COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Das ''Verhältnismäßigkeitsprinzip'' steht dabei in enger Beziehung zum [[w:Verhältnismäßigkeitsprinzip|Übermaßverbot]] und soll die Individuen vor allzu weitreichendem staatlichen Handeln (auch wenn dieses unter Umständen fürsorglich gemeint ist), schützen. Siehe hierzu auch den ''[[Ostererlass]]'' des Gesundheitsministeriums, nach dem sich nicht mehr als fünf fremde Personen in einer Wohnung neben den Bewohnern zusätzlich aufhalten dürfen. Dies wurde von Verfassungsexperten umgehend als zu weitgehender Eingriff in das Grundrecht angesehen.<ref>[https://www.derstandard.at/story/2000116526047/heftige-kritik-an-erlass-gegen-haeusliche-zusammenkuenfte Heftige Kritik an Oster-Erlass gegen häusliche Zusammenkünfte: "Völlig inakzeptabel"] im Standard vom 4. April 2020 abgerufen am 4. April 2020</ref><ref>[https://orf.at/stories/3160688/ Verwirrung um „Oster-Erlass“ - Regierung verspricht Aufklärung am Montag], Webseite: orf.at.</ref>
Das ''Verhältnismäßigkeitsprinzip'' steht dabei in enger Beziehung zum [[w:Verhältnismäßigkeitsprinzip|Übermaßverbot]] und soll die Individuen vor allzu weitreichendem staatlichen Handeln (auch wenn dieses unter Umständen fürsorglich gemeint ist), schützen. Siehe hierzu auch den ''[[Ostererlass]]'' des Gesundheitsministeriums, nach dem sich nicht mehr als fünf fremde Personen in einer Wohnung neben den Bewohnern zusätzlich aufhalten dürfen. Dies wurde von Verfassungsexperten umgehend als zu weitgehender Eingriff in das Grundrecht angesehen.<ref>[https://www.derstandard.at/story/2000116526047/heftige-kritik-an-erlass-gegen-haeusliche-zusammenkuenfte Heftige Kritik an Oster-Erlass gegen häusliche Zusammenkünfte: "Völlig inakzeptabel"] im Standard vom 4. April 2020 abgerufen am 4. April 2020</ref><ref>[https://orf.at/stories/3160688/ Verwirrung um „Oster-Erlass“ - Regierung verspricht Aufklärung am Montag], Webseite: orf.at.</ref>


Der Verfassungsgerichtshof hat sich Monate nach dem Inkrafttreten des COVID-19-Maßnahmengesetzes (alt) und den Verordnungen (siehe unten) mit dieser Causa beschäftigt und dem damaligen COVID-19-Maßnahmengesetz (alt) grundsätzlich eine verfassungskonforme Ausgestaltung zugestanden, nicht jedoch der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} (siehe hier: <ref>[https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Entscheidung_G_202_2020_ua_Zlen_vom_14._Juli_2020.pdf VfGH-Entscheidung G 202/2020 ua. vom 14. Juli 2020], [https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Entscheidung_V_411_2020_vom_14._Juli_2020.pdf VfGH-Entscheidung V 411/2020 vom 14. Juli 2020], [https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Entscheidung_V_363_2020_vom_14._Juli_2020.pdf VfGH-Entscheidung V 363/2020 vom 14. Juli 2020]).</ref>). Auch in weiterer Folge wurden Maßnahmen der Regierung aus dem Frühjahr 2020, rund sechs Monate später, im Oktober 2020 als verfassungswidrig aufgehoben. Der VfGH hat festgestellt, dass die Rechtsakte der Bundesregierung nicht nachvollziehbar waren. Bei allen als gesetzwidrig erkannten Bestimmungen war aus den dem VfGH vorgelegten Akten nicht nachvollziehbar, auf Grund welcher tatsächlichen Umstände die zuständige Behörde – der Gesundheitsminister – die jeweilige Maßnahme für erforderlich gehalten hat. Dies gilt insbesondere für COVID-19-Maßnahmen wie  
Der Verfassungsgerichtshof hat sich Monate nach dem Inkrafttreten des COVID-19-Maßnahmengesetzes (alt) und den Verordnungen (siehe unten) mit dieser Causa beschäftigt und dem damaligen COVID-19-Maßnahmengesetz (alt) grundsätzlich eine verfassungskonforme Ausgestaltung zugestanden, nicht jedoch der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} (siehe hier: <ref>[https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Entscheidung_G_202_2020_ua_Zlen_vom_14._Juli_2020.pdf VfGH-Entscheidung G 202/2020 ua. vom 14. Juli 2020], [https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Entscheidung_V_411_2020_vom_14._Juli_2020.pdf VfGH-Entscheidung V 411/2020 vom 14. Juli 2020], [https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Entscheidung_V_363_2020_vom_14._Juli_2020.pdf VfGH-Entscheidung V 363/2020 vom 14. Juli 2020]).</ref>). Auch in weiterer Folge wurden Maßnahmen der Regierung aus dem Frühjahr 2020, rund sechs Monate später, im Oktober 2020 als verfassungswidrig aufgehoben. Der VfGH hat festgestellt, dass die Rechtsakte der Bundesregierung nicht nachvollziehbar waren. Vom April 2020 bis Oktober 2022 wurden rund 920 Fälle mit Covid-19-Bezug an den Verfassungsgerichtshof herangetragen. Im Oktober 2022 sind rund 85 Prozent davon erledigt, teilweise, indem die Anträge vom VfGH einfach nicht angenommen wurden.  Dennoch waren in rund 15 % der Fälle (rund 140) diese erfolgreich und führten zur Aufhebung eines Teil der Verordnung oder des Gesetzes, wenn auch Monate und über ein Jahr später und immer lange nachdem die Verordnung oder das Gesetz außer Kraft getreten war. Der Verfassungsgerichtshof sieht es nicht als notwendig an, dass für solche Fälle ein „Eilverfahren“ eingeführt werde.<ref name=uvs2022101801 />
 
Bei vielen als rechtswidrig erkannten Bestimmungen war aus den dem VfGH vorgelegten Akten nicht nachvollziehbar, auf Grund welcher tatsächlichen Umstände die zuständige Behörde – z. B. der Gesundheitsminister – die jeweilige Maßnahme für erforderlich gehalten hat. Dies gilt insbesondere für COVID-19-Maßnahmen wie  
* das Betretungsverbot für Gaststätten und selbständige (nicht an eine Tankstelle angeschlossene) Waschstraßen,  
* das Betretungsverbot für Gaststätten und selbständige (nicht an eine Tankstelle angeschlossene) Waschstraßen,  
* Beschränkungen betreffend den Einlass von Besuchergruppen in Gaststätten (maximal vier Erwachsene, wenn kein gemeinsamer Haushalt),  
* Beschränkungen betreffend den Einlass von Besuchergruppen in Gaststätten (maximal vier Erwachsene, wenn kein gemeinsamer Haushalt),  
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