Ortschaft: Unterschied zwischen den Versionen

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Auch wurden die ursprünglichen Konskriptionsortschaften mancherorts bald durch Katastralgemeindegrenzen und später durch Gemeindegrenzen zerschnitten. Das Österreichische Statistische Zentralamt hängt jedoch die Siedlungsgliederung nach Ortschaften so in das System der Verwaltungsgliederung ein, dass ''Ortschaften'' eine Unterteilung der [[Gemeinde (Österreich)|Politischen Gemeinden]] darstellen. Ein durch Gemeindegrenzen zerschnittener Ort besteht demnach amtlich aus mehreren Ortschaften, selbst wenn er im alltäglichen Sprachgebrauch gewöhnlich als ''eine'' Ortschaft betrachtet wird und obwohl sogar die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt herausgegebenen ''Ortsverzeichnissen'' bis 1971 die in unterschiedlichen Gemeinden liegenden Teile solcher Orte als „Ortschafts''anteile''“ bezeichnete.<ref>Wilhelm Rausch: Gebiets- und Namensänderungen der Stadtgemeinden Österreichs. (= Forschungen zur Geschichte der Städte und Märkte Österreichs, Band 2). Linz, 1989. S. 54f.</ref>
Auch wurden die ursprünglichen Konskriptionsortschaften mancherorts bald durch Katastralgemeindegrenzen und später durch Gemeindegrenzen zerschnitten. Das Österreichische Statistische Zentralamt hängt jedoch die Siedlungsgliederung nach Ortschaften so in das System der Verwaltungsgliederung ein, dass ''Ortschaften'' eine Unterteilung der [[Gemeinde (Österreich)|Politischen Gemeinden]] darstellen. Ein durch Gemeindegrenzen zerschnittener Ort besteht demnach amtlich aus mehreren Ortschaften, selbst wenn er im alltäglichen Sprachgebrauch gewöhnlich als ''eine'' Ortschaft betrachtet wird und obwohl sogar die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt herausgegebenen ''Ortsverzeichnissen'' bis 1971 die in unterschiedlichen Gemeinden liegenden Teile solcher Orte als „Ortschafts''anteile''“ bezeichnete.<ref>Wilhelm Rausch: Gebiets- und Namensänderungen der Stadtgemeinden Österreichs. (= Forschungen zur Geschichte der Städte und Märkte Österreichs, Band 2). Linz, 1989. S. 54f.</ref>
Ausgehend von der Bundesverfassung, wo im Artikel 115, Absatz (2) die Bundesländer beauftragt wurden, für ihre Verwaltungssprengel und Selbstverwaltungskörper, das sind die Politischen Gemeinden, ein eigenes Gemeinderecht im Sinne der Artikel 116 bis 120 der Bundesverfassung zu erlassen, haben die Bundesländer als Landesgesetzgeber neun unterschiedliche, zumeist ''Gemeindeordnung'' genannte Gesetze erlassen.
{{Zitat
|Text=Soweit nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Bundes festgesetzt ist, hat die Landesgesetzgebung das Gemeinderecht nach den Grundsätzen der folgenden Artikel dieses Abschnittes zu regeln.
|Quelle={{Art.|115|B-VG|RIS-B|DokNr=NOR40197297}}&nbsp;Absatz&nbsp;(2) [[Bundes-Verfassungsgesetz]] (B-VG) ''Fünftes Hauptstück, Selbstverwaltung'', A. ''Gemeinden''
}}


=== Definition ===
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Anonymer Benutzer