Forst- und Jagdverwaltung in Königshof: Unterschied zwischen den Versionen

K
keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 3: Zeile 3:


== 1. Jänner 1751 Instruktionen der Herrschaft Königshof für den Jäger ==  
== 1. Jänner 1751 Instruktionen der Herrschaft Königshof für den Jäger ==  
Abt Robert Leeb vom Stift Heiligenkreuz beauftragt den Jäger, dass er in Unserem Herrschaftswald /:wie et mit Marksteinen begrenzt ist:/ den hohen und niedrigen Wildbahn zu versehen, jedoch aber alles Federvieh, auch anderes Wildbrät was Namen es haben mag, keines ausgenommen, hierher zur Herrschaftlichen Kanzlei in Königshof für unten angemörckhtes Schuss-Geld richtig und gewiss einliefern solle.<ref> Archiv [[Stift Heiligenkreuz]], Protocolle Königshof ab 1748</ref>     
Abt Robert Leeb vom Stift Heiligenkreuz beauftragt den Jäger<ref>Der Originaltext ist im Historischen Lexikon Kaisersteinbruch Band 1. zu lesen, hier eine Zusammenfassung.→Weblinks</ref>, dass er in Unserem Herrschaftswald /:wie et mit Marksteinen begrenzt ist:/ den hohen und niedrigen Wildbahn zu versehen, jedoch aber alles Federvieh, auch anderes Wildbrät was Namen es haben mag, keines ausgenommen, hierher zur Herrschaftlichen Kanzlei in Königshof für unten angemörckhtes Schuss-Geld richtig und gewiss einliefern solle.<ref> Archiv [[Stift Heiligenkreuz]], Protocolle Königshof ab 1748</ref>     


* Ebenso wird ihm der gesamte Wald anvertraut, es ist ihm verboten einige Stamm Holz heimlich abzugeben, oder selbst zu behalten, darunter ist auch das kleinere Gehölz und Gestrüpp zu verstehen, nur bei ausdrücklicher Genehmigung eines Pater Verwalters, ansonsten droht der Verlust des Dienstes.
* Ebenso wird ihm der gesamte Wald anvertraut, es ist ihm verboten einige Stamm Holz heimlich abzugeben, oder selbst zu behalten, darunter ist auch das kleinere Gehölz und Gestrüpp zu verstehen, nur bei ausdrücklicher Genehmigung eines Pater Verwalters, ansonsten droht der Verlust des Dienstes.
* Er solle seinem Amt gemäß mit den herrschaftlichen Jungen die Waldungen fleißig durch streichen und öfters durchsuchen, damit die umliegenden Wildbraten oder Raubschützen abgetan und deren unzulässiges Exercitium (Übung) gehindert werde.
* Er solle seinem Amt gemäß mit den herrschaftlichen Jungen die Waldungen fleißig durch streifen, damit die umliegenden Wildbraten oder Raubschützen abgetan und deren unzulässiges Exercitium (Übung) gehindert werde.
* Es solle sich unser Herrschafts-Jäger mit den umliegenden Herrschafts–Jägern friedlich verstehen, auch wenn Herrschaften in eine Streitigkeit verfallen.
* Es ist verboten ... ein Stamm Holtz, auch geschlagenes Brennholz in Scheitern oder Bürdeln zu versilbern, sondern mit einem Zettel, vom Verwalter unterschrieben, aufrichtig zu befördern, nicht allein an den Wildtbrath und Gehölz, auch am wilden Obst, etc.
* Der herrschaftliche Jäger ist schuldig, den P. Verwalter über die Waldung und nähere Umstände wöchentlich zu benachrichtigen. Er hat alle Sonntäg und hohen Feiertäg, als Frauenfest, H. Bernardi, Kirchtag, Aller Heiligen, Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Fasching allhier zur Aufwartung zu erscheinen, und ist dessen ordinäre Mittagessen bei der Köchin Tisch.
* Es muss alles geschlagene Holz vom allhiesigem Hof-Kastner mit dem Jäger abgezählet und die Summa schriftlich H.P. Verwalter überreichet werden, um alle Ungewissheit und Unordnung zu vermeiden.  


 
Entgegen obligirt sich eine gn. Herr�schaft dem, od. ihrigem Herrschaftl. Jäger
Es solle sich unser Herrschafts-Jäger mit den umliegenden Herrschafts Jägern friedlich verstehen, sollten Herrschaften in einen Widerspruch und Unwillen gelangen, oder wohl auch gar in eine Streitigkeit verfallen.
 
Es werde sich der herrschaftl. Jäger niemahlen bei unfehlbarem Verlust des
Dienstes unterfangen,
gleich wie keines Stamm Holtz, also auch weder geschlagenes Brennholz, an denen
Scheitern oder Bürdeln zu versilbern, sondern
hierüber ein Zettel v. einem H. Verwalter unterschriebener Erwarten v. allhiesiger
Canzlei auß, zu deme einen Jäger
nichts, außer Gnadt außgeworfenen zu
dessen Unterhaltung, sondern alles u.
jedes, klein u. großes der gn. Herr�schaft eigen u. zugehörig, mithin alle
durchgehende Renten u. Nutzen selber
hochgedachter Gewissenschaft, Treu u.
aufrichtig zu befördern, u. solches nicht
allein an den Wildtbrath u. Gehöltz,
sondern auch an den wilden Obst, etc.
Es solle u. muß der Jäger selbsten
um einen gutten Jung umsehen,
welcher allhier in dem Schloß seine Un�terhaltung u. Lohn hat: also auch v.
hierauß unwiderspröchentlich zu denen
herrschaftl. Diensten nothwendig auf�genohmen wirdt, jedoch aber ist er m.
dem Oberjäger in allen Verrichtungen
zu verstehen.
 Damit P. Verwalter wöchent�liche Nachricht verlässlichen
einhole, wie es in der Waldung
auch nach gestalt denen Um�ständen das künftige vorsichtig
Disponieren könne, ist der herr�schaftl. Jäger obligirt (schuldig
sein), alle Sonntäg u. hohen
Feyertäg, alß Frauenfest, H. Ber�nardi, Kirchtag, Aller Heyligen,
Ostern, Pfingsten, Weynachten,
Fasching allhier zur Aufwartung
bey dem Mittagmahl ohne des�sen großer Hindernuß allzeit zu
erscheinen, u. ist dessen ordi�näre MittagEssen bey der Köchin
Tisch.
 
Es muß hinfüro zur größeren Si�cherheit alles geschlagenes Holtz an
Scheiter u. Bürdeln aufgerichter v. all�hiesigem Hof-Kastner m. dem Jäger ab�gezehlet u. die Summa schriftlich H.P.
Verwalter überreichet werden, u. zu Abfüh�rung deren Scheitern nacher Königshof so�wohl alß Münichhofen (Mönchhof) muß der
Jäger auf beiden Orthen m. Rabisch versehen
sein alle Ungewissheit u. Unoednung zu ver�meiden. Entgegen obligirt sich eine gn. Herr�schaft dem, od. ihrigem Herrschaftl. Jäger
jährlichen zu dessen Unterhalt zu reichen alß:
jährlichen zu dessen Unterhalt zu reichen alß:
Erstlich die Besoldung 34 fl, Zimmer- zünß
Erstlich die Besoldung 34 fl, Zimmer- zünß
6.014

Bearbeitungen