COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Auf Grundlage der §§ 1 und 2 Z 1 des ''COVID-19-Maßnahmengesetzes'' wurden am 30. April 2020 vom zuständigen Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz neue vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 mit der COVID-19-Lockerungsverordnung verordnet<ref>Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 30. April 2020 betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV) ({{BGBl|II Nr. 197/2020}}).</ref> und dann in weitere Folge immer weiter Lockerungsschritte gesetzt (siehe unten: [[COVID-19-Maßnahmengesetz#Regelungen nach Erlass des COVID-19-Maßnahmengesetzes (alt)|Regelungen nach Erlass des COVID-19-Maßnahmengesetzes (alt)]].
Auf Grundlage der §§ 1 und 2 Z 1 des ''COVID-19-Maßnahmengesetzes'' wurden am 30. April 2020 vom zuständigen Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz neue vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 mit der COVID-19-Lockerungsverordnung verordnet<ref>Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 30. April 2020 betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV) ({{BGBl|II Nr. 197/2020}}).</ref> und dann in weitere Folge immer weiter Lockerungsschritte gesetzt (siehe unten: [[COVID-19-Maßnahmengesetz#Regelungen nach Erlass des COVID-19-Maßnahmengesetzes (alt)|Regelungen nach Erlass des COVID-19-Maßnahmengesetzes (alt)]].


Obwohl eine sogenannte "Corona-Ampel" Anfang September 2020 eingeführt wurde, mit der partiell Maßnahmen getroffen werden sollten, wenn eine Region verstärkt von COVID-19-Infektionen betroffen sein sollte als andere, wurden durch die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (10. COVID-19-LV-Novelle, {{BGBl|II Nr. 398/2020}}) und den Novellen vom 22. Oktober 2020 zur COVID-19-Maßnahmenverordnung (COVID-19-MV)<ref>{{BGBl|II Nr. 455/2020}} und {{BGBl|II Nr. 456/2020}}</ref> wieder generell für ganz Österreich geltende Regelungen eingeführt, welche das öffentliche Leben und die Wirtschaft maßgeblich einschränken.
Obwohl eine sogenannte "Corona-Ampel" Anfang September 2020 eingeführt wurde, mit der partiell Maßnahmen getroffen werden sollten, wenn eine Region verstärkt von COVID-19-Infektionen betroffen sein sollte als andere, wurden durch die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (10. COVID-19-LV-Novelle, {{BGBl|II Nr. 398/2020}}) und den Novellen vom 22. Oktober 2020 zur [[COVID-19-Maßnahmenverordnung]] (COVID-19-MV)<ref>{{BGBl|II Nr. 455/2020}} und {{BGBl|II Nr. 456/2020}}</ref> wieder generell für ganz Österreich geltende Regelungen eingeführt, welche das öffentliche Leben und die Wirtschaft maßgeblich einschränken.


Mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 2. November 2020, in Kraft getreten am 3. November 2020 (0:00 Uhr), wurden „besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19“ angeordnet (COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV). Diese Verordnung wurde ohne Befassung und Debatte im österreichischen [[w:Nationalrat (Österreich)|Nationalrat]] bzw. dem [[w:Bundesrat (Österreich)|Bundesrat]] erlassen und nur am Rande der [[w:Hauptausschuss des Nationalrates|Hauptausschuss des Nationalrates]] eingebunden. Dies, obwohl schwere Eingriffe in Bürger- und Grundfreiheiten angeordnet wurden. Mit dieser Verordnung galt vorerst vom 3. November 2020 (0:00 Uhr) bis <s>12. November 2020</s> 22. November 2020<ref>Siehe Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 11. November 2020 (Faschingsbeginn), mit der die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV geändert wird (2. COVID-19-SchuMaV-Novelle) ({{BGBl|II Nr. 476/2020}}).</ref> (24:00 Uhr) eine allgemeine Ausgangsbeschränkung, für welche die österreichische Bundesregierung jedoch mit keinerlei wissenschaftliche Grundlagen belegt hat bzw. belegen konnte, dass diese Ausgangsbeschränkung zur Eindämmung der COVID-19-Situation in Österreich irgendeine maßgeblichen Einfluss haben kann. Die Verordnung hätte vom Gesundheitsminister immer weiter verlängert werden können (Die Maßnahmen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung im Speziellen siehe [[COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung|hier]]).
Mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 2. November 2020, in Kraft getreten am 3. November 2020 (0:00 Uhr), wurden ''besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19'' angeordnet ([[COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung]] – COVID-19-SchuMaV) und die [[COVID-19-Maßnahmenverordnung]] temporär ausgesetzt. Diese Verordnung wurde ohne Befassung und Debatte im österreichischen [[w:Nationalrat (Österreich)|Nationalrat]] bzw. dem [[w:Bundesrat (Österreich)|Bundesrat]] erlassen und nur am Rande der [[w:Hauptausschuss des Nationalrates|Hauptausschuss des Nationalrates]] eingebunden. Dies, obwohl schwere Eingriffe in Bürger- und Grundfreiheiten angeordnet wurden. Mit dieser Verordnung galt vorerst vom 3. November 2020 (0:00 Uhr) bis <s>12. November 2020</s> 22. November 2020<ref>Siehe Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 11. November 2020 (Faschingsbeginn), mit der die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV geändert wird (2. COVID-19-SchuMaV-Novelle) ({{BGBl|II Nr. 476/2020}}).</ref> (24:00 Uhr) eine allgemeine Ausgangsbeschränkung, für welche die österreichische Bundesregierung jedoch mit keinerlei wissenschaftliche Grundlagen belegt hat bzw. belegen konnte, dass diese Ausgangsbeschränkung zur Eindämmung der COVID-19-Situation in Österreich irgendeine maßgeblichen Einfluss haben kann. Die Verordnung hätte vom Gesundheitsminister immer weiter verlängert werden können (Die wichtigsten Maßnahmen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung im Speziellen siehe [[COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung|hier]]).


Noch während der Geltung der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wurde die COVID-19-Notsituationsverordnung (gültig vom 17. November bis 6. Dezember 2020) erlassen. Diese wurde in einer Pressekonferenz vom 14. November 2020 von der österreichischen Bundesregierung angekündigt, weil angeblich weitere Maßnahmen erforderlich seien, um die Bewohner in Österreich noch weiter in ihren Bürger- und Freiheitsrechte im Zeitraum zwischen dem 17. November 2020 (0.00 Uhr) und dem 6. Dezember 2020 (24:00 Uhr) einzuschränken, weil es die Pandemie so erfordere. Auch die weiteren Einschränkungen der persönlichen Freiheit und des Hausrechtes durch die Verordnung vom 25. November 2020, in Kraft getreten am 27. November 2020, 0:00 Uhr, wurden wiederum zuvor weder mit der Zivilgesellschaft als Ganzem, noch mit ausgewählten Organisationen noch mit der politischen Opposition diskutiert und sind, da diese Maßnahmen auch auf keiner bekannten wissenschaftlichen Grundlage beruhen, mit großer Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig (Die Maßnahmen der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung im Speziellen siehe [[COVID-19-Notmaßnahmenverordnung|hier]]).
Noch während der Geltung der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wurde die COVID-19-Notsituationsverordnung (gültig vom 17. November bis 6. Dezember 2020) erlassen. Diese wurde in einer Pressekonferenz vom 14. November 2020 von der österreichischen Bundesregierung angekündigt, weil angeblich weitere Maßnahmen erforderlich seien, um die Bewohner in Österreich noch weiter in ihren Bürger- und Freiheitsrechte im Zeitraum zwischen dem 17. November 2020 (0.00 Uhr) und dem 6. Dezember 2020 (24:00 Uhr) einzuschränken, weil es die Pandemie so erfordere. Auch die weiteren Einschränkungen der persönlichen Freiheit und des Hausrechtes durch die Verordnung vom 25. November 2020, in Kraft getreten am 27. November 2020, 0:00 Uhr, wurden wiederum zuvor weder mit der Zivilgesellschaft als Ganzem, noch mit ausgewählten Organisationen noch mit der politischen Opposition diskutiert und sind, da diese Maßnahmen auch auf keiner bekannten wissenschaftlichen Grundlage beruhen, mit großer Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig (Die wichtigsten Maßnahmen der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung im Speziellen siehe [[COVID-19-Notmaßnahmenverordnung|hier]]).


Am 4. Dezember 2020 wurde sodann eine neue Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-SchuMaV) ({{BGBl|II Nr. 544/2020}}) erlassen. Auch diese wiederum ohne Einbindung der Zivilgesellschaft oder der politischen Opposition und ohne wissenschaftlichen Nachweis der Notwendigkeit der Maßnahmen durch die österreichische Bundesregierung. Diese 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung tritt mit 7. Dezember 2020 in Kraft und soll mit Ablauf des 23. Dezember 2020 außer Kraft treten, während § 2 über die Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Bürger mit Ablauf des 16. Dezember 2020 außer Kraft treten soll (§ 20 der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung).
Am 4. Dezember 2020 wurde sodann eine neue Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-SchuMaV) ({{BGBl|II Nr. 544/2020}}) erlassen. Auch diese wiederum ohne Einbindung der Zivilgesellschaft oder der politischen Opposition und ohne wissenschaftlichen Nachweis der Notwendigkeit der Maßnahmen durch die österreichische Bundesregierung. Diese 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung tritt mit 7. Dezember 2020 in Kraft und soll mit Ablauf des 23. Dezember 2020 außer Kraft treten, während § 2 über die Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Bürger mit Ablauf des 16. Dezember 2020 außer Kraft treten soll (§ 20 der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung).
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