Heinrich II. (Österreich): Unterschied zwischen den Versionen

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Das tatsächliche Ausmaß der im "Privilegium minus" verliehenen Sonderrechte ist in der Forschung wiederholt diskutiert worden. Feststeht, dass einige dieser Rechte als innovativ einzustufen sind, da sie bisher im Rahmen der Reichsverfassung nicht bekannt oder gestattet waren. Neben der Erbfolge von Töchtern beim Fehlen von erbberechtigten Söhnen war zum Beispiel ein Designationsrecht ("''libertas affectandi''") festgeschrieben, dass dem Herzog beim Fehlen von erbberechtigten Kinder eine Mitbestimmung bei der Nachfolgeregelung einräumte. Nach einer weiteren Bestimmung durfte jede Gerichtsbarkeit im Lande nur mit Genehmigung des Herzogs ("''sine ducis consensu vel percessione''") ausgeübt werden. Hinzu kamen noch die rechtliche Erlaubnis, nur mehr an den königlichen und kaiserlichen Hoftagen im Herzogtum Baiern teilnehmen zu müssen und dem König beziehungsweise Kaiser nur mehr auf dessen Kriegszügen in die dem Herzogtum benachbarte Länder Heerfolge zu leisten. Diese verbrieften Rechten gaben dem Herzog mehr Möglichkeit, sich dem Ausbau seiner eigenen Landesherrschaft zu widmen. Er konnte sich so auch eine ganze Reihe von beträchtlichen Kosten ersparen, welche zum Beispiel die Reise zum Hoftag und der Aufenthalt dort für ihn und sein Gefolge bedeuteten, zudem er durchaus verpflichtet war, sich auf einem solchen auch im eigenen Interesse standesgemäß zu präsentieren. Die Eingrenzung der Heerfolge auf die Nachbarländer, konkret auf die Herrschaft von Friedrich Barbarossa bezogen, befreite den Herzog zum Beispiel von der Teilnahme an dessen zahlreichen Italienfeldzügen.<ref>vgl. [w:Georg Scheibelreiter|Georg Scheibelreiter]]: ''Die Babenberger''. Reichsfürsten und Landesherren. Böhlau Verlag, Wien / Köln / Weimar, 2010. ISBN 978-3-205-78573-6. S. 211ff.</ref> Allerdings sah sich der Herzog keineswegs dazu verpflichtet, die rechtlichen Möglichkeiten, die ihm im "Privilegium minus" eingeräumt worden waren, tatsächlich nutzen zu müssen. So begleitete Herzog Heinrich zum Beispiel den Kaiser 1158 und 1162 auf Italienfeldzuge, wobei er unter den angesehensten Reichsfürsten aufscheint.<ref name ="scheibelreiter213">vgl. [w:Georg Scheibelreiter|Georg Scheibelreiter]]: ''Die Babenberger'', 2010, S. 213</ref> In den Auseinandersetzungen zwischen Kaiser Friedrich I. mit verschiedenen Päpsten, die zeitweilig zu einem Schisma führten, stand der Herzog gewöhnlich auf der Seite des Kaisers, wobei er allerdings gegenüber den Vertretern der Gegenseite eine gewisse Neutralität wahrte.<ref>vgl. [w:Georg Scheibelreiter|Georg Scheibelreiter]]: ''Die Babenberger'', 2010, S. 220ff.</ref>
Das tatsächliche Ausmaß der im "Privilegium minus" verliehenen Sonderrechte ist in der Forschung wiederholt diskutiert worden. Feststeht, dass einige dieser Rechte als innovativ einzustufen sind, da sie bisher im Rahmen der Reichsverfassung nicht bekannt oder gestattet waren. Neben der Erbfolge von Töchtern beim Fehlen von erbberechtigten Söhnen war zum Beispiel ein Designationsrecht ("''libertas affectandi''") festgeschrieben, dass dem Herzog beim Fehlen von erbberechtigten Kinder eine Mitbestimmung bei der Nachfolgeregelung einräumte. Nach einer weiteren Bestimmung durfte jede Gerichtsbarkeit im Lande nur mit Genehmigung des Herzogs ("''sine ducis consensu vel percessione''") ausgeübt werden. Hinzu kamen noch die rechtliche Erlaubnis, nur mehr an den königlichen und kaiserlichen Hoftagen im Herzogtum Baiern teilnehmen zu müssen und dem König beziehungsweise Kaiser nur mehr auf dessen Kriegszügen in die dem Herzogtum benachbarte Länder Heerfolge zu leisten. Diese verbrieften Rechten gaben dem Herzog mehr Möglichkeit, sich dem Ausbau seiner eigenen Landesherrschaft zu widmen. Er konnte sich so auch eine ganze Reihe von beträchtlichen Kosten ersparen, welche zum Beispiel die Reise zum Hoftag und der Aufenthalt dort für ihn und sein Gefolge bedeuteten, zudem er durchaus verpflichtet war, sich auf einem solchen auch im eigenen Interesse standesgemäß zu präsentieren. Die Eingrenzung der Heerfolge auf die Nachbarländer, konkret auf die Herrschaft von Friedrich Barbarossa bezogen, befreite den Herzog zum Beispiel von der Teilnahme an dessen zahlreichen Italienfeldzügen.<ref>vgl. [w:Georg Scheibelreiter|Georg Scheibelreiter]]: ''Die Babenberger''. Reichsfürsten und Landesherren. Böhlau Verlag, Wien / Köln / Weimar, 2010. ISBN 978-3-205-78573-6. S. 211ff.</ref> Allerdings sah sich der Herzog keineswegs dazu verpflichtet, die rechtlichen Möglichkeiten, die ihm im "Privilegium minus" eingeräumt worden waren, tatsächlich nutzen zu müssen. So begleitete Herzog Heinrich zum Beispiel den Kaiser 1158 und 1162 auf Italienfeldzuge, wobei er unter den angesehensten Reichsfürsten aufscheint.<ref name ="scheibelreiter213">vgl. [w:Georg Scheibelreiter|Georg Scheibelreiter]]: ''Die Babenberger'', 2010, S. 213</ref> In den Auseinandersetzungen zwischen Kaiser Friedrich I. mit verschiedenen Päpsten, die zeitweilig zu einem Schisma führten, stand der Herzog gewöhnlich auf der Seite des Kaisers, wobei er allerdings gegenüber den Vertretern der Gegenseite eine gewisse Neutralität wahrte.<ref>vgl. [w:Georg Scheibelreiter|Georg Scheibelreiter]]: ''Die Babenberger'', 2010, S. 220ff.</ref>
== Letzte Lebensjahre ==
Nach dem Tod des ungarischen Königs Stephan III., der mit seiner Tochter Agnes verheiratet gewesen war und den Herzog Heinrich (II.) gegen das byzantinische Kaiserreich und seinen jüngeren Bruder [[w:Béla III. (Ungarn)|Bela III.]] († 1196), der von diesem protegiert worden war, unterstützt hatte, wurde der Herzog in seinen letzten Lebensjahren in den Machtkampf zwischen Bela III. und seinem Bruder Gèza verwickelt. Nach dem Tod von Stephan III. war Bela III. diesem als ungarischer König nachgefolgt. Sein Bruder Géza († 1209) erhob jedoch ebenfalls Ansprüche auf den Thron. Nachdem er gemeinsam mit seiner Mutter von seinem Bruder inhaftiert worden war, flüchtete er an Hof von Herzog Heinrich (II.), der ihm seinen Schutz gewährte. 1176 wurde das Herzogtum Österreich daher von Angriffen aus dem ungarischen und dem böhmischen Königreich heimgesucht, die beide verbündet waren. Bei diesen Kämpfen verunglückte Herzog Heinrich (II.) und erlag wenige später seinen Verletzungen, nachdem er noch seine Angelegenheiten hatte, regeln können.<ref>vgl.  [[w:Tobias Weller (Historiker)|Tobias Weller (Historiker)]]: ''Die Heiratspolitik des deutschen Hochadels im 12. Jahrhundert'' (= Rheinisches Archiv. Veröffentlichungen des Instituts für geschichtliche Landeskunde der Rheinlande der Universität Köln. Bd. 149). Böhlau, Köln / Weimar / Wien, 2004. ISBN 3-412-11104-X, S. 385f.</ref>


== Heinrich ''Jasomirgott'' und die Stadt Wien ==
== Heinrich ''Jasomirgott'' und die Stadt Wien ==
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