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| Auch wurden die ursprünglichen Konskriptionsortschaften mancherorts bald durch Katastralgemeindegrenzen und später durch Gemeindegrenzen zerschnitten. Das Österreichische Statistische Zentralamt hängt jedoch die Siedlungsgliederung nach Ortschaften so in das System der Verwaltungsgliederung ein, dass ''Ortschaften'' eine Unterteilung der [[Gemeinde (Österreich)|Politischen Gemeinden]] darstellen. Ein durch Gemeindegrenzen zerschnittener Ort besteht demnach amtlich aus mehreren Ortschaften, selbst wenn er im alltäglichen Sprachgebrauch gewöhnlich als ''eine'' Ortschaft betrachtet wird und obwohl sogar die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt herausgegebenen ''Ortsverzeichnissen'' bis 1971 die in unterschiedlichen Gemeinden liegenden Teile solcher Orte als „Ortschafts''anteile''“ bezeichnete.<ref>Wilhelm Rausch: Gebiets- und Namensänderungen der Stadtgemeinden Österreichs. (= Forschungen zur Geschichte der Städte und Märkte Österreichs, Band 2). Linz, 1989. S. 54f.</ref> | | Auch wurden die ursprünglichen Konskriptionsortschaften mancherorts bald durch Katastralgemeindegrenzen und später durch Gemeindegrenzen zerschnitten. Das Österreichische Statistische Zentralamt hängt jedoch die Siedlungsgliederung nach Ortschaften so in das System der Verwaltungsgliederung ein, dass ''Ortschaften'' eine Unterteilung der [[Gemeinde (Österreich)|Politischen Gemeinden]] darstellen. Ein durch Gemeindegrenzen zerschnittener Ort besteht demnach amtlich aus mehreren Ortschaften, selbst wenn er im alltäglichen Sprachgebrauch gewöhnlich als ''eine'' Ortschaft betrachtet wird und obwohl sogar die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt herausgegebenen ''Ortsverzeichnissen'' bis 1971 die in unterschiedlichen Gemeinden liegenden Teile solcher Orte als „Ortschafts''anteile''“ bezeichnete.<ref>Wilhelm Rausch: Gebiets- und Namensänderungen der Stadtgemeinden Österreichs. (= Forschungen zur Geschichte der Städte und Märkte Österreichs, Band 2). Linz, 1989. S. 54f.</ref> |
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| === Definition ===
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| Der Begriff der Ortschaft wird in jedem Bundesland abweichend definiert. Allgemein gilt, dass es sich dabei um eine zusammenhängende Siedlung innerhalb des Gemeindegebietes handelt, die rechtlich unselbständig ist. Abhängig vom Bundesland werden der Ortschaft einmal mehr und einmal weniger administrative Funktionen zugesprochen, wofür teilweise ein Ortsvorsteher und ein Ortsausschuss eingerichtet werden kann.
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| ==== Burgenland ====
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| Die ''Burgenländische Gemeindeordnung'' bezeichnet zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde als ''Ortschaften'':
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| {{Zitat
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| |Text=Das Land Burgenland gliedert sich in Gemeinden. [...] Zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde können als Ortschaften bezeichnet werden, ohne daß ihnen Rechtspersönlichkeit zukommt.
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| |Quelle={{§|1|Gemeindeordnung|LrBgld|DokNr=LBG40018410}} Artikel (1), Burgenländische Gemeindeordnung, 1. Hauptstück, 1. Abschnitt, § 1: Begriff und rechtliche Stellung
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| Weiters kann der Gemeinderat das Gemeindegebiet in [[Ortsverwaltungsteil]]e unterteilen, für diese einen Ortsvorsteher bestellen und Ortsausschüsse berufen.
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| ==== Kärnten ====
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| Die ''Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung'' bezeichnet Siedlungen mit [[Numerierungsabschnitt|geschlossener Numerierung]] als ''Ortschaften''; diese können von der Gemeinde gebildet, aufgelassen und benannt werden. Das Land Kärnten fungiert als Aufsichtsbehörde und kann die Bildung oder Auflassung von Ortschaften untersagen, wenn öffentliche Rücksichten, insbesondere im Hinblick auf das soziale, wirtschaftliche oder kulturelle Gefüge in der Gemeinde, entgegenstehen. Ebenso kann der Name einer Ortschaft von der Landesregierung versagt werden, wenn öffentliche Rücksichten entgegenstehen oder wenn auf die historischen und örtlichen Gegebenheiten nicht Bedacht genommen wurde.
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| {{Zitat
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| |Text=Die Namen der Ortschaften, das sind Siedlungen mit geschlossener Numerierung, der Ortsteile und die Bezeichnung der Straßen, Gassen oder Plätze dürfen vom Gemeinderat festgelegt und geändert werden. [...] Die Bildung oder Auflassung von Ortschaften bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
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| |Quelle={{§|3|K-AGO|LrK|DokNr=LKT12004954}} Artikel (2) bis (4), Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung, 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen, § 3: Namen
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| ==== Niederösterreich ====
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| Laut ''Niederösterreichischer Gemeindeordnung'' obliegt es der Gemeinde, zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde als Ortschaften zu bezeichnen. Bei der Benennung oder Änderung des Namens einer Ortschaft kann die Landesregierung den Namen nur versagen, wenn durch den neuen Namen öffentliches Ärgernis erregt werden kann oder der neue Name mit dem Namen einer anderen Gemeinde im Bundesgebiet gleichlautend oder diesem verwechselbar ähnlich ist.
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| {{Zitat
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| |Text=Zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde können als Ortschaften bezeichnet werden, ohne daß ihnen Rechtspersönlichkeit zukommt.
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| |Quelle={{§|2|NÖ Gemeindeordnung|LrNo|DokNr=LNO40001667}} Artikel (4), Niederösterreichische Gemeindeordnung, I. Hauptstück, 1. Abschnitt, §2: Name
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| Der Gemeinderat kann das Gemeindegebiet in Ortsteile unterteilen, wenn dies aus geographischen oder wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig und im Interesse der Raschheit, Einfachheit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung gelegen ist. Für jeden Ortsteil kann der Gemeinderat einen Ortsvorsteher bestellen, die unter der Verantwortung des Bürgermeisters, in seinem Auftrag und nach seinen Weisungen örtlichen Geschäfte besorgen.
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| ==== Oberösterreich ====
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| Die ''Oberösterreichische Gemeindeordnung'' kennt weder den Begriff der ''Ortschaft'' noch des ''Ortsteils''. Dennoch weisen die Oberösterreichsichen Gemeinden Ortschaften und Ortsteile aus. Der Begriff der Ortschaft wird auch mehrmals in Landesgesetzen verwendet.
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| ==== Salzburg ====
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| In der ''Salzburger Gemeindeordnung'' ist der Begriff der ''Ortschaft'' nicht explizit definiert, dennoch wird in der Gemeindeordnung im Zusammenhang mit Bürgerbefragungen erklärt, dass sich diese, "wenn sich ihr Gegenstand ausschließlich auf einzelne Teile einer Gemeinde (Ortschaften) bezieht, auch nur für diese durchgeführt werden" können. Der Begriff der Ortschaft wird vielfach in Landesgesetzen wendet.
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| ==== Steiermark ====
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| Die ''Steiermärkische Gemeindeordnung'' bezeichnet zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde als ''Ortschaften''. Die Änderung des Namens einer Ortschaft bedarf der Genehmigung der Landesregierung und diese darf nur versagt werden, wenn der neue Name mit dem Namen einer anderen Gemeinde oder Ortschaft im Bundesgebiet gleichlautend oder diesem verwechselbar ähnlich ist.
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| {{Zitat
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| |Text=Das Land Steiermark gliedert sich in Gemeinden (Ortsgemeinden). [...] Zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde können als Ortschaften bezeichnet werden, ohne daß ihnen Rechtspersönlichkeit zukommt.
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| |Quelle={{§|1|Stmk. Gemeindeordnung|LrStmk|DokNr=LST40023446}} Artikel (1) Steiermärkische Gemeindeordnung, Erstes Hauptstück, I. Abschnitt, § 1: Begriff und rechtliche Stellung
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| Weiters kann der Gemeinderat das Gemeindegebiet in [[Ortsverwaltungsteil]]e unterteilen, wenn dies aus geographischen oder wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist und der Erleichterung der Verwaltung dient. Für diese kann einen Ortsvorsteher bestellt werden.
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| ==== Tirol ====
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| Gemäß der ''Tiroler Gemeindeordnung'' zählt die "die Änderung des Namens der Gemeinde und ihrer Ortschaften" explizit zu einer der Aufgaben des Gemeinderates. Dabei bedarf die Änderung des Namens der Genehmigung der Landesregierung. Diese ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden, insbesondere dann, wenn der neue Name der Ortschaft nicht mit dem Namen einer anderen Gemeinde im Bundesgebiet übereinstimmt oder nicht mit diesem verwechselt werden kann. Weiters ist ein Beschluss über die Auflassung einer Ortschaft ist von der Gemeinde der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Die Bildung von Ortschaften wird in der Gemeindeordnung nicht erwähnt.
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| {{Zitat
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| |Text=Für die Änderung des Namens einer Ortschaft gilt Abs. 2 sinngemäß. [...] Ein Beschluss über die Auflassung einer Ortschaft ist von der Gemeinde der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.
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| |Quelle={{§|9|Tiroler Gemeindeordnung|LrT|DokNr=LTI40040210}} Artikel (3) und (5) Tiroler Gemeindeordnung, 1. Teil, 1. Abschnitt, § 9: Änderung eines Gemeinde- oder Ortschaftsnamens, Auflassung einer Ortschaft
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| Der Gemeinderat kann für einzelne Ortschaften einen Ortsvorsteher und einen Ortsausschuss einrichten, wenn dies im Interesse der besseren Anbindung entlegener Siedlungen an die Gemeindeverwaltung zweckmäßig ist.
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| ==== Vorarlberg ====
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| In Vorarlberg ist das entsprechende Gesetz das ''Gemeindegesetz'', in dem der Begriff der Ortschaft jedoch nicht vorkommt. Dennoch können Ortsvorsteher bestellt werden, wobei der Ortsvorsteher seinen Hauptwohnsitz im betreffenden Ortsteil haben muss.
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| {{Zitat
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| |Text=Wenn es zweckmäßig erscheint, bestimmte von der Gemeindevertretung zu bezeichnende Geschäfte des Gemeindeamtes in einzelnen Ortsteilen der Gemeinde gesondert zu besorgen, kann zur Leitung dieser Geschäfte ein Ortsvorsteher bestellt werden.
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| |Quelle={{§|27|Gemeindegesetz|LrVbg|DokNr=LVB40035701}} Artikel (3) Gemeindegesetz, IV. Hauptstück, 1. Abschnitt, §27: Gemeindeamt
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| Der Begriff der Ortschaft kommt jedoch in anderen Landesgesetzen vor und wird dort im Sinne von Ort, Ortsgemeinschaft oder Interessentschaften eines Ortes verwendet.
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| ==== Wien ====
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| Als Bundesland und Statutarstadt verfügt Wien über keine Gemeindeordnung. Die ''Wiener Stadtverfassung'', das Statut der Stadt Wien, kennt als Untergliederung des Gemeindegebietes die Einteilung in Bezirke.
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| {{Zitat
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| |Text=Dieses Gebiet ist zu Zwecken der Verwaltung in Bezirke eingeteilt.
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| |Quelle={{§|3|Wiener Stadtverfassung|LrW|DokNr=LWI40005597}} Artikel (1) Wiener Stadtverfassung, Erstes Hauptstück, 1. Abschnitt, § 3: Einteilung in Bezirke
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| Die Abgrenzung der Bezirke ergibt sich aus dem Bezirkseinteilungsgesetz. In den Bezirken müssen Bezirksvorsteher, Bezirksvertretungen und Ausschüsse der Bezirksvertretungen eingerichtet werden.
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| === Geschichte === | | === Geschichte === |