2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung: Unterschied zwischen den Versionen

K
((Kategorisierung) Umbenennung der COVID-19-Kategorie für den Eintrag erfolgt (nun auf 'Kategorie:COVID-19-Pandemie ab 2020' lautend) sowie dazu den Sortierschlüssel hinzugefügt (nun mit 'Notmaßnahmenverordnung 2' festgelegt), kk)
K (→‎Glaubhaftmachung (§ 16): Wikilink eingf.)
Zeile 233: Zeile 233:
* Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,  
* Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,  
* Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie  
* Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie  
* Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG, glaubhaft zu machen. Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.  
* Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG, [[Glaubhaftmachung|glaubhaft zu machen]]. Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.


=== Belehrung, Information und Verwarnung statt Strafe ===
=== Belehrung, Information und Verwarnung statt Strafe ===
10.187

Bearbeitungen