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* Am [[w:Tag der Menschenrechte|Tag der Menschenrechte]] wird von der österreichischen Bundesregierung ein Entwurf eines Abänderungsantrags zum Epidemiegesetz vorgelegt. Mit diesem wäre es der Polizei künftig möglich gewesen auch in Wohnungen z. B. die Einhaltung der Quarantäne, ohne vorherige Genehmigung durch ein Gericht, zu kontrollieren. Erst nach scharfer Kritik der Opposition (SPÖ, NEOS, FPÖ) wurde dieser Abänderungsantrag noch einmal geändert und diese geplante Bestimmung herausgenommen. Es ist dies die selbe Vorgehenweise der Bundesregierung wie bereits zum 1. April (Ostererlass), mit dem das verfassungsgesetzlich zu gewährleistende [[w:Hausrecht|Hausrecht]]<ref>{{Art.|9|StGG|RIS-B|Dokumentnummer=NOR12000065}} ''Unverletzlichkeit des Hausrechts'' im ''[[w:Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger|Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger]]'' (StGG) von 1867.</ref> eingeschränkt werden soll. Der stellvertretende NEOS-Klubobmann [[w:Niki Scherak|Niki Scherak]] nannte diesen Vorschlag im Abänderungsantrag: ''türkis-grünen Allmachtsfantasien''. Er führte weiter aus: ''Solche Zustände kennt man maximal von autoritären Staaten. Das ist gefährlich, das ist einer Demokratie und einem Rechtsstaat nicht würdig“, sagte Scherak. Es sei unfassbar, mit welcher Selbstverständlichkeit die Bundesregierung still und heimlich in fundamentale Grund- und Freiheitsrechte eingreifen würde. Die Bundesregierung trage die „bürgerlichen Freiheiten endgültig zu Grabe''.<ref>[https://orf.at/stories/3193242/ Doch keine Kontrollen in Wohnungen erlaubt], Webseite: orf.at vom 10. Dezember 2020.</ref> | * Am [[w:Tag der Menschenrechte|Tag der Menschenrechte]] wird von der österreichischen Bundesregierung ein Entwurf eines Abänderungsantrags zum Epidemiegesetz vorgelegt. Mit diesem wäre es der Polizei künftig möglich gewesen auch in Wohnungen z. B. die Einhaltung der Quarantäne, ohne vorherige Genehmigung durch ein Gericht, zu kontrollieren. Erst nach scharfer Kritik der Opposition (SPÖ, NEOS, FPÖ) wurde dieser Abänderungsantrag noch einmal geändert und diese geplante Bestimmung herausgenommen. Es ist dies die selbe Vorgehenweise der Bundesregierung wie bereits zum 1. April (Ostererlass), mit dem das verfassungsgesetzlich zu gewährleistende [[w:Hausrecht|Hausrecht]]<ref>{{Art.|9|StGG|RIS-B|Dokumentnummer=NOR12000065}} ''Unverletzlichkeit des Hausrechts'' im ''[[w:Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger|Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger]]'' (StGG) von 1867.</ref> eingeschränkt werden soll. Der stellvertretende NEOS-Klubobmann [[w:Niki Scherak|Niki Scherak]] nannte diesen Vorschlag im Abänderungsantrag: ''türkis-grünen Allmachtsfantasien''. Er führte weiter aus: ''Solche Zustände kennt man maximal von autoritären Staaten. Das ist gefährlich, das ist einer Demokratie und einem Rechtsstaat nicht würdig“, sagte Scherak. Es sei unfassbar, mit welcher Selbstverständlichkeit die Bundesregierung still und heimlich in fundamentale Grund- und Freiheitsrechte eingreifen würde. Die Bundesregierung trage die „bürgerlichen Freiheiten endgültig zu Grabe''.<ref>[https://orf.at/stories/3193242/ Doch keine Kontrollen in Wohnungen erlaubt], Webseite: orf.at vom 10. Dezember 2020.</ref> | ||
=== Samstag, 12. Dezember 2020 === | |||
* Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zugelassen werden<ref>{{BGBl|II Nr. 557/2020}}.</ref> tritt in Kraft. Durch diese Verordnung dürfen z. B. Supermärkte am Samstag 12. und 19. Dezember 2020 bis 19 Uhr geöffnet werden (anstelle von 18 Uhr<ref>Siehe § 1 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 Öffnungszeitengesetz ({{BGBl|I Nr. 48/2003}}) iVm § 22f Arbeitsruhegesetz ({{BGBl|I Nr. 144/1983}}).</ref>), weil diese eine Stunde längere Öffnungszeit am Samstag ''"im Zusammenhang mit Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Entzerrung von Kundenströmen im Handel"'' diene (§ 1 der Verordnung). | |||
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