COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Strafbestimmungen (§ 8) ===
=== Strafbestimmungen (§ 8) ===
Die Strafbestimmungen wurden durch die Neufassung des COVID-19-MG zum Nachteil der Normunterworfenen teilweise wesentlich verschärft bzw. angehoben.<ref>Siehe: ''Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz'', {{BGBl|II Nr. 152/2020}}.</ref>
Die Strafbestimmungen wurden durch die Neufassung des COVID-19-MG zum Nachteil der Normunterworfenen teilweise wesentlich verschärft bzw. angehoben.<ref>Siehe: ''Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz'', {{BGBl|II Nr. 152/2020}}.</ref> Mit dem Bundesgesetz vom 4. Februar 2022 wurden die Strafbestimmungen im Zuge der Erlassung des Impfpflichtgesetzes<ref>{{BGBl|I Nr. 4/2022}}</ref> noch weiter verschärft<ref>Siehe Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Maßnahmengesetz und das Epidemiegesetz 1950 {{BGBl|I Nr. 6/2022}}.</ref> In § 8 Abs. 8 dieses verschärften COVID-19-MG wurden auch Bestimmungen zur Bestrafung von Versammlungsteilnehmern und Versammlungsorganisatoren aufgenommen. Diese greifen im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzis tief in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ein und deren verfassungskonforme Ausgestaltung ist zweifelhaft. Dies trifft ebenfalls auf die in § 8 Abs. 9 COVID-19-MG geregelte Schließung von Betriebsstätten zu, wenn ein Betriebsinhaber oder Organisator einer Versammlung mehrfach gegen das COVID-19-MG (neu) verstösst.
* Wer (Beispiele):
# eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel benutzt, deren/dessen Betreten, Befahren oder Benutzen gemäß § 3 untersagt ist, oder
# einen Ort betritt oder befährt, dessen Betreten oder Befahren gemäß § 4 untersagt ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen (Abs. 1).
# eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen benutzt oder
# die in einer Verordnung gemäß § 4 genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen (Abs. 2).
* Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 1 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private Ort, deren/dessen Betreten oder Befahren gemäß §§ 3 und 4 untersagt ist, nicht betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30.000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen (Abs. 3).
* Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 2 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private Ort nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß §§ 3 und 4 festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder Auflagen betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3600 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen (Abs. 4).
* Wer einer Verordnung gemäß § 6 ("Hausarrest") zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen (Abs. 5).
* Wer entgegen § 9 COVID-19-MG den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, den von ihnen herangezogenen Sachverständigen oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten oder die Besichtigung, die Auskunftserteilung oder die Vorlage von Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, verwehrt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen (Abs. 6).<ref>Bestimmung geändert durch einfügen von "oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes" durch {{BGBl|I Nr. 23/2021}}.</ref>


; Organstrafverfügung
; Strafverfügungen
Mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege- und Konsumentenschutz über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz<ref>{{BGBl|II Nr. 152/2020}}.</ref> vom 10. April 2020 wurde die Möglichkeit geschaffen, Organstrafverfügungen auszustellen. Verwaltungsübertretungen wurden einheitlich mit 90,00 Euro bestraft. Dann am 2. Oktober 2020 auf 25 bzw. 50 Euro herabgesetzt<ref>{{BGBl|II Nr. 427/2020}}.</ref> und am 22. Jänner 2021 wieder auf 90 Euro hinaufgesetzt.<ref>{{BGBl|II Nr. 30/2021}} und {{BGBl|II Nr. 60/2021}}.</ref>
Mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege- und Konsumentenschutz über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz<ref>{{BGBl|II Nr. 152/2020}}.</ref> vom 10. April 2020 wurde die Möglichkeit geschaffen, Organstrafverfügungen auszustellen. Verwaltungsübertretungen wurden einheitlich mit 90,00 Euro bestraft. Dann am 2. Oktober 2020 auf 25 bzw. 50 Euro herabgesetzt<ref>{{BGBl|II Nr. 427/2020}}.</ref> und am 22. Jänner 2021 wieder auf 90 Euro hinaufgesetzt.<ref>{{BGBl|II Nr. 30/2021}} und {{BGBl|II Nr. 60/2021}}.</ref>


Mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz vom 13. Juli 2021<ref>{{BGBl|II Nr. 318/2021}}.</ref> wurde die Möglichkeit geändert, bei bestimmten Verstössen gegen das COVID-19-Maßnahmengesetz (z. B. fehlen des Mund-Nasen-Schutz) oder das Epidemiegesetz 1950 (z. B. Verstöße gegen Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen) Geldstrafen von 25 bis 50 Euro direkt durch eine Organstrafverfügung vor Ort durch die Polizei einheben zu lassen und die oben genannte Verordnung vom 10. April 2020 aufgehoben.<ref>[https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_152/COO_2026_100_2_1739163.pdfsig Anlage 1] zur Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz.</ref>
Mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz vom 13. Juli 2021<ref>{{BGBl|II Nr. 318/2021}}.</ref> wurde die Möglichkeit geändert, bei bestimmten Verstössen gegen das COVID-19-Maßnahmengesetz (z. B. fehlen des Mund-Nasen-Schutz) oder das Epidemiegesetz 1950 (z. B. Verstöße gegen Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen) Geldstrafen von 25 bis 50 Euro direkt durch eine Organstrafverfügung vor Ort durch die Polizei einheben zu lassen und die oben genannte Verordnung vom 10. April 2020 aufgehoben.<ref>[https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_152/COO_2026_100_2_1739163.pdfsig Anlage 1] zur Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz.</ref>
In anderen Fällen können Geldstrafen bis zu 60.000 Euro bzw. sechs Wochen Freiheitsstrafe verhängt werden, wobei diese Strafandrohungen teilweise außerhalb jeder Verhältnismäßigkeit zum Gefährdungspotential stehen und sehr wahrscheinlich verfassungswidrig sind.


=== Kontrolle (§ 9) ===
=== Kontrolle (§ 9) ===
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