2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Öffentliche Orte (§ 2) ===
=== Öffentliche Orte (§ 2) ===
Wie bereits aus den vorherigen Verordnungen bekannt, ist nach § 2 beim Betreten öffentlicher Orte im Freien gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.  
Wie bereits aus den vorherigen Verordnungen bekannt, ist nach § 2 beim Betreten öffentlicher Orte im Freien gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.  
Einen Antrag auf Aufhebung des § 2 der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung lehnte der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung ab (V 606/2020-8 vom 29. November 2021). Dies ist nach Artikel 139 Abs. 1 Z 3 B-VG möglich, wenn der Verfassungsgerichtshof der Ansicht ist, dass ein solcher Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.<ref>[https://www.vfgh.gv.at/medien/COFAG.php Mehrere Anträge zu Maßnahmen gegen COVID-19 im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des VfGH abgelehnt], Webseite: vfgh.gv.at vom 21. Dezember 2021 (Presseaussendung).</ref><ref>[https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Beschluss_V_606_2020_vom_29._November_2021.pdf Beschluss V 606/2020-8], Webseite: vfgh.gv.at vom 29. November 2021.</ref>


Weiterhin verboten sind Gesichtsvisiere (Face-Shields, Half-Face-Shields) und gelten diese seit dem  7. November 2020 nicht mehr als gleichwertige Alternative zu MNS-Masken.<ref>Erstmals verboten mit § 11a der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 23. Oktober 2020, mit der die COVID-19-Maßnahmenverordnung geändert wird (4. COVID-19-MV-Novelle) zum 7. November 2020, {{BGBl|II Nr. 456/2020}}. Da die [[COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung]] am 03. November 2020 in Kraft getreten ist, wurde dieser Termin vom 7. auf den 3. November 2020 vorverlegt.</ref>
Weiterhin verboten sind Gesichtsvisiere (Face-Shields, Half-Face-Shields) und gelten diese seit dem  7. November 2020 nicht mehr als gleichwertige Alternative zu MNS-Masken.<ref>Erstmals verboten mit § 11a der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 23. Oktober 2020, mit der die COVID-19-Maßnahmenverordnung geändert wird (4. COVID-19-MV-Novelle) zum 7. November 2020, {{BGBl|II Nr. 456/2020}}. Da die [[COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung]] am 03. November 2020 in Kraft getreten ist, wurde dieser Termin vom 7. auf den 3. November 2020 vorverlegt.</ref>
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