COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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== Verhältnismäßigkeit und Rechtswidrigkeit von Maßnahmen ==
== Verhältnismäßigkeit und Rechtswidrigkeit von Maßnahmen ==
=== Verfassungsrechtliche Grundlagen ===
Das ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' und alle dazu erlassenen Verordnungen und das staatliche Handeln ist vom verfassungsrechtlich gewährleisteten Prinzip der Verhältnismäßigkeit (''Verhältnismäßigkeitsprinzip'') begrenzt. Jeder [[w:Eingriff (Grundrechte)|Eingriff in ein Grundrecht]], mit dem [[w:Individualrecht|persönliche Rechte]] beschränkt werden, ist im [[w:Öffentliches Interesse|öffentlichen Interesses]] nur dann zulässig, wenn ein gewisses Maß eingehalten wird. Dieser Grundsatz gehört zu den elementaren modernen Konzepten eines [[w:Rechtsstaat|Rechtsstaates]].  
Das ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' und alle dazu erlassenen Verordnungen und das staatliche Handeln ist vom verfassungsrechtlich gewährleisteten Prinzip der Verhältnismäßigkeit (''Verhältnismäßigkeitsprinzip'') begrenzt. Jeder [[w:Eingriff (Grundrechte)|Eingriff in ein Grundrecht]], mit dem [[w:Individualrecht|persönliche Rechte]] beschränkt werden, ist im [[w:Öffentliches Interesse|öffentlichen Interesses]] nur dann zulässig, wenn ein gewisses Maß eingehalten wird. Dieser Grundsatz gehört zu den elementaren modernen Konzepten eines [[w:Rechtsstaat|Rechtsstaates]].  
Vor und bei einem Eingriff ist daher in jedem Fall vom staatlichen Organ abzuwägen, ob die persönliche Rechte eines Individuums nicht höher zu bewerten sind, als das öffentliche Interesse. Dabei ist bei jedem staatlichen Handeln zu prüfen, ob dieses
Vor und bei einem Eingriff ist daher in jedem Fall vom staatlichen Organ abzuwägen, ob die persönliche Rechte eines Individuums nicht höher zu bewerten sind, als das öffentliche Interesse. Dabei ist bei jedem staatlichen Handeln zu prüfen, ob dieses
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* die Maskenpflicht an öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen (Amtsräumen etc.).
* die Maskenpflicht an öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen (Amtsräumen etc.).
Auch im Hinblick auf die COVID-19-Lockerungsverordnung (nunmehr COVID-19-Maßnahmenverordnung neu -siehe unten) wurden Bestimmungen vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, mit der die verpflichtende Einhaltung eines Mindestabstands zwischen den Verabreichungsplätzen in Gaststätten (§ 6 Abs. 1 und 4) angeordnet wurde, also der Mindestabstand von einem Meter zwischen Tischen.<ref>Siehe: VfGH in V 392/2020, V 405/2020, V 428/2020, V 429/2020, G 271/2020, G 272/2020).</ref> Das bisherige System, der Erlassung von verfassungswidrigen Verordnungen und die Monate später erfolgte Aufhebung derselben durch den Verfassungsgerichtshof zeigt in der Praxis auch deutlich die fehlende Wirksamkeit dieser Handlungen des Verfassungsgerichtshofes, der nicht in der Lage ist, schnelle Entscheidungen treffen zu können. Die Bundesregierung kann also auch in Zukunft - ohne jede Sanktion - vefassungswidrige Verordnungen und Gesetze erlassen, und diese werden dann Monate später erst aufgehoben, wenn diese meist keinerlei Funktion mehr haben. Die Verwaltung und Polizei (Exekutive) ist an diese Verordnungen gebunden und muss unter Umständen während der zeit der geltung der verfassungswidrigen Verordnungen bzw. Gesetze selbst verfassungswidrige Handlungen setzen.
Auch im Hinblick auf die COVID-19-Lockerungsverordnung (nunmehr COVID-19-Maßnahmenverordnung neu -siehe unten) wurden Bestimmungen vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, mit der die verpflichtende Einhaltung eines Mindestabstands zwischen den Verabreichungsplätzen in Gaststätten (§ 6 Abs. 1 und 4) angeordnet wurde, also der Mindestabstand von einem Meter zwischen Tischen.<ref>Siehe: VfGH in V 392/2020, V 405/2020, V 428/2020, V 429/2020, G 271/2020, G 272/2020).</ref> Das bisherige System, der Erlassung von verfassungswidrigen Verordnungen und die Monate später erfolgte Aufhebung derselben durch den Verfassungsgerichtshof zeigt in der Praxis auch deutlich die fehlende Wirksamkeit dieser Handlungen des Verfassungsgerichtshofes, der nicht in der Lage ist, schnelle Entscheidungen treffen zu können. Die Bundesregierung kann also auch in Zukunft - ohne jede Sanktion - vefassungswidrige Verordnungen und Gesetze erlassen, und diese werden dann Monate später erst aufgehoben, wenn diese meist keinerlei Funktion mehr haben. Die Verwaltung und Polizei (Exekutive) ist an diese Verordnungen gebunden und muss unter Umständen während der zeit der geltung der verfassungswidrigen Verordnungen bzw. Gesetze selbst verfassungswidrige Handlungen setzen.
=== Widersprüche in der Verordnung ===
Zu den Widersprüchen in den erlassenen Verordnungen siehe: [[Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung#Unschl.C3.BCssigkeit der Regelungen|Unschlüssigkeit der Regelungen]].


== Gesetzliche Grundlage ==
== Gesetzliche Grundlage ==
10.187

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