Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Gemäß § 2 des ''Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz'' kann der Besucher oder Teilnehmer, der ein z. B. Ticket etc. gekauft hat, den Gutschein an jede natürliche Person weitergeben. ''Der Inhaber des Gutscheins kann mit diesem bis zu dessen Wert das Entgelt für ein anderes Kunst-, Kultur- oder Sportereignis des Veranstalters oder für einen Besuch der Kunst- oder Kultureinrichtung nach deren Wiedereröffnung bezahlen. Er ist aber nicht dazu verpflichtet, den Gutschein für ein anderes Kunst-, Kultur- oder Sportereignis oder für einen anderen Besuch der Kunst- oder Kultureinrichtung einzulösen''.  
Gemäß § 2 des ''Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz'' kann der Besucher oder Teilnehmer, der ein z. B. Ticket etc. gekauft hat, den Gutschein an jede natürliche Person weitergeben. ''Der Inhaber des Gutscheins kann mit diesem bis zu dessen Wert das Entgelt für ein anderes Kunst-, Kultur- oder Sportereignis des Veranstalters oder für einen Besuch der Kunst- oder Kultureinrichtung nach deren Wiedereröffnung bezahlen. Er ist aber nicht dazu verpflichtet, den Gutschein für ein anderes Kunst-, Kultur- oder Sportereignis oder für einen anderen Besuch der Kunst- oder Kultureinrichtung einzulösen''.  


Nur dann, wenn der ''Inhaber des Gutscheins diesen nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eingelöst'', hat ihm der ''Veranstalter oder Betreiber den Wert des Gutscheins auf Aufforderung unverzüglich auszuzahlen'' (§ 2 Abs. 3 KuKuSpoSiG). Es zeigt sich somit durch diese Bestimmung, dass es im Kern des ''Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz'' nur um eine zeitliche begrenzte finanzielle Entlastung der Kunst-, Kultur- oder Sportveranstalter für einen bestimmten Zeitraum geht. Es werden durch das ''Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz'' die ''Veranstalter oder Betreiber'' von Kunst-, Kultur- oder Sportveranstaltungen nicht verpflichtet, einen insolvenzfesten Rücklagenfonds oder insolvenzfeste Bankguthaben oder ähnliches zu schaffen, um dieser Zahlungsverpflichtung jedenfalls in Zukunft nachkommen zu können.
Nur dann, wenn der ''Inhaber eines Gutscheins, der aufgrund eines im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 entfallenen Kunst-, Kultur- oder Sportereignisses oder aufgrund einer im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 geschlossenen Kunst- oder Kultureinrichtung ausgestellt wurde, diesen nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eingelöst'' hat, hat ihm der Veranstalter oder Betreiber den Wert des Gutscheins auf Aufforderung unverzüglich auszuzahlen. (§ 2 Abs. 3 KuKuSpoSiG). Es zeigt sich somit durch diese Bestimmung, dass es im Kern des ''Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz'' nur um eine zeitliche begrenzte finanzielle Entlastung der Kunst-, Kultur- oder Sportveranstalter für einen bestimmten Zeitraum geht. Es werden durch das ''Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz'' die ''Veranstalter oder Betreiber'' von Kunst-, Kultur- oder Sportveranstaltungen nicht verpflichtet, einen insolvenzfesten Rücklagenfonds oder insolvenzfeste Bankguthaben oder ähnliches zu schaffen, um dieser Zahlungsverpflichtung jedenfalls in Zukunft nachkommen zu können.


=== Kostenfreiheit und abweichende Vereinbarungen ===
=== Kostenfreiheit und abweichende Vereinbarungen ===
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