Baumhaftung: Unterschied zwischen den Versionen

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== Geschichte ==
== Geschichte ==
Das Allgemein Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) in Österreich kannte seit dem Inkrafttreten am 1. Jänner 1812 keine eigene Bestimmung über die schadenersatzrechtliche Haftung für Bäume (z. B. wegen dem Umstürzen eines Baumes oder durch das Herabfallen eines oder mehrerer Äste). Jahrzehntelang wurde von der Gerichtsbarkeit für solche Schadensereignisse - sofern das Forstgesetz nicht galt - die Bestimmung des § 1319 ABGB über die Bauwerkehaftung [[w:Analogie|analog]] herangezogen. Diese Judikatur wurde in den letzten Jahren immer weiter zu Lasten des Baumhalters verschärft.<ref>Dem wird teilweise widersprochen und keine Verschärfung der Haftung durch die Rechtsprechung in den letzten Jahren erkannt. Die Praxis sieht dies anders.</ref> Dies fand in der Praxis keine ungeteilte Zustimmung (z. B. durch die „Plattform Österreichische Baumkonvention“) und es wurden immer wieder Stimmen für eine gesetzliche Regelung laut.<ref>Siehe z. B.: Jandl/E. Wagner: ''Umweltrelevante Haftungsfragen bei Bäumen, Pflanzen und Wegen'', 2016.</ref>
Das Allgemein Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) in Österreich kannte seit dem Inkrafttreten am 1. Jänner 1812 keine eigene Bestimmung über die schadenersatzrechtliche Haftung für Bäume (z. B. wegen dem Umstürzen eines Baumes oder durch das Herabfallen eines oder mehrerer Äste). Jahrzehntelang wurde von der Gerichtsbarkeit für solche Schadensereignisse - sofern das Forstgesetz nicht galt - die Bestimmung des § 1319 ABGB über die Bauwerkehaftung [[w:Analogie (Recht)|analog]] herangezogen. Diese Judikatur wurde in den letzten Jahren immer weiter zu Lasten des Baumhalters verschärft.<ref>Dem wird teilweise widersprochen und keine Verschärfung der Haftung durch die Rechtsprechung in den letzten Jahren erkannt. Die Praxis sieht dies anders.</ref> Dies fand in der Praxis keine ungeteilte Zustimmung (z. B. durch die „Plattform Österreichische Baumkonvention“) und es wurden immer wieder Stimmen für eine gesetzliche Regelung laut.<ref>Siehe z. B.: Jandl/E. Wagner: ''Umweltrelevante Haftungsfragen bei Bäumen, Pflanzen und Wegen'', 2016.</ref>


Im Oktober 2019 wurde in [[Hainburg]] ein interdisziplinäres Symposium zur Haftung für Bäume abgehalten, bei dem Baumfachleuten und Juristen über allgemeine Standards und Kriterien für die Baumsicherung und die Baumhaftung sprachen und sich austauschten.<ref>Siehe z. B.: Johannes Stabentheiner/Karin Büchl-Krammerstätter [Hrsg.]: ''Kriterien für eine differenzierte Baumhaftung'', 2020. Kathrein, Johannes Stabentheiner: ''Die Hainburger Thesen zur Baumhaftung'', ZVR 2020, 47. Johannes Stabentheiner: ''Die Hainburger Thesen zur Baumsicherung'', in ''Der Sachverständige'', 2020, 2.</ref>
Im Oktober 2019 wurde in [[Hainburg]] ein interdisziplinäres Symposium zur Haftung für Bäume abgehalten, bei dem Baumfachleuten und Juristen über allgemeine Standards und Kriterien für die Baumsicherung und die Baumhaftung sprachen und sich austauschten.<ref>Siehe z. B.: Johannes Stabentheiner/Karin Büchl-Krammerstätter [Hrsg.]: ''Kriterien für eine differenzierte Baumhaftung'', 2020. Kathrein, Johannes Stabentheiner: ''Die Hainburger Thesen zur Baumhaftung'', ZVR 2020, 47. Johannes Stabentheiner: ''Die Hainburger Thesen zur Baumsicherung'', in ''Der Sachverständige'', 2020, 2.</ref>
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== Baum ==
== Baum ==
In der Regierungsvorlage wird zur Definition des Begriffs [[w:Baum|Baum]] ausdrücklich auf die deutschsprachige [[w:Wikipdia|Wikipedia]] Bezug genommen und auf den Brockhaus 1997.<ref name=parlament1 />
In der Regierungsvorlage wird zur Definition des Begriffs [[w:Baum|Baum]] ausdrücklich auf die deutschsprachige [[w:Wikipedia|Wikipedia]] Bezug genommen und auf den Brockhaus 1997.<ref name=parlament1 />


== Haftung ==
== Haftung ==
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