Pistenwacht: Unterschied zwischen den Versionen

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* zur Durchsetzung eines verfügten Benützungsverbotes ''den Betroffenen die Schikarte bzw. sonstige als Fahrausweis dienende Gegenstände und die verwendeten Sportgeräte längstens für die Dauer des Benützungsverbotes abzunehmen'',
* zur Durchsetzung eines verfügten Benützungsverbotes ''den Betroffenen die Schikarte bzw. sonstige als Fahrausweis dienende Gegenstände und die verwendeten Sportgeräte längstens für die Dauer des Benützungsverbotes abzunehmen'',
* Personen nach § 35 Verwaltungsstrafgesetz festzunehmen (§ 14 Abs. 4 Sportgesetz).
* Personen nach § 35 Verwaltungsstrafgesetz festzunehmen (§ 14 Abs. 4 Sportgesetz).
Der Pistenwächter unterliegt bei seiner Tätigkeit der Aufsicht durch die Bezirkshauptmannschaft und diese kann ihm auch [[w:Weisung|Weisungen]] erteilen (§ 14a Sportgesetz).
Der Pistenwächter unterliegt bei seiner Tätigkeit der Aufsicht durch die Bezirkshauptmannschaft und diese kann ihm auch [[w:Weisung (Österreich)|Weisungen]] erteilen (§ 14a Sportgesetz).


Pistenwächter in Vorarlberg erhalten von der Bezirkshauptmannschaft einen Dienstausweis mit Lichtbild und ein Dienstabzeichen (§ 13 Abs. 1 bis 3 Sportgesetz) und der Pistenwächter ''hat bei seinen Dienstgängen das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis bei sich zu führen.<ref>Siehe: Verordnung der Landesregierung über die Form des Dienstausweises und des Dienstabzeichens für Pistenwächter, LGBl.Nr. 40/2020.</ref> Mit diesem muss er sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen ausweisen''.
Pistenwächter in Vorarlberg erhalten von der Bezirkshauptmannschaft einen Dienstausweis mit Lichtbild und ein Dienstabzeichen (§ 13 Abs. 1 bis 3 Sportgesetz) und der Pistenwächter ''hat bei seinen Dienstgängen das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis bei sich zu führen.<ref>Siehe: Verordnung der Landesregierung über die Form des Dienstausweises und des Dienstabzeichens für Pistenwächter, LGBl.Nr. 40/2020.</ref> Mit diesem muss er sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen ausweisen''.
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