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Ausnahmen gelten auch, wenn Menschen mit Behinderungen, Schüler und Kindergartenkinder in Taxis, taxiähnliche Betrieben und Schülertransporten befördert werden, ''wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist'' (§ 4 Abs. 2). Die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen ist eingeschränkt möglich und es ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen und soweit wie möglich ein Abstand von einem Meter einzuhalten. | Ausnahmen gelten auch, wenn Menschen mit Behinderungen, Schüler und Kindergartenkinder in Taxis, taxiähnliche Betrieben und Schülertransporten befördert werden, ''wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist'' (§ 4 Abs. 2). Die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen ist eingeschränkt möglich und es ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen und soweit wie möglich ein Abstand von einem Meter einzuhalten. | ||
Mit Entscheidung vom 3. Dezember 2021 stellte der [[w:Verfassungsgerichtshof (Östereich)|Verfassungsgerichtshof]] fest, dass die FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Seilbahnen gemäß § 4 der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung den Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt hat.<ref>https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Erkenntnis_V_617_2020_vom_3._Dezember_2021.pdf Erkenntnis V 617], Webseite: vfgh.gv.at vom 3. Dezember 2021.</ref> | |||
=== Kundenbereiche (§ 5) === | === Kundenbereiche (§ 5) === |
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