Kronzeuge (Österreich): Unterschied zwischen den Versionen

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* ohne Zwang<ref>Hat beim verdächtigen Täter bereits eine [[w:Hausdurchsuchung|Hausdurchsuchung]] stattgefunden oder eine Form der [[w:Sicherstellung (Recht)|Sicherstellung]] oder wurde er bereits einmal als [[w:Beschuldigter|Beschuldigter]] [[w:Vernehmung|einvernommen]], so wurde bereits staatlicher Zwang gegen ihn ausgeübt und bleibt der Kronzeugenstatus verwehrt.</ref>  
* ohne Zwang<ref>Hat beim verdächtigen Täter bereits eine [[w:Hausdurchsuchung|Hausdurchsuchung]] stattgefunden oder eine Form der [[w:Sicherstellung (Recht)|Sicherstellung]] oder wurde er bereits einmal als [[w:Beschuldigter|Beschuldigter]] [[w:Vernehmung|einvernommen]], so wurde bereits staatlicher Zwang gegen ihn ausgeübt und bleibt der Kronzeugenstatus verwehrt.</ref>  
* an die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei herantritt und  
* an die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei herantritt und  
* von sich aus ein [[Reumütig|reumütiges]] [[w:Geständnis|Geständnis]] (§ 34 Abs. 1 Z 17 StGB) ablegt (und zwar für die Kronzeugentat und – soweit er daran beteiligt war – auch die Aufklärungstat),  
* von sich aus ein [[Reumütig|reumütiges]] [[w:Geständnis|Geständnis]] (§ 34 Abs. 1 Z 17 StGB) ablegt (und zwar für die Kronzeugentat<ref>Die Tat, welche der Kronzeuge selbst sich zu verantworten hat. Diese kann sich mit der Aufklärungstat überschneiden und tut es in der Praxis auch ofd).</ref> und – soweit er daran beteiligt war – auch die Aufklärungstat<ref>Die Tathandlungen, welche Andere begangen haben und die durch die Mitteilungen des Kronmzeugen aufgeklärt werden.</ref>),  
* um zur Aufklärung des Sachverhaltes uneingeschränkt beizutragen (dazu muss er Umstände der Aufklärungstat offenbaren, welche der Strafverfolgungsbehörde noch nicht bekannt sind oder Personen benennen, die führend an der Straftat beteiligt waren).
* um zur Aufklärung des Sachverhaltes uneingeschränkt beizutragen (dazu muss er Umstände der Aufklärungstat offenbaren, welche der Strafverfolgungsbehörde noch nicht bekannt sind oder Personen benennen, die führend an der Straftat beteiligt waren).
* Es dürfen keine gewichtigen [[w:Spezialprävention|spezialpräventiven Gründe]] im Hinblick auf den Kronzeugen vorliegen. Erscheint der Staatsanwaltschaft eine Bestrafung des Kronzeugen als erforderlich, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten, kann dies dem Kronzeugenstatus entgegenstehen (§ 209a Abs. 3 erster Satz StPO).<ref>Siehe auch Handbuch zur Kronzeugenregelung des Bundesministeriums für Justiz, S. 9.</ref>
* Es dürfen keine gewichtigen [[w:Spezialprävention|spezialpräventiven Gründe]] im Hinblick auf den Kronzeugen vorliegen. Erscheint der Staatsanwaltschaft eine Bestrafung des Kronzeugen als erforderlich, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten, kann dies dem Kronzeugenstatus entgegenstehen (§ 209a Abs. 3 erster Satz StPO).<ref>Siehe auch Handbuch zur Kronzeugenregelung des Bundesministeriums für Justiz, S. 9.</ref>
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Liegen die Voraussetzzungen nach § 209a Abs. 1 StPO nicht vor (z. B. wenn der Kronzeuge nicht vollständig kooperiert<ref>Dies kann z. B. auch vorliegen, wenn der Kronzeugen sich auf ein etwaiges [[w:Entschlagungsrecht|Entschlagungsrecht]] in der [[w:Hauptverhandlung|Hauptverhandlung]] gegen den Dritten (§§ 156 Abs. 1 Z 1 und 157 Abs. 1 Z 1 StPO) beruft.</ref>) oder stellen sich z. B. Informationen als unrichtig heraus (siehe § 209a Abs. 5 StPO), so wird das Strafverfahren fortgesetzt, wenn dies die Staatsanwaltschaft beschließt oder der Rechtsschutzbeauftragte dies verlangt (§ 209a Abs. 6 StPO).
Liegen die Voraussetzzungen nach § 209a Abs. 1 StPO nicht vor (z. B. wenn der Kronzeuge nicht vollständig kooperiert<ref>Dies kann z. B. auch vorliegen, wenn der Kronzeugen sich auf ein etwaiges [[w:Entschlagungsrecht|Entschlagungsrecht]] in der [[w:Hauptverhandlung|Hauptverhandlung]] gegen den Dritten (§§ 156 Abs. 1 Z 1 und 157 Abs. 1 Z 1 StPO) beruft.</ref>) oder stellen sich z. B. Informationen als unrichtig heraus (siehe § 209a Abs. 5 StPO), so wird das Strafverfahren fortgesetzt, wenn dies die Staatsanwaltschaft beschließt oder der Rechtsschutzbeauftragte dies verlangt (§ 209a Abs. 6 StPO).


Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 41a StGB (kleine Kronzeugenregelung), kann diese unter Umständen zur Anwendung gelangen (§ 209a Abs. 3 StPO).
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 41a StGB (kleine Kronzeugenregelung), kann diese unter Umständen zur Anwendung gelangen (§ 209a Abs. 3 StPO).


=== Kleine Kronzeugenregelung ===
=== Kleine Kronzeugenregelung ===
10.172

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