Ortschaft: Unterschied zwischen den Versionen
form, typo
K (HC: Ergänze Kategorie:Raumordnung (Österreich)) |
(form, typo) |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
{{QS-BKS|Knacknüsse=ja}} | {{QS-BKS|Knacknüsse=ja}} | ||
{{Dieser Artikel|erläutert den politisch-administrativ-geographischen Begriff | {{Dieser Artikel|erläutert den politisch-administrativ-geographischen Begriff; zu Wohnplatz im allgemeinen Sinne siehe [[Siedlung]], siehe auch [[geschlossene Ortschaft]].}} | ||
'''Ortschaft''' bezeichnet | '''Ortschaft''' bezeichnet | ||
* in Deutschland einen organisatorischen oder rechtlichen Status einer Siedlung. | * in Deutschland einen organisatorischen oder rechtlichen Status einer Siedlung. | ||
Zeile 22: | Zeile 22: | ||
== Österreich == | == Österreich == | ||
[[Datei:Hinweiszeichen 17a.svg|thumb|Hinweiszeichen 17a]] | [[Datei:Hinweiszeichen 17a.svg|thumb|Hinweiszeichen 17a]] | ||
Der Begriff der ''Ortschaft'', in Westösterreich auch ''Fraktion'' genannt,<ref>Vorarlberger Landesarchiv: [http://www.vorarlberg.at/doc/schreibweisevonoertlichke.doc Schreibweise von Örtlichkeiten in Vorarlberg], S. 2; § 33 Abs. 1 des [https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lgbl&Lgblnummer=74/1996&Bundesland=Tirol Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes].</ref> ist in den meisten [[Landesebene (Österreich)|Landesgesetzen]] verankert. Er stellt eine Untergliederung der ''[[Gemeinde (Österreich)|Politischen Gemeinde]]'' (auch ''Ortsgemeinde'') dar. Der jeweilige [[Landtag (Österreich)|Landtag]] erlässt die [[Verordnung]]en, nach denen Ortschaften geschaffen, aufgelassen oder verändert werden. Geregelt ist der Begriff in den meisten Bundesländern in den [[Gemeindeordnungen in Österreich|Gemeindeordnungen]], verwendet wird er auch in der [[amtliche Statistik|amtlichen Statistik]] der ''[[Statistik Austria]]'' (STAT).<ref name="OVZ">{{Literatur | Der Begriff der ''Ortschaft'', in Westösterreich auch ''Fraktion'' genannt,<ref>Vorarlberger Landesarchiv: [http://www.vorarlberg.at/doc/schreibweisevonoertlichke.doc Schreibweise von Örtlichkeiten in Vorarlberg], S. 2; § 33 Abs. 1 des [https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lgbl&Lgblnummer=74/1996&Bundesland=Tirol Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes].</ref> ist in den meisten [[Landesebene (Österreich)|Landesgesetzen]] verankert. Er stellt eine Untergliederung der ''[[Gemeinde (Österreich)|Politischen Gemeinde]]'' (auch ''Ortsgemeinde'') dar. Der jeweilige [[Landtag (Österreich)|Landtag]] erlässt die [[Verordnung]]en, nach denen Ortschaften geschaffen, aufgelassen oder verändert werden. Geregelt ist der Begriff in den meisten Bundesländern in den [[Gemeindeordnungen in Österreich|Gemeindeordnungen]], verwendet wird er auch in der [[amtliche Statistik|amtlichen Statistik]] der ''[[Statistik Austria]]'' (STAT).<ref name="OVZ">{{Literatur | Herausgeber=Statistik Austria | Titel=[[Ortsverzeichnis (Österreich)|Ortsverzeichnis]] 2001 | TitelErg= (9 Bände, 2004/2004) | Online= [http://www.statistik.at/web_de/services/publikationen/21/index.html STAT → Regionales] | Kommentar=''Textteil'', gemeinsame Erläuterung der Länderbände}}</ref> | ||
Per 1. Jänner 2008 bestanden in Österreich 2.357 Gemeinden und 17.368 Ortschaften, insgesamt gibt es etwa 55.000 – in der [[Österreichische Karte|Österreichischen Karte]]/[[Geonam Österreich]] – geführte Orte ([[Siedlungsname]]n) | Per 1. Jänner 2008 bestanden in Österreich 2.357 Gemeinden und 17.368 Ortschaften, insgesamt gibt es etwa 55.000 – in der [[Österreichische Karte|Österreichischen Karte]]/[[Geonam Österreich]] – geführte Orte ([[Siedlungsname]]n) | ||
Eine (politische) Gemeinde besteht – etwa als [[Gemeinde (Österreich)#Gemeindetypen|Stadtgemeinde]] oder [[Statutarstadt (Österreich)|Statutarstadt]] – aus einer oder auch – als [[Landgemeinde (Österreich)|Landgemeinde]] – aus mehreren Ortschaften. Dabei variieren das Verhältnis der Ortschaften zu den Gemeinden sowohl nach den landesrechtlichen Usancen, wie auch nach der landschaftlichen Siedlungsstruktur: In manchen Gegenden ist jede kleinste geschlossene Ansiedlung eine Ortschaft (die kleinsten Ortschaften Österreichs hatten 2001 nur einen Einwohner, vereinzelt finden sich auch solche ganz ohne gemeldeten [[Wohnsitz (Österreich)|Wohnsitz]]), in anderen umfassen Ortschaften große Areale und zahlreiche Kleinsiedlungen (es gibt im Alpenraum Ortschaften der Größenordnung zehn Quadratkilometer, aber nur wenigen Dutzend Einwohnern). Im [[urbaner Raum|urbanen Raum]] fallen Ortschaftsbegriff und andere Siedlungsbegriffe zusammen, die mit Abstand umfassendste Ortschaft Österreichs ist naturgemäß Wien: Es ist unterhalb der Ortschaftsebene noch einmal | Eine (politische) Gemeinde besteht – etwa als [[Gemeinde (Österreich)#Gemeindetypen|Stadtgemeinde]] oder [[Statutarstadt (Österreich)|Statutarstadt]] – aus einer oder auch – als [[Landgemeinde (Österreich)|Landgemeinde]] – aus mehreren Ortschaften. Dabei variieren das Verhältnis der Ortschaften zu den Gemeinden sowohl nach den landesrechtlichen Usancen, wie auch nach der landschaftlichen Siedlungsstruktur: In manchen Gegenden ist jede kleinste geschlossene Ansiedlung eine Ortschaft (die kleinsten Ortschaften Österreichs hatten 2001 nur einen Einwohner, vereinzelt finden sich auch solche ganz ohne gemeldeten [[Wohnsitz (Österreich)|Wohnsitz]]), in anderen umfassen Ortschaften große Areale und zahlreiche Kleinsiedlungen (es gibt im Alpenraum Ortschaften der Größenordnung zehn Quadratkilometer, aber nur wenigen Dutzend Einwohnern). Im [[urbaner Raum|urbanen Raum]] fallen Ortschaftsbegriff und andere Siedlungsbegriffe zusammen, die mit Abstand umfassendste Ortschaft Österreichs ist naturgemäß Wien: Es ist unterhalb der Ortschaftsebene noch einmal in mehrere ''[[Wiener Gemeindebezirke|Gemeindebezirke]]'', und diese teils in mehr oder minder offizielle Quartiere, die ''[[Grätzl]]'', gegliedert. Auch andere Städte bilden eine eigenständige statistische Gliederung heraus ([[Stadtteil]]e).<br /> | ||
Sonst ist die Ortschaft, neben der [[Katastralgemeinde]], die kleinste verwaltungspolitisch motivierte [[administrative Gliederung]] oberhalb des [[Grundstück]]s, der [[Liegenschaft]] und der [[Parzelle]] ([[Flächenwidmung]]). | Sonst ist die Ortschaft, neben der [[Katastralgemeinde]], die kleinste verwaltungspolitisch motivierte [[administrative Gliederung]] oberhalb des [[Grundstück]]s, der [[Liegenschaft]] und der [[Parzelle]] ([[Flächenwidmung]]). | ||
Es ist aber geregelt, dass eine Ortschaft immer nur in einer einzigen Gemeinde liegt – wohl können aber | Es ist aber geregelt, dass eine Ortschaft immer nur in einer einzigen Gemeinde liegt – wohl können aber geschlossene Siedlungen mit einem Namen (Orte) durch eine Gemeindegrenze geteilt sein. Dann wird der Ort allfällig als zwei oder mehrere Ortschaften (mit Kennziffer) geführt, unter Umständen auch unter je nach Gemeinde unterschiedlichem exakten Namen. | ||
:{{siehe auch|Liste der Orte in Österreich, die in mehreren Gemeinden liegen }} | :{{siehe auch|Liste der Orte in Österreich, die in mehreren Gemeinden liegen}} | ||
Historisch begründet sind die heutigen Ortschaftsbezeichnungen und großteils auch -abgrenzungen durch die unter Kaiserin [[Maria Theresia]] 1770 bis 1772 durchgeführte [[Numerierungsabschnitt|Nummerierung der Häuser]] im Zuge einer | Historisch begründet sind die heutigen Ortschaftsbezeichnungen und großteils auch -abgrenzungen durch die unter Kaiserin [[Maria Theresia]] 1770 bis 1772 durchgeführte [[Numerierungsabschnitt|Nummerierung der Häuser]] im Zuge einer – ''Seelenkonskription'' genannten – [[Volkszählung]]. | ||
=== Die Ortschaft in der amtlichen Statistik === | === Die Ortschaft in der amtlichen Statistik === | ||
Bis in die 1990er wurden bei den [[Volkszählung]]en auch kleinere [[Topographische Siedlungskennzeichnung nach STAT|Siedlungseinheiten]] erfasst, seit 2001 werden im ''[[Ortsverzeichnis (Österreich)|Ortsverzeichnis]]''<ref name="OVZ"/> nur mehr Daten für die ganze Ortschaft angegeben, die dann im Allgemeinen einen [[Hauptort]] und umliegende Kleinsiedlungen („Orte“, also mit eigenem [[Ortsname]]n bezeichnete Ansiedlungen), etwa [[Dorf|Dörfer]], [[Weiler]]), [[Streusiedlung|Streubesiedlung]] und [[Einzelsiedlung|Einzellagen]] umfasst (wobei der Hauptort wie auch bei den Gemeinden nicht unbedingt der größte Ort ist, und auch gänzlich fehlen kann).<ref name="OVZ 1/5">{{Literatur | Titel=Ortsverzeichnis 2001 | Bis in die 1990er wurden bei den [[Volkszählung]]en auch kleinere [[Topographische Siedlungskennzeichnung nach STAT|Siedlungseinheiten]] erfasst, seit 2001 werden im ''[[Ortsverzeichnis (Österreich)|Ortsverzeichnis]]''<ref name="OVZ"/> nur mehr Daten für die ganze Ortschaft angegeben, die dann im Allgemeinen einen [[Hauptort]] und umliegende Kleinsiedlungen („Orte“, also mit eigenem [[Ortsname]]n bezeichnete Ansiedlungen), etwa [[Dorf|Dörfer]], [[Weiler]]), [[Streusiedlung|Streubesiedlung]] und [[Einzelsiedlung|Einzellagen]] umfasst (wobei der Hauptort wie auch bei den Gemeinden nicht unbedingt der größte Ort ist, und auch gänzlich fehlen kann).<ref name="OVZ 1/5">{{Literatur | Titel=Ortsverzeichnis 2001 | Kapitel=''Textteil'' 1. ''Zum Systematischen Verzeichnis'' Ziffer 5. ''Ortschaften (abgekürzt O)'' | Seiten=14}}</ref> | ||
Dadurch ist die Ortschaft heute im Allgemeinen neben den [[Zählsprengel]]n die kleinste [[Amtliche Statistik|amtlich-statistische]] Einheit Österreichs, sie hat eine eigene Kennnummer. Es liegt an der | Dadurch ist die Ortschaft heute im Allgemeinen neben den [[Zählsprengel]]n die kleinste [[Amtliche Statistik|amtlich-statistische]] Einheit Österreichs, sie hat eine eigene Kennnummer. Es liegt an der Siedlungsstruktur einer Gemeinde, ob Ortschaften und Zählsprengel sich decken, mehrere Ortschaften in einem Sprengel, oder mehrere Sprengel in einer Ortschaft liegen. Dabei besteht kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Sprengeln und den Ortschaften,<ref name="Zusammenhang Ortschaft/Sprengel/KG">{{"|Ein Zusammenhang zwischen Katastralgemeinden, Siedlungsgliederung und Zählsprengeln besteht nicht.}} {{Literatur | Titel=Ortsverzeichnis 2001 | Kapitel=''Textteil'' 1. ''Zum Systematischen Verzeichnis'' Ziffer 13. ''Flächenangaben und Katastralgemeinden'' | Seiten=16}}</ref> das Ortschaftsgebiet kann auch in zwei oder mehrere Zählsprengel fallen.<ref name="Zu Zählsprengel">dann wird im ''Ortsverzeichnis'' der STAT die Gesamtstatistik der Ortschaft unter «X» geführt, und nach den Anteilen der einzelnen Sprengel aufgeschlüsselt</ref> | ||
=== Ortschaft und Adresse === | === Ortschaft und Adresse === | ||
Ursprünglich war eine Ortschaft eine Ansammlung von Häusern in einem gemeinsamen [[Konskriptionsnummer]]nsystem. Erst später, als dieses Nummernsystem durch [[Hausnummer]]n mit [[Straßenname]]n abgelöst wurde, haben sich auch die Begründungen von Ortschaften (oder auch als „Orte“ bezeichnet) geändert.<ref name="OVZ 1/5"/> Eine dahingehende Definition findet sich noch in der ''Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung'' (K-AGO):<ref name="Ktn 3">{{§|1|Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung|LrK|DokNr=LKT12004954 |text= § 3 ''Namen.'' (2) ''Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung | Ursprünglich war eine Ortschaft eine Ansammlung von Häusern in einem gemeinsamen [[Konskriptionsnummer]]nsystem. Erst später, als dieses Nummernsystem durch [[Hausnummer]]n mit [[Straßenname]]n abgelöst wurde, haben sich auch die Begründungen von Ortschaften (oder auch als „Orte“ bezeichnet) geändert.<ref name="OVZ 1/5"/> Eine dahingehende Definition findet sich noch in der ''Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung'' (K-AGO):<ref name="Ktn 3">{{§|1|Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung|LrK|DokNr=LKT12004954 |text= § 3 ''Namen.'' (2) ''Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO.''}} StF: LGBl Nr 66/1998 (WV)</ref> | ||
{{Zitat|Ortschaften, das sind Siedlungen mit geschlossener Numerierung||§ 3 (2) K-AGO}} | {{Zitat|Ortschaften, das sind Siedlungen mit geschlossener Numerierung||§ 3 (2) K-AGO}} | ||
Im [[Ländlicher Raum|ländlichen Raum]] bilden die Ortschaftsnamen bis heute in den allermeisten Fällen auch den [[Wohnadresse|Adress]]<nowiki/>bereich<ref name="Adresse">die Adressen der Grundstücke enthalten u. a.: Bezeichnung der politischen Gemeinde; Bezeichnung der Ortschaft; Bezeichnung der am Grundstück angrenzenden Straße (wenn vorhanden); die Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer u. a.); Postleitzahl und sonstige Angaben zum leichteren Auffinden der Adresse wie Vulgo- und Hofnamen; ''Anlage, Abschnitt A'' {{§§|URL| 2= http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2004_I_9/BGBLA_2004_I_9.html | 3= ''Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) geschaffen und das Vermessungsgesetz geändert wird.''}} BGBl. I Nr. 9/2004; auch {{§|9a|Vermessungsgesetz|RIS-B|DokNr=NOR40050134}} [[Vermessungsgesetz]] (VermG) zum ''Adressregister'', Ziffer (2) i.d.g.F; <br />landesrechtliche Definitionen finden sich in: {{§|9|Burgenländisches Straßengesetz 2005|LrBgld|DokNr=LBG40005846 |text=§ 9 Absatz 2 ''Burgenländisches Straßengesetz'' 2005 (''Kennzeichnung von Verkehrsflächen und Gebäuden'').}} {{§§|URL|2=http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2011111/LRNI_2011111.html|3=§ 31 Absatz 3 ''NÖ Bauordnung'' 1996 (''Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung'').}} {{§|10|Oö. Straßengesetz 1991|LrOO|DokNr=LOO12007983 |text=§ 10 Absatz 2 ''Oö. Straßengesetz 1991.'' (''Kennzeichnung von Verkehrsflächen und Gebäuden'')}} {{§|18|Baupolizeigesetz 1997|LrSbg|DokNr=LSB40010019 |text= § 18 Absatz 2 ''Baupolizeigesetz 1997'' (''Orientierungsnummern'').}} {{§|60|Gesetz über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Numerierung von Gebäuden|LrT|DokNr=LTI40004882 |text= § 4 Absatz 2 ''Gesetz über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Numerierung von Gebäuden'' (''Numerierung von Gebäuden'').}}</ref>, | Im [[Ländlicher Raum|ländlichen Raum]] bilden die Ortschaftsnamen bis heute in den allermeisten Fällen auch den [[Wohnadresse|Adress]]<nowiki/>bereich<ref name="Adresse">die Adressen der Grundstücke enthalten u. a.: Bezeichnung der politischen Gemeinde; Bezeichnung der Ortschaft; Bezeichnung der am Grundstück angrenzenden Straße (wenn vorhanden); die Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer u. a.); Postleitzahl und sonstige Angaben zum leichteren Auffinden der Adresse wie Vulgo- und Hofnamen; ''Anlage, Abschnitt A'' {{§§|URL| 2= http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2004_I_9/BGBLA_2004_I_9.html | 3= ''Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) geschaffen und das Vermessungsgesetz geändert wird.''}} BGBl. I Nr. 9/2004; auch {{§|9a|Vermessungsgesetz|RIS-B|DokNr=NOR40050134}} [[Vermessungsgesetz]] (VermG) zum ''Adressregister'', Ziffer (2) i.d.g.F; <br />landesrechtliche Definitionen finden sich in: {{§|9|Burgenländisches Straßengesetz 2005|LrBgld|DokNr=LBG40005846 |text=§ 9 Absatz 2 ''Burgenländisches Straßengesetz'' 2005 (''Kennzeichnung von Verkehrsflächen und Gebäuden'').}} {{§§|URL|2=http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2011111/LRNI_2011111.html|3=§ 31 Absatz 3 ''NÖ Bauordnung'' 1996 (''Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung'').}} {{§|10|Oö. Straßengesetz 1991|LrOO|DokNr=LOO12007983 |text=§ 10 Absatz 2 ''Oö. Straßengesetz 1991.'' (''Kennzeichnung von Verkehrsflächen und Gebäuden'')}} {{§|18|Baupolizeigesetz 1997|LrSbg|DokNr=LSB40010019 |text= § 18 Absatz 2 ''Baupolizeigesetz 1997'' (''Orientierungsnummern'').}} {{§|60|Gesetz über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Numerierung von Gebäuden|LrT|DokNr=LTI40004882 |text= § 4 Absatz 2 ''Gesetz über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Numerierung von Gebäuden'' (''Numerierung von Gebäuden'').}}</ref>, so dass dort die Ortschaft auch die kleinste [[post]]alische Einheit darstellt.<ref name="Vergleich AT/CH/DE postalisch">im Unterschied dazu ist in der Schweiz der postalische Aspekt noch heute durchwegs die rechtlich ursächliche Grundlage des [[Ortschaft#Schweiz|Ortschaftsbegriff]], in Deutschland wird das als ''[[Postleitgebiet]] (Postleitort)'' bezeichnet – dieser Ausdruck findet sich vereinzelt auch für Adressen in Österreich</ref> | ||
so dass dort die Ortschaft auch die kleinste [[post]]alische Einheit darstellt.<ref name="Vergleich AT/CH/DE postalisch">im Unterschied dazu ist in der Schweiz der postalische Aspekt noch heute durchwegs die rechtlich ursächliche Grundlage des [[Ortschaft#Schweiz|Ortschaftsbegriff]], in Deutschland wird das als ''[[Postleitgebiet]] (Postleitort)'' bezeichnet – dieser Ausdruck findet sich vereinzelt auch für Adressen in Österreich</ref> | |||
=== Die Ortschaft als Siedlungsgliederung === | === Die Ortschaft als Siedlungsgliederung === | ||
In erster Linie ist die Ortschaft in Österreich ein Begriff der Siedlungsgliederung. Die Definitionen der Ortschaft, die nur im besiedelten Raum, nicht aber in Wald, Flur und Ödland abgrenzbar sind,<ref name="OVZ 1/5"/> finden sich in der ''Burgenländischen Gemeindeordnung'' 2003,<ref name="Bgld 1">{{§|1|Burgenländische Gemeindeordnung|LrBgld|DokNr=LBG40004105 |text= § 1 ''Begriff und rechtliche Stellung.'' ''Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung.''}} StF:. LGBl. Nr. 55/2003 (WV)</ref> der ''Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973'',<ref name="NÖ 2">{{§§|URL|2=http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2011066/LRNI_2011066.html|3= § 2 ''NÖ Gemeindeordnung 1973 (''Name'').''}} StF:. LGBl. Nr. 172/73 (WV)</ref> und der ''Steiermärkischen Gemeindeordnung'' 1967 (GemO):<ref name="Stmk 1">{{§|1|Steiermärkische Gemeindeordnung|LrStmk|DokNr=LRST_1000_002 |text= § 1 Absatz ''Gesetz vom 14. Juni 1967, mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird'' (''Begriff und rechtliche Stellung''.}} StF:. LGBl. Nr. 115/1967 (VI. GPStLT EZ 357 Blg.Nr. 43)</ref> | In erster Linie ist die Ortschaft in Österreich ein Begriff der Siedlungsgliederung. Die Definitionen der Ortschaft, die nur im besiedelten Raum, nicht aber in Wald, Flur und Ödland abgrenzbar sind,<ref name="OVZ 1/5"/> finden sich in der ''Burgenländischen Gemeindeordnung'' 2003,<ref name="Bgld 1">{{§|1|Burgenländische Gemeindeordnung|LrBgld|DokNr=LBG40004105 |text= § 1 ''Begriff und rechtliche Stellung.'' ''Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung.''}} StF:. LGBl. Nr. 55/2003 (WV)</ref> der ''Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973'',<ref name="NÖ 2">{{§§|URL|2=http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2011066/LRNI_2011066.html|3= § 2 ''NÖ Gemeindeordnung 1973 (''Name'').''}} StF:. LGBl. Nr. 172/73 (WV)</ref> und der ''Steiermärkischen Gemeindeordnung'' 1967 (GemO):<ref name="Stmk 1">{{§|1|Steiermärkische Gemeindeordnung|LrStmk|DokNr=LRST_1000_002 |text= § 1 Absatz ''Gesetz vom 14. Juni 1967, mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird'' (''Begriff und rechtliche Stellung''.}} StF:. LGBl. Nr. 115/1967 (VI. GPStLT EZ 357 Blg.Nr. 43)</ref> | ||
{{Zitat| Zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde können als Ortschaften bezeichnet werden, ohne dass ihnen [[Rechtspersönlichkeit]] zukommt.|| § 1 ''Begriff und rechtliche Stellung'' (1) ''Burgenländische Gemeindeordnung.'' § 2 ''Name'' (4) ''NÖ Gemeindeordnung''; | {{Zitat| Zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde können als Ortschaften bezeichnet werden, ohne dass ihnen [[Rechtspersönlichkeit]] zukommt.|| § 1 ''Begriff und rechtliche Stellung'' (1) ''Burgenländische Gemeindeordnung.'' § 2 ''Name'' (4) ''NÖ Gemeindeordnung''; § 1 ''Begriff und rechtliche Stellung'' (1) ''Steiermärkische Gemeindeordnung''}} | ||
Dieser Begriff als findet sich präzisiert als ''geschlossenen Ortschaft'' oder ''[[geschlossenes Ortsgebiet]]'', wie er auch in der [[Straßenverkehrsordnung (Österreich)|StVO]] besteht. Baulücken in einer Ortschaft können jedoch bewirken, dass es zu einer Unterbrechung des Ortsgebietes kommt. Auch gehören Häuser außerhalb des Ortgebietes, die also außerhalb der Ortstafeln stehen, trotzdem zu einer Ortschaft. Der Begriff der ''geschlossenen Ortschaft'' selbst kommt primär im Naturschutzrecht und | Dieser Begriff als findet sich präzisiert als ''geschlossenen Ortschaft'' oder ''[[geschlossenes Ortsgebiet]]'', wie er auch in der [[Straßenverkehrsordnung (Österreich)|StVO]] besteht. Baulücken in einer Ortschaft können jedoch bewirken, dass es zu einer Unterbrechung des Ortsgebietes kommt. Auch gehören Häuser außerhalb des Ortgebietes, die also außerhalb der Ortstafeln stehen, trotzdem zu einer Ortschaft. Der Begriff der ''geschlossenen Ortschaft'' selbst kommt primär im Naturschutzrecht und Immissionsthematiken vor, und ist ebenfalls landesrechtlich verankert. | ||
:{{Siehe auch|Topographische Siedlungskennzeichnung nach STAT}} | :{{Siehe auch|Topographische Siedlungskennzeichnung nach STAT}} | ||
Zeile 61: | Zeile 60: | ||
=== Ortschaften als Ortsverwaltungsteile === | === Ortschaften als Ortsverwaltungsteile === | ||
Daneben dient die Ortschaft aber auch als politisch-administrative Gliederung der Gemeinden. In den Ländern Oberösterreich, Salzburg, Trol und Vorarlberg fehlt in den | Daneben dient die Ortschaft aber auch als politisch-administrative Gliederung der Gemeinden. In den Ländern Oberösterreich, Salzburg, Trol und Vorarlberg fehlt in den Gemeindeordnungen eine explizite Definition des Begriffs, man spricht dort von Ortschaften als {{"|einzelne Teile einer Gemeinde}} (§ 69 (2) ''Salzburger Gemeindeordnung'' GdO 1994)<ref name="Sbg 69">{{§|69|Salzburger Gemeindeordnung|LrSbg|DokNr=LSB40005630 |text= § 69 ''Bürgerbefragung.'' (2) ''Salzburger Gemeindeordnung 1994 – GdO 1994.''}} StF: LGBl Nr 107/1994 (WV)</ref>, oder, dass eine Gemeinde {{"|aus mehreren Ortschaften besteht}} (§ 60 (1b) ''Tiroler Gemeindeordnung 2001'' TGO)<ref name="Tir 60">{{§|60|Salzburger Gemeindeordnung|LrT|DokNr=LTI40017025 |text= § 60 ''Kundmachung von Verordnungen, sonstigen Rechtsakten und Mitteilungen.'' (1) b) ''Gesetz vom 21. März 2001 über die Regelung des Gemeindewesens in Tirol (Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO).''}} StF: LGBl. Nr. 36/2001</ref>.<!-- analog auch: "Teile von Gemeinden (Ortschaften, Stadtbezirke)" Artikel 78 ''Initiativrecht, Volksabstimmung, Volksbefragung, Gemeindeversammlung'' (6) Landes-Verfassungsgesetz 2010 (L-VG) der Steiermark LrStmk&Dokumentnummer=LRST_0001_007, OÖ, VBG fehlt gänzlich --> | ||
Für Salzburg wird das Ortschaftsgebiet auch ebenso flächendeckend wie die Gemeindegebiete gegeben: Es gibt keinen Punkt, der nicht (mindestens) zu einer Ortschaft gehört.<ref name="SAGIS">[[SAGIS]] [http://www.salzburg.gv.at/landkarten/ online] ''→ Themen → Grenzen → Ortschaftsgrenzen'' | Für Salzburg wird das Ortschaftsgebiet auch ebenso flächendeckend wie die Gemeindegebiete gegeben: Es gibt keinen Punkt, der nicht (mindestens) zu einer Ortschaft gehört.<ref name="SAGIS">[[SAGIS]] [http://www.salzburg.gv.at/landkarten/ online] ''→ Themen → Grenzen → Ortschaftsgrenzen'' – dort werden für die Ortschaften auch von den Orten abweichende georeferenzierte Punkte ''(Ortschaftspunkte)'' gegeben</ref> Das entspricht dem Ortschaftskonzept der Statistik Austria, nach dem auch im Freiland liegende Einzellagen wie Almen, Schutzhütten und Jagdhäuser bei den Ortschaften mitgerechnet werden. | ||
Wo die Ortschaft anderweitig definiert ist, spricht man in Gegenden, wo es zum Beispiel [[Ortsvorsteher]] als stellvertretendes Amt eines [[Bürgermeister]]s gibt, von | Wo die Ortschaft anderweitig definiert ist, spricht man in Gegenden, wo es zum Beispiel [[Ortsvorsteher]] als stellvertretendes Amt eines [[Bürgermeister]]s gibt, von ''Ortsverwaltungsteil'' (§1 (3,4) ''Burgenländische Gemeindeordnung'' 2003<ref name="Bgld 1"/>, §1 (4) ''Steiermärkische Gemeindeordnung'' 1967 – GemO)<ref name="Stmk 1"/> – diese sind auch ausdrücklich auf die Katastralgemeinden bezogen<ref name="Verwaltungsteile">{{"|Bei der Bildung von Ortsverwaltungsteilen ist auf die Grenzen der Katastralgemeinden Rücksicht zu nehmen.}} § 1 (3) ''Burgenländische Gemeindeordnung'', § 1 (4) ''Steiermärkische Gemeindeordnung'' – dort aber keine Ortsvorsteher vorgesehen</ref> – oder ''Ortsteil'' (§ 40 NÖ Gemeindeordnung,<ref name="NÖ 40">{{§§|URL|2=http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2011066/LRNI_2011066.html|3= § 40 Absatz 1 ''NÖ Gemeindeordnung 1973'' (''Ortsteile, Ortsvorsteher'').}}</ref> § 27 (3) ''Gemeindegesetz'' 1985 Vorarlbergs<ref name="Vbg 27">{{§|27|Gemeindegesetz|LrVbg|DokNr=LRVB_0500_000_20080521_99999999 |text= § 27 ''Gemeindeamt und Gemeindearchiv.'' (3) ''Gesetz über die Organisation der Gemeindeverwaltung.''}} Stf. LGBl. Nr. 40/1985</ref>). | ||
=== Ortschaftskennziffer === | === Ortschaftskennziffer === | ||
Seitens der Statistik Austria sind alle Ortschaften Österreichs mit einer Kennnummer, der ''Ortschaftskennziffer'' versehen, die mit der [[Gemeindekennziffer#Österreich|Gemeindekennziffer]] (und den darauf aufbauenden [[Zählsprengel|Zählbezirken/Zählsprengeln/Zählgebieten]])<ref name="OVZ 1/12">{{Literatur | Titel=Ortsverzeichnis 2001 | Seitens der Statistik Austria sind alle Ortschaften Österreichs mit einer Kennnummer, der ''Ortschaftskennziffer'' versehen, die mit der [[Gemeindekennziffer#Österreich|Gemeindekennziffer]] (und den darauf aufbauenden [[Zählsprengel|Zählbezirken/Zählsprengeln/Zählgebieten]])<ref name="OVZ 1/12">{{Literatur | Titel=Ortsverzeichnis 2001 | Kapitel=''Textteil'' 1. ''Zum Systematischen Verzeichnis'' Ziffer 12. ''Kennziffern für die territorialen Gliederungen'' | Seiten=16}}</ref> nicht direkt in Zusammenhang stehen. Letztere ist hierarchisch strukturiert (1. Stelle: Bundesland, 2./3. Statutarstadt/Bezirk, 4./5. Gemeinde weitgehend alphabetisch), die Ortschaftskennziffern sind eine (über diese Struktur) fortlaufende Nummerung (ebenfalls weitgehend nach Alphabet) der Ortschaften jeder Gemeinde, die aber durch Änderungen im Gebietsstand Abweichungen zeigt. | ||
Beispiel (Gemeindekennziffer Gemeinde, Ortschaftskennziffer Ortschaft):<ref name="tir">Auszug aus {{Literatur | Beispiel (Gemeindekennziffer Gemeinde, Ortschaftskennziffer Ortschaft):<ref name="tir">Auszug aus {{Literatur | Herausgeber=STAT | Titel=Gemeinden mit Ortschaften und Postleitzahlen, Gebietsstand 2009 | Seiten=466 | Online=pdf; [http://www.statistik-austria.at/web_de/static/ortschaften_sortiert_nach_gemeindekennziffer_mit_postleitzahlen_csv_ca._90_022963.csv html/csv aktuell] | Kommentar=}}</ref> | ||
:8011'''7''' Nüziders, 17104 Nüziders | :8011'''7''' Nüziders, 17104 Nüziders | ||
:8011'''8''' Raggal, 17105 Litze | :8011'''8''' Raggal, 17105 Litze |