Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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Systematisch soll diese ''Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung'' wohl eine Anlehnung an die "Materialien" zu den Gesetzen sein, welche vom Parlament regelmäßig veröffentlicht werden, um den Gesetzgebungsprozess sowie die Änderungen beim Gesetzgebungsprozess transparent zu gestalten und zu dokumentieren.<ref>Siehe: [https://www.parlament.gv.at/ZUSD/PDF/Weg_der_Bundesgesetzgebung_BF.pdf Weg der Bundesgesetzgebung], Webseite: parlament.gv.at.</ref>
Systematisch soll diese ''Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung'' wohl eine Anlehnung an die "Materialien" zu den Gesetzen sein, welche vom Parlament regelmäßig veröffentlicht werden, um den Gesetzgebungsprozess sowie die Änderungen beim Gesetzgebungsprozess transparent zu gestalten und zu dokumentieren.<ref>Siehe: [https://www.parlament.gv.at/ZUSD/PDF/Weg_der_Bundesgesetzgebung_BF.pdf Weg der Bundesgesetzgebung], Webseite: parlament.gv.at.</ref>


In der ''Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung'' wird versucht die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen sowie Erforderlichkeit der Maßnahmen der [[2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung]] darzustellen.<ref name=RBG1> Für keine einzige der angeführten Behauptungen in dieser ''Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung'' jedoch wird irgendein wissenschaftlicher Beleg erbracht<ref>Siehe z. B. die Studie der [[w:Universität Innsbruck|Universität Innsbruck]], die, wie viele andere wissenschaftlichen Studien weltweit, bereits im Oktober 2020 zum Schluss gekommen ist, dass vom Cronavirus-Genesene eine stabile [[w:Immunität (Medizin)|Langzeitimmunität]] aufweisen. Diese Studie deckt sich mit internationalen Erkenntnissen. Dies beziehe sich in Bezug auf eine abermalige Coronavirus-Infektion, auf Mutationen und Übertragungen, erklärte der Studienleiter [[w:Florian Deisenhammer|Florian Deisenhammer]]. Es gebe von der erworbenen Immunität nur ganz wenige Ausnahmen. Dies wird in der ''Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung'' nicht einmals ansatzweise berücksichtigt. Siehe z. B.: ([https://www.vienna.at/antikoerper-studie-macht-hoffnung-auf-bleibende-immunitaet/6789453 Antikörperstudie macht Hoffnung auf bleibende Immunitaet], Wiener Zeitung vom 28.10.2020; [https://kurier.at/wissen/gesundheit/neue-antikoerper-studie-nach-covid-erkrankung-so-lange-sind-sie-immun-und-koennen-virus-nicht Neue Antikoerperstudie nach Covid-Erkrankung - so lange sind sie immun], Kurier vom 8.12.2020.</ref> noch auf eine statische Zahl (z. B. auf die angeblich drohende Überlastung der Intensivstationen) verwiesen, mit der belegt wird, dass tatsächlich eine solche Notsituation besteht, durch welche diese ''drastische Reduktion der sozialen Kontakte''<ref>''Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung'', S. 2.</ref> mittels einem 3. Lockdown gerechtfertigt ist. Durch zahlreiche Verweise auf andere „Rechtliche Begründungen“ und vorherige Maßnahmen ist noch weniger ersichtlich, welcher Wissensstand tatsächlich den Maßnahmen zu Grund gelegt wurde und inwieweit neue wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt wurden, wodurch diese ''drastische Reduktion der sozialen Kontakte'' ab dem 26. Dezember 2020 (3. Lockdown) gerechtfertigt wären.
In der ''Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung'' wird versucht die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen sowie Erforderlichkeit der Maßnahmen der [[2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung]] darzustellen.<ref name=RBG1 /> Für keine einzige der angeführten Behauptungen in dieser ''Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung'' jedoch wird irgendein wissenschaftlicher Beleg erbracht<ref>Siehe z. B. die Studie der [[w:Universität Innsbruck|Universität Innsbruck]], die, wie viele andere wissenschaftlichen Studien weltweit, bereits im Oktober 2020 zum Schluss gekommen ist, dass vom Cronavirus-Genesene eine stabile [[w:Immunität (Medizin)|Langzeitimmunität]] aufweisen. Diese Studie deckt sich mit internationalen Erkenntnissen. Dies beziehe sich in Bezug auf eine abermalige Coronavirus-Infektion, auf Mutationen und Übertragungen, erklärte der Studienleiter [[w:Florian Deisenhammer|Florian Deisenhammer]]. Es gebe von der erworbenen Immunität nur ganz wenige Ausnahmen. Dies wird in der ''Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung'' nicht einmals ansatzweise berücksichtigt. Siehe z. B.: ([https://www.vienna.at/antikoerper-studie-macht-hoffnung-auf-bleibende-immunitaet/6789453 Antikörperstudie macht Hoffnung auf bleibende Immunitaet], Wiener Zeitung vom 28.10.2020; [https://kurier.at/wissen/gesundheit/neue-antikoerper-studie-nach-covid-erkrankung-so-lange-sind-sie-immun-und-koennen-virus-nicht Neue Antikoerperstudie nach Covid-Erkrankung - so lange sind sie immun], Kurier vom 8.12.2020.</ref> noch auf eine statische Zahl (z. B. auf die angeblich drohende Überlastung der Intensivstationen) verwiesen, mit der belegt wird, dass tatsächlich eine solche Notsituation besteht, durch welche diese ''drastische Reduktion der sozialen Kontakte''<ref>''Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung'', S. 2.</ref> mittels einem 3. Lockdown gerechtfertigt ist. Durch zahlreiche Verweise auf andere „Rechtliche Begründungen“ und vorherige Maßnahmen ist noch weniger ersichtlich, welcher Wissensstand tatsächlich den Maßnahmen zu Grund gelegt wurde und inwieweit neue wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt wurden, wodurch diese ''drastische Reduktion der sozialen Kontakte'' ab dem 26. Dezember 2020 (3. Lockdown) gerechtfertigt wären.


== Mangelhaftigkeit der Begründungen ==
== Mangelhaftigkeit der Begründungen ==
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