Chronologie der Corona-Krise in Österreich/Dezember 2020: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Montag, 21. Dezember 2020 ===
=== Montag, 21. Dezember 2020 ===
* Die deutsche [[w:EU-Ratspräsidentschaft|EU-Ratspräsidentschaft]] beruft wegen dieser Mutation ein Notfalltreffen mit Vertretern aller [[w:EU-Mitgliedstaaten|Unionsmitgliedstaaten]] ein. Der Präsident [[w:Emmanuel Macron|Emmanuel Macron]] ([[w:Frankreich|Frankreich]]), Bundeskanzlerin [[w:Angela Merkel|Angela Merkel]] (Deutschland), EU-Kommissionspräsidentin [[w:Ursula von der Leyen|Ursula von der Leyen]] und EU-Ratspräsident [[w:Charles Michel|Charles Michel]] hatten bereits am Sonntag telefonisch die Lage erörtert.<ref name=luxW1 />
* Die deutsche [[w:EU-Ratspräsidentschaft|EU-Ratspräsidentschaft]] beruft wegen dieser Mutation ein Notfalltreffen mit Vertretern aller [[w:EU-Mitgliedstaaten|Unionsmitgliedstaaten]] ein. Der Präsident [[w:Emmanuel Macron|Emmanuel Macron]] ([[w:Frankreich|Frankreich]]), Bundeskanzlerin [[w:Angela Merkel|Angela Merkel]] (Deutschland), EU-Kommissionspräsidentin [[w:Ursula von der Leyen|Ursula von der Leyen]] und EU-Ratspräsident [[w:Charles Michel|Charles Michel]] hatten bereits am Sonntag telefonisch die Lage erörtert.<ref name=luxW1 />
=== Dienstag, 22. Dezember 2020 ===
* Die Obergrenze der Zuschüsse aus Steuergeld für Kurzarbeit werden von 1 Milliarde Euro auf drei Milliarde Euro angehoben.<ref>Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend betreffend die finanzielle Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen bei Kurzarbeit (COVID-Kurzarbeit-Obergrenzen-VO) ({{BGBl|II Nr. 591/2020}}).</ref>
* Die [[3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung]], die erst am 17. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, wird bereits wieder geändert.<ref name=3COVIDMVO>Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-SchuMaV), geändert wird und die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-NotMV), erlassen wird ({{BGBl|II Nr. 598/2020}}).</ref>
* Mit der [[2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung]]<ref name=3COVIDMVO /> werden weitere massive Einschränkungen des Grund- und Freiheitsrechte in Österreich mit einer simplen Verordnung und wiederum von "oben herab" und ohne ausreichende Diskussion in der Zivilgesellschaft und Belegung mit wissenschaftlichen Quellen, eingeschränkt. Mit Inkrafttreten dieser 2. COVID-19-Motmaßnahmenverordnung tritt die [[3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung]] vorzeitig außer Kraft.<ref>§ 19 Abs. 2 der 2. COVID-19-Notzmaßnahmenverordnung.</ref>




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