Ortschaft: Unterschied zwischen den Versionen

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Per 1. Jänner 2008 bestanden in Österreich 2.357 Gemeinden und 17.368 Ortschaften.
Per 1. Jänner 2008 bestanden in Österreich 2.357 Gemeinden und 17.368 Ortschaften.


Eine (politische) Gemeinde besteht aus einer – etwa als [[Gemeinde (Österreich) #Gemeindetypen|Stadtgemeinde]] oder [[Statutarstadt (Österreich)|Statutarstadt]] – oder auch mehreren Ortschaften (als [[Landgemeinde]]). Dabei variieren das Verhältnis der Ortschaften zu den Gemeinden sowohl nach den landesrechtlichen Usancen, wie auch nach der landschaftlichen Siedlungsstruktur: In manchen Gegenden ist jede kleinste geschlossene Ansiedlung eine Ortschaft (die kleinsten Ortschaften Österreichs hatten 2001 nur einen Einwohner, vereinzelt finden sich auch solche ganz ohne gemeldeten [[Wohnsitz (Österreich)|Wohnsitz]]), in anderen umfassen Ortschaften große Areale und zahlreiche Kleinsiedlungen (es gibt im Alpenraum Ortschaften der Größenordnung 10&nbsp;Quadratkilometer, aber nur wenigen Dutzend Einwohnern). Im [[urbaner Raum|urbanen Raum]] fallen Ortschaftsbegriff und andere Siedlungsbegriffe zusammen, die mit Abstand umfassendste Ortschaft Österreichs ist naturgemäß Wien: Es ist unterhalb der Ortschaftsebene nocheinmal  in mehrere ''[[Wiener Gemeindebezirke|Gemeindebezirke]]'', und diese teils in mehr oder minder offizielle Quartiere, die ''[[Grätzl]]'', gegliedert. Auch andere Städte bilden eine eigenständige statstische Gliederung heraus ([[Stadtteil]]e).<br />
Eine (politische) Gemeinde besteht aus einer – etwa als [[Gemeinde (Österreich)#Gemeindetypen|Stadtgemeinde]] oder [[Statutarstadt (Österreich)|Statutarstadt]] – oder auch mehreren Ortschaften (als [[Landgemeinde (Österreich)|Landgemeinde]]). Dabei variieren das Verhältnis der Ortschaften zu den Gemeinden sowohl nach den landesrechtlichen Usancen, wie auch nach der landschaftlichen Siedlungsstruktur: In manchen Gegenden ist jede kleinste geschlossene Ansiedlung eine Ortschaft (die kleinsten Ortschaften Österreichs hatten 2001 nur einen Einwohner, vereinzelt finden sich auch solche ganz ohne gemeldeten [[Wohnsitz (Österreich)|Wohnsitz]]), in anderen umfassen Ortschaften große Areale und zahlreiche Kleinsiedlungen (es gibt im Alpenraum Ortschaften der Größenordnung 10&nbsp;Quadratkilometer, aber nur wenigen Dutzend Einwohnern). Im [[urbaner Raum|urbanen Raum]] fallen Ortschaftsbegriff und andere Siedlungsbegriffe zusammen, die mit Abstand umfassendste Ortschaft Österreichs ist naturgemäß Wien: Es ist unterhalb der Ortschaftsebene nocheinmal  in mehrere ''[[Wiener Gemeindebezirke|Gemeindebezirke]]'', und diese teils in mehr oder minder offizielle Quartiere, die ''[[Grätzl]]'', gegliedert. Auch andere Städte bilden eine eigenständige statstische Gliederung heraus ([[Stadtteil]]e).<br />
Sonst ist die Ortschaft, neben der Katastralgemeinde, die kleinste politische motivierte [[administrative Gliederung]] oberhalb des [[Grundstück]]s, der [[Liegenschaft]] und der [[Parzelle]] ([[Flächenwidmung]]).
Sonst ist die Ortschaft, neben der Katastralgemeinde, die kleinste politische motivierte [[administrative Gliederung]] oberhalb des [[Grundstück]]s, der [[Liegenschaft]] und der [[Parzelle]] ([[Flächenwidmung]]).


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Im [[Ländlicher Raum|ländlichen Raum]] bilden die Ortschaftsnamen bis heute in den allermeisten Fällen auch den [[Wohnadresse|Adress]]<nowiki/>bereich<ref name="Adresse">die Adressen der Grundstücke enthalten u.a.: Bezeichnung der politischen Gemeinde; Bezeichnung der Ortschaft; Bezeichnung der am Grundstück angrenzenden Straße (wenn vorhanden); die Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer u.a.); Postleitzahl und sonstige Angaben zum leichteren Auffinden der Adresse wie Vulgo- und Hofnamen; ''Anlage, Abschnitt&nbsp;A'' {{§§|URL| 2= http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2004_I_9/BGBLA_2004_I_9.html | 3= ''Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) geschaffen und das Vermessungsgesetz geändert wird.''}} BGBl. I Nr. 9/2004; auch {{§|9a|Vermessungsgesetz|RIS-B|DokNr=NOR40050134}} [[Vermessungsgesetz]] (VermG) zum ''Adressregister'', Ziffer (2) i.d.g.F; <br />landesrechtliche Definitionen finden sich in: {{§|9|Burgenländisches Straßengesetz 2005|LrBgld|DokNr=LBG40005846 |text=§ 9 ''Kennzeichnung von Verkehrsflächen und Gebäuden'' (2) ''Burgenländisches Straßengesetz''&nbsp;2005.}} {{§§| NÖ Bauordnung 1996|LrNo|GesNr=LRNI_200914 |text=§&nbsp;31 ''Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung'' (3) ''NÖ Bauordnung''&nbsp;1996.}} {{§|9|Oö. Straßengesetz 1991|LrOO|DokNr=LOO12007983 |text=§&nbsp;10 ''Kennzeichnung von Verkehrsflächen und Gebäuden'' (2) ''Oö.&nbsp;Straßengesetz&nbsp;1991.''}} {{§|18|Baupolizeigesetz 1997|LrSbg|DokNr=LSB40010019 |text= §&nbsp;18 ''Orientierungsnummern'' (2)  ''Baupolizeigesetz&nbsp;1997.''}} {{§|60|Gesetz über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Numerierung von Gebäuden|LrT|DokNr=LTI40004882 |text= §&nbsp;4 ''Numerierung von Gebäuden'' (2) ''Gesetz über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Numerierung von Gebäuden.''}}</ref>,  
Im [[Ländlicher Raum|ländlichen Raum]] bilden die Ortschaftsnamen bis heute in den allermeisten Fällen auch den [[Wohnadresse|Adress]]<nowiki/>bereich<ref name="Adresse">die Adressen der Grundstücke enthalten u.a.: Bezeichnung der politischen Gemeinde; Bezeichnung der Ortschaft; Bezeichnung der am Grundstück angrenzenden Straße (wenn vorhanden); die Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer u.a.); Postleitzahl und sonstige Angaben zum leichteren Auffinden der Adresse wie Vulgo- und Hofnamen; ''Anlage, Abschnitt&nbsp;A'' {{§§|URL| 2= http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2004_I_9/BGBLA_2004_I_9.html | 3= ''Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) geschaffen und das Vermessungsgesetz geändert wird.''}} BGBl. I Nr. 9/2004; auch {{§|9a|Vermessungsgesetz|RIS-B|DokNr=NOR40050134}} [[Vermessungsgesetz]] (VermG) zum ''Adressregister'', Ziffer (2) i.d.g.F; <br />landesrechtliche Definitionen finden sich in: {{§|9|Burgenländisches Straßengesetz 2005|LrBgld|DokNr=LBG40005846 |text=§ 9 ''Kennzeichnung von Verkehrsflächen und Gebäuden'' (2) ''Burgenländisches Straßengesetz''&nbsp;2005.}} {{§§| NÖ Bauordnung 1996|LrNo|GesNr=LRNI_200914 |text=§&nbsp;31 ''Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung'' (3) ''NÖ Bauordnung''&nbsp;1996.}} {{§|9|Oö. Straßengesetz 1991|LrOO|DokNr=LOO12007983 |text=§&nbsp;10 ''Kennzeichnung von Verkehrsflächen und Gebäuden'' (2) ''Oö.&nbsp;Straßengesetz&nbsp;1991.''}} {{§|18|Baupolizeigesetz 1997|LrSbg|DokNr=LSB40010019 |text= §&nbsp;18 ''Orientierungsnummern'' (2)  ''Baupolizeigesetz&nbsp;1997.''}} {{§|60|Gesetz über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Numerierung von Gebäuden|LrT|DokNr=LTI40004882 |text= §&nbsp;4 ''Numerierung von Gebäuden'' (2) ''Gesetz über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Numerierung von Gebäuden.''}}</ref>,  
sodaß dort die Ortschaft auch die kleinste [[post]]alische Einheit darstellt.<ref name="Vergleich AT/CH/DE postalisch">im Unterschied dazu ist in der Schweiz der postalische Aspekt noch heute durchwegs die rechtlich ursächliche Grundlage des [[Ortschaft #Schweiz|Ortschaftsbegriff]], in Deutschland wird das als ''[[Postleitgebiet]] (Postleitort)'' bezeichnet – dieser Ausdruck findet sich vereinzelt auch für Adressen in Österreich</ref>  
sodaß dort die Ortschaft auch die kleinste [[post]]alische Einheit darstellt.<ref name="Vergleich AT/CH/DE postalisch">im Unterschied dazu ist in der Schweiz der postalische Aspekt noch heute durchwegs die rechtlich ursächliche Grundlage des [[Ortschaft#Schweiz|Ortschaftsbegriff]], in Deutschland wird das als ''[[Postleitgebiet]] (Postleitort)'' bezeichnet – dieser Ausdruck findet sich vereinzelt auch für Adressen in Österreich</ref>  


=== Die Ortschaft als Siedlungsgliederung ===
=== Die Ortschaft als Siedlungsgliederung ===
Anonymer Benutzer