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|Quelle={{§|2|NÖ Gemeindeordnung|LrNo|DokNr=LNO40001667}} Artikel (4), Niederösterreichische Gemeindeordnung, I. Hauptstück, 1. Abschnitt, §2: Name
|Quelle={{§|2|NÖ Gemeindeordnung|LrNo|DokNr=LNO40001667}} Artikel (4), Niederösterreichische Gemeindeordnung, I. Hauptstück, 1. Abschnitt, §2: Name
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Der Gemeiderat kann das Gemeindegebiet in Ortsteile unterteilen, wenn dies aus geographischen oder wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig und im Interesse der Raschheit, Einfachheit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung gelegen ist. Für jeden Ortsteil kann der Gemeinderat einen Ortsvorsteher bestellen, die unter der Verantwortung des Bürgermeisters, in seinem Auftrag und nach seinen Weisungen örtlichen Geschäfte besorgen.
Der Gemeinderat kann das Gemeindegebiet in Ortsteile unterteilen, wenn dies aus geographischen oder wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig und im Interesse der Raschheit, Einfachheit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung gelegen ist. Für jeden Ortsteil kann der Gemeinderat einen Ortsvorsteher bestellen, die unter der Verantwortung des Bürgermeisters, in seinem Auftrag und nach seinen Weisungen örtlichen Geschäfte besorgen.


==== Oberösterreich ====
==== Oberösterreich ====
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==== Tirol ====
==== Tirol ====
Gemäß der ''Tiroler Gemeindeordnung'' zählt die "die Änderung des Namens der Gemeinde und ihrer Ortschaften" explizit zu einer der Aufgaben des Gemeinderates. Dabei bedarf die Änderung des Namens der Genehmigung der Landesregierung. Diese ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden, insbesonders dann, wenn der neue Name der Ortschaft nicht mit dem Namen einer anderen Gemeinde im Bundesgebiet übereinstimmt oder nicht mit diesem verwechselt werden kann. Weiters ist ein Beschluss über die Auflassung einer Ortschaft ist von der Gemeinde der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Die Bildung von Ortschaften wird in der Gemeindeordnung nicht erwähnt.
Gemäß der ''Tiroler Gemeindeordnung'' zählt die "die Änderung des Namens der Gemeinde und ihrer Ortschaften" explizit zu einer der Aufgaben des Gemeinderates. Dabei bedarf die Änderung des Namens der Genehmigung der Landesregierung. Diese ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden, insbesondere dann, wenn der neue Name der Ortschaft nicht mit dem Namen einer anderen Gemeinde im Bundesgebiet übereinstimmt oder nicht mit diesem verwechselt werden kann. Weiters ist ein Beschluss über die Auflassung einer Ortschaft ist von der Gemeinde der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Die Bildung von Ortschaften wird in der Gemeindeordnung nicht erwähnt.
{{Zitat
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  |Text=Für die Änderung des Namens einer Ortschaft gilt Abs. 2 sinngemäß. [...] Ein Beschluss über die Auflassung einer Ortschaft ist von der Gemeinde der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.
  |Text=Für die Änderung des Namens einer Ortschaft gilt Abs. 2 sinngemäß. [...] Ein Beschluss über die Auflassung einer Ortschaft ist von der Gemeinde der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.
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Die Gemeindeordnungen wurden oftmals mehrere Jahrzehnte nach Inkrafttreten der Bundesverfassung erlassen. Dabei haben sie die bestehende Situation übernommen, denn die Gemeinden und die Ortschaften als Teile einer Gemeinde bestanden bereits seit 1850.
Die Gemeindeordnungen wurden oftmals mehrere Jahrzehnte nach Inkrafttreten der Bundesverfassung erlassen. Dabei haben sie die bestehende Situation übernommen, denn die Gemeinden und die Ortschaften als Teile einer Gemeinde bestanden bereits seit 1850.


Der Begriff der Ortschaft war ursprünglich ohne besondere Bedeutung und stand ähnlich wie Ort oder Dorf für eine Siedlung. Mit der Erfassung Bevölkerung für die [[Konskription]] setzte man bei den Siedlungen an und teile diese in [[Numerierungsabschnitt]]e ein<ref>Anton Tantner: ''Ordnung der Häuser, Beschreibung der Seelen – Hausnummerierung und Seelenkonskription in der Habsburgermonarchie.'' Studien-Verlag Innsbruck 2007. Wiener Schriften zur Geschichte der Neuzeit, Band 4. ISBN 978-3-7065-4226-5. Auf Grundlage der [http://othes.univie.ac.at/28/1/tantner_diss.pdf Dissertation an der Universität Wien] (PDF; 2,9&nbsp;MB), Geistes- und Kulturwissenschaftliche Fakultät, 2004.</ref> und ersetzte damit das bisherige System der Rekrutierung durch die Grundeherren.  
Der Begriff der Ortschaft war ursprünglich ohne besondere Bedeutung und stand ähnlich wie Ort oder Dorf für eine Siedlung. Mit der Erfassung Bevölkerung für die [[Konskription]] setzte man bei den Siedlungen an und teile diese in [[Numerierungsabschnitt]]e ein<ref>Anton Tantner: ''Ordnung der Häuser, Beschreibung der Seelen – Hausnummerierung und Seelenkonskription in der Habsburgermonarchie.'' Studien-Verlag Innsbruck 2007. Wiener Schriften zur Geschichte der Neuzeit, Band 4. ISBN 978-3-7065-4226-5. Auf Grundlage der [http://othes.univie.ac.at/28/1/tantner_diss.pdf Dissertation an der Universität Wien] (PDF; 2,9&nbsp;MB), Geistes- und Kulturwissenschaftliche Fakultät, 2004.</ref> und ersetzte damit das bisherige System der Rekrutierung durch die Grundherren.  


Wenn Ortschaft zugleich auch Katastralgemeinde ist, wird dies in Westösterreich auch ''Fraktion'' genannt.<ref>Vorarlberger Landesarchiv: {{Webarchiv|url=http://www.vorarlberg.at/doc/schreibweisevonoertlichke.doc |wayback=20131115165638 |text=Schreibweise von Örtlichkeiten in Vorarlberg |archiv-bot=2019-04-19 07:56:33 InternetArchiveBot }} (DOC-Datei; 128&nbsp;kB), S. 2; § 33 Abs. 1 des [https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lgbl&Lgblnummer=74/1996&Bundesland=Tirol Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes].</ref>
Wenn Ortschaft zugleich auch Katastralgemeinde ist, wird dies in Westösterreich auch ''Fraktion'' genannt.<ref>Vorarlberger Landesarchiv: {{Webarchiv|url=http://www.vorarlberg.at/doc/schreibweisevonoertlichke.doc |wayback=20131115165638 |text=Schreibweise von Örtlichkeiten in Vorarlberg |archiv-bot=2019-04-19 07:56:33 InternetArchiveBot }} (DOC-Datei; 128&nbsp;kB), S. 2; § 33 Abs. 1 des [https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lgbl&Lgblnummer=74/1996&Bundesland=Tirol Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes].</ref>
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