2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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In einer Pressekonferenz vom 18. Dezember 2020 kündigte die österreichische Bundesregierung wiederum sehr kurzfristig weitere Maßnahmen an, durch welche die Bürger- und Freiheitsrechte der Bewohner in Österreich im Zeitraum zwischen dem 26. Dezember 2020 (0.00 Uhr) und dem 4. Januar 2020 (24:00 Uhr) wegen der COVID-19-Krise noch stärker eingeschränkt werden müssten. Auch diese Verordnung wurde ohne Befassung und Debatte im österreichischen [[w:Nationalrat (Österreich)|Nationalrat]] bzw. dem [[w:Bundesrat (Österreich)|Bundesrat]] erlassen und nur am Rande der [[w:Hauptausschuss des Nationalrates|Hauptausschuss des Nationalrates]] eingebunden, obwohl schwere Eingriffe in Bürger- und Grundfreiheiten angeordnet wurden.
In einer Pressekonferenz vom 18. Dezember 2020 kündigte die österreichische Bundesregierung wiederum sehr kurzfristig weitere Maßnahmen an, durch welche die Bürger- und Freiheitsrechte der Bewohner in Österreich im Zeitraum zwischen dem 26. Dezember 2020 (0.00 Uhr) und dem 4. Januar 2020 (24:00 Uhr) wegen der COVID-19-Krise noch stärker eingeschränkt werden müssten. Auch diese Verordnung wurde ohne Befassung und Debatte im österreichischen [[w:Nationalrat (Österreich)|Nationalrat]] bzw. dem [[w:Bundesrat (Österreich)|Bundesrat]] erlassen und nur am Rande der [[w:Hauptausschuss des Nationalrates|Hauptausschuss des Nationalrates]] eingebunden, obwohl schwere Eingriffe in Bürger- und Grundfreiheiten angeordnet wurden.


Eine öffentliche Diskussion und/oder eine wissenschaftliche Diskussion und eine Abwägung der Vor- und Nachteile fand wiederum – wie bereits zuvor bei der [[COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung]] und der [[COVID-19-Notmaßnahmenverordnung|1. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung]] und anderen Verordnungen – weder mit der Zivilgesellschaft als Ganzem noch mit ausgewählten zivilgesellschaftlichen Organisationen statt. Inwieweit diese Maßnahmen auf einer bekannten wissenschaftlichen Grundlage beruhen, wurde von der österreichischen Bundesregierung wiederum nicht belegt. Mit großer Wahrscheinlichkeit sind diese wiederum in wesentlichen Teilen verfassungswidrig.
Eine öffentliche Diskussion und/oder eine wissenschaftliche Diskussion und eine Abwägung der Vor- und Nachteile fand wiederum – wie bereits zuvor bei der [[COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung]] und der [[COVID-19-Notmaßnahmenverordnung|1. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung]] und anderen Verordnungen – weder mit der Zivilgesellschaft als Ganzem noch mit ausgewählten zivilgesellschaftlichen Organisationen statt. Inwieweit diese Maßnahmen auf einer bekannten wissenschaftlichen Grundlage beruhen, wurde von der österreichischen Bundesregierung wiederum nicht belegt. Mit großer Wahrscheinlichkeit sind diese wiederum in wesentlichen Teilen gesetz- bzw. verfassungswidrig.<ref>Der Verfassungsgerichtshof stellt z. B. am 10. Dezember 2020 fest, dass die Maskenpflicht im Schulgebäude und Klassenteilung im Frühjahr 2020 gesetzwidrig waren. Die Entscheidungsgrundlagen des Bildungsministers waren nicht erkennbar und die österreichische Bundesregierung war nicht in der Lage die Akten vorzulegen, auf deren Grundlage die Verordnung erlassen wurde. Die österreichische Bundesregierung konte nicht einmal nachvollziehbar darlegen, weshalb die angefochtenen Maßnahmen überhaupt erforderlich waren (VfGH-Erkenntnis [https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH_10.12.2020__V_436_2020_Covid-Massnahmen_in_Schulen_.pdf V 436/2020] vom 10. Dezember 2020. Diese Entscheidung reiht sich in eine Vielzahl vorheriger Entscheidungen ein, bei denen COVID-19-Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung als verfassungswidrig aufgehoben wurden ([https://orf.at/stories/3194827/ Maskenpflicht in Schule war gesetzeswidrig], Webseite: orf.at vom 23. Dezember 2020).</ref>


Mit der ''2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung'' wurde die [[3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung]] (gültig vom 17. Dezember 2020 bis 25. Dezember 2020) ersatzlos aufgehoben.<ref>Artikel 19 Abs. 2 der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung.</ref>
Mit der ''2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung'' wurde die [[3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung]] (gültig vom 17. Dezember 2020 bis 25. Dezember 2020) ersatzlos aufgehoben.<ref>Artikel 19 Abs. 2 der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung.</ref>
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