COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Kontrolle (§ 9) ===
=== Kontrolle (§ 9) ===
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren. Dazu sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und die von ihnen herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebsstätten, Arbeitsorte, Verkehrsmittel und bestimmte Orte (nicht Wohnungen!) zu betreten und zu besichtigen, sowie in alle Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der jeweilige Inhaber bzw. Verpflichtete hat den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und den von diesen herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung zu ermöglichen, diesen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen vorzulegen.
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Einhaltung von Betretungsverboten<ref>"Betretungsverboten," eingefügt durch  {{BGBl|I Nr. 138/2020}}</ref>, Voraussetzungen und Auflagen – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren. Dazu sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und die von ihnen herangezogenen Sachverständigen sowie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes<ref>"sowie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes" eingefügt durch {{BGBl|I Nr. 138/2020}}</ref> berechtigt, Betriebsstätten, Arbeitsorte, Verkehrsmittel und bestimmte Orte (nicht Wohnungen, selbst wenn diese Arbeitstätten wären!<ref>Eingefügt in § 9 der Absatz 2: ''Vom Betretungsrecht gemäß Abs. 1 nicht erfasst sind Betretungen von auswärtigen Arbeitsstellen, die sich im privaten Wohnbereich befinden, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes'' gemäß {{BGBl|I Nr. 138/2020}} vom 22. Dezember 2020.</ref>) zu betreten und zu besichtigen, sowie in alle Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der jeweilige Inhaber bzw. Verpflichtete hat den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und den von diesen herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung zu ermöglichen, diesen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen vorzulegen.


Ob und inwieweit Mitarbeiter von Bezirksverwaltungsbehörden auch in Gesundheitsakten und ähnliches Einsicht zu nehmen berechtigt sind, ist im COVID-19-Maßnahmengesetz nicht geregelt. Die Ermächtigung in § 9 COVID-19-Maßnahmengesetz (neu): ''in alle Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern'', kann gegen das Recht und den Schutz persönlicher Daten verstossen. Eine Befugnisüberschreitung von Mitarbeitern von Bezirksverwaltungsbehörden ist im COVID-19-Maßnahmengesetz nicht mit Sanktionen belegt.
Ob und inwieweit Mitarbeiter von Bezirksverwaltungsbehörden auch in Gesundheitsakten und ähnliches Einsicht zu nehmen berechtigt sind, ist im COVID-19-Maßnahmengesetz nicht geregelt. Die Ermächtigung in § 9 COVID-19-Maßnahmengesetz (neu): ''in alle Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern'', kann gegen das Recht und den Schutz persönlicher Daten verstossen. Eine Befugnisüberschreitung von Mitarbeitern von Bezirksverwaltungsbehörden ist im COVID-19-Maßnahmengesetz nicht mit Sanktionen belegt.
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