Baumhaftung: Unterschied zwischen den Versionen

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== Haftung ==
== Haftung ==
Die Haftung nach § 1319b ABG  richtet sich nun nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts. Haftungsgrund ist die Vernachlässigung der erforderlichen Sorgfalt bei der Prüfung und Sicherung des Baumes. Es handelt sich dabei um eine Verschuldenshaftung ohne Beweislastumkehr (wie bei der Wegehalterhaftung des § 1319a ABGB). Ersatzfähige Schäden sind z. B. die Tötung eines Menschen, die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung sowie die Beschädigung einer Sache genannt durch umstürzende Bäume oder einen oder mehrere herabfallende Äste.<ref name=parlament1 />
Die Haftung nach § 1319b ABG  richtet sich nun nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts. Haftungsgrund ist die Vernachlässigung der erforderlichen Sorgfalt bei der Prüfung und Sicherung des Baumes. Es handelt sich dabei um eine Verschuldenshaftung ohne Beweislastumkehr (wie bei der Wegehalterhaftung des § 1319a ABGB). Ersatzfähige Schäden sind z. B. die Tötung eines Menschen, die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung sowie die Beschädigung einer Sache durch umstürzende Bäume oder einen oder mehrere herabfallende Äste.<ref name=parlament1 />


== Baumhalter ==
== Baumhalter ==
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