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Grundlage für die Arbeit des österreichischen Eishockeyverbandes sind verschiedene Vorschriften, wie beispielsweise die Satzung. Zum besseren Verständnis für die Arbeit des OeEHV sind diese hier, soweit bekannt, aufgeführt: | Grundlage für die Arbeit des österreichischen Eishockeyverbandes sind verschiedene Vorschriften, wie beispielsweise die Satzung. Zum besseren Verständnis für die Arbeit des OeEHV sind diese hier, soweit bekannt, aufgeführt: | ||
=Satzung=<ref>Der Eishockeysport vom 1. Februar 1929, 16. März 1929, 10. April 1929</ref> | == Satzung== | ||
<ref>Der Eishockeysport vom 1. Februar 1929, 16. März 1929, 10. April 1929</ref> | |||
*§ 1 Name und Sitz | *§ 1 Name und Sitz | ||
Der Verband führt den Namen | Der Verband führt den Namen ''Oesterreichischer Eis-Hockey Verband (OeEHV)'', hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich. | ||
*§ 2 Zweck | *§ 2 Zweck | ||
Zweck des Verbandes ist die Förderung des Eishockeysports, sowie die Wahrung und Vertretung der gemeinsamen Interessen der Verbandsangehörigen mit Ausschaltung aller politischen, nationalen und konfessionellen Bestrebungen, unter Betonung des Amateurstandpunktes. | Zweck des Verbandes ist die Förderung des Eishockeysports, sowie die Wahrung und Vertretung der gemeinsamen Interessen der Verbandsangehörigen mit Ausschaltung aller politischen, nationalen und konfessionellen Bestrebungen, unter Betonung des Amateurstandpunktes. | ||
*§ 3 Verbandsangehörige | *§ 3 Verbandsangehörige | ||
Verbandsangehörige des österreichischen Eishockey-Verbandes sind: | Verbandsangehörige des österreichischen Eishockey-Verbandes sind: | ||
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Schutzvereinigung kann jede Sportvereinigung werden, auf die die Bestimmungen der Verbandsmitglieder nicht zur Gänze zutreffen; dies ist insbesondere der Fall bei Sportvereinigungen, die den Betrieb ihrer Eishockeysektion erst aufbauen oder zeitweilig einstellen, ferner bei sportlichen Vereinigungen, die wohl Eishockey betreiben, aber einstweilen noch nicht den Charakter eines Vereins tragen (Schulmannschaften, Firmenmannschaften usw. usw.). | Schutzvereinigung kann jede Sportvereinigung werden, auf die die Bestimmungen der Verbandsmitglieder nicht zur Gänze zutreffen; dies ist insbesondere der Fall bei Sportvereinigungen, die den Betrieb ihrer Eishockeysektion erst aufbauen oder zeitweilig einstellen, ferner bei sportlichen Vereinigungen, die wohl Eishockey betreiben, aber einstweilen noch nicht den Charakter eines Vereins tragen (Schulmannschaften, Firmenmannschaften usw. usw.). | ||
=== Mitgliedschaft === | |||
*§ 4 Beitritt | *§ 4 Beitritt | ||
Der Beitritt eines Verbandsmitgliedes oder einer Schutzvereinigung erfolgt auf Grund eines an den Vorstand zu richtenden schriftlichen Ansuchens. Diesem sind beizulegen: | Der Beitritt eines Verbandsmitgliedes oder einer Schutzvereinigung erfolgt auf Grund eines an den Vorstand zu richtenden schriftlichen Ansuchens. Diesem sind beizulegen: | ||
:a) bei Mitgliedern und Schutzvereinigungen: Angabe über Name und Sitz des Vereins beziehungsweise de Vereinigung; Namen und Anschriften der vertretungs- und zeichnungsberechtigten Personen; Namen und Anschriften der Leiter und Vertreter der Eishockeysektion; | :a) bei Mitgliedern und Schutzvereinigungen: Angabe über Name und Sitz des Vereins beziehungsweise de Vereinigung; Namen und Anschriften der vertretungs- und zeichnungsberechtigten Personen; Namen und Anschriften der Leiter und Vertreter der Eishockeysektion; | ||
:b) bei Verbandmitgliedern außerdem: | :b) bei Verbandmitgliedern außerdem: | ||
:1. Satzung des Vereins, sowie etwaige gesonderte Satzungen der Eishockeysektion; | :1. Satzung des Vereins, sowie etwaige gesonderte Satzungen der Eishockeysektion; | ||
:2. Eine ordnungsgemäß gefertigte Erklärung des Vereins, sich dem § 6 der Verbandssatzungen vollinhaltlich und vorbehaltslos zu unterwerfen. | :2. Eine ordnungsgemäß gefertigte Erklärung des Vereins, sich dem § 6 der Verbandssatzungen vollinhaltlich und vorbehaltslos zu unterwerfen. | ||
Der Vorstand ist berechtigt, provisorisch aufzunehmen, doch unterliegt die Aufnahme der Bestätigung des nächsten Verbandstages. | Der Vorstand ist berechtigt, provisorisch aufzunehmen, doch unterliegt die Aufnahme der Bestätigung des nächsten Verbandstages. | ||
*§ 5 Rechte der Verbandsangehörigen | *§ 5 Rechte der Verbandsangehörigen | ||
Ehrenpräsidenten kommen alle jene Rechte zu, die die Satzungen den Vorstandsmitgliedern einräumen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Verbandsmitglieder, haben am Verbandstage jedoch nur beratende Stimme. | Ehrenpräsidenten kommen alle jene Rechte zu, die die Satzungen den Vorstandsmitgliedern einräumen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Verbandsmitglieder, haben am Verbandstage jedoch nur beratende Stimme. | ||
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Schutzvereinigungen haben bei Verbandstagen und in allen jenen Ausschüssen, in denen Vertreter jedes Verbandsmitgliedes Sitz haben, ein Recht auf eine beratende Stimme. | Schutzvereinigungen haben bei Verbandstagen und in allen jenen Ausschüssen, in denen Vertreter jedes Verbandsmitgliedes Sitz haben, ein Recht auf eine beratende Stimme. | ||
*§ 6 | *§ 6 | ||
Verbandsmitglieder und Schutzvereinigungen haben die Pflicht, die vom Verbandstage, vom Vorstand oder von den hierzu ermächtigten Ausschüssen vorgeschriebenen Beschlüsse zu befolgen und Verbandsgebühren und Ordnungsstrafen innerhalb vier Wochen (falls keine kürzere Frist angegeben wurde) vom Tage der Vorschreibung angerechnet, zu bezahlen. Verbandsangehörige die nach Ablauf dieser Fristen die fälligen Gebühren ohne Stundung nicht entrichtet haben, gehen bis zur vollständigen Abstattung derselben ihres Stimmrechtes sowohl im Verbandstage als auch in etwaigen Unterausschüssen verlustig. | Verbandsmitglieder und Schutzvereinigungen haben die Pflicht, die vom Verbandstage, vom Vorstand oder von den hierzu ermächtigten Ausschüssen vorgeschriebenen Beschlüsse zu befolgen und Verbandsgebühren und Ordnungsstrafen innerhalb vier Wochen (falls keine kürzere Frist angegeben wurde) vom Tage der Vorschreibung angerechnet, zu bezahlen. Verbandsangehörige die nach Ablauf dieser Fristen die fälligen Gebühren ohne Stundung nicht entrichtet haben, gehen bis zur vollständigen Abstattung derselben ihres Stimmrechtes sowohl im Verbandstage als auch in etwaigen Unterausschüssen verlustig. | ||
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Die Verbandsangehörigen haben ferner die Pflicht: | Die Verbandsangehörigen haben ferner die Pflicht: | ||
:1. alle aus dem Mitgliedsverhältnis zum Oesterreichischen Eish-Hockey Verband entstehenden finanziellen Verbindlichkeiten als klagbare Forderungen anzuerkennen; | :1. alle aus dem Mitgliedsverhältnis zum Oesterreichischen Eish-Hockey Verband entstehenden finanziellen Verbindlichkeiten als klagbare Forderungen anzuerkennen; | ||
:2. sich im Streitfalle darüber Gerichtsbarkeit des für den 1. Wiener Gerichtsbezirks sachlich zuständigen Gerichts zu unterwerfen; | :2. sich im Streitfalle darüber Gerichtsbarkeit des für den 1. Wiener Gerichtsbezirks sachlich zuständigen Gerichts zu unterwerfen; | ||
:3. für dieselben auch für den Fall der Auflösung der Eishockeysektion zu haften. | :3. für dieselben auch für den Fall der Auflösung der Eishockeysektion zu haften. | ||
=== Ausscheiden aus dem Verband === | |||
*§ 7 Austritt | *§ 7 Austritt | ||
Der Austritt aus dem österreichischen Eis-Hockey Verband ist mittels eingeschriebenen Briefes dem Verbandsvorstand anzuzeigen. Die Austrittsanmeldung entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung aller bis zum Ende des Verbandsjahres, das ist 31. März, fälligen Verbindlichkeiten. | Der Austritt aus dem österreichischen Eis-Hockey Verband ist mittels eingeschriebenen Briefes dem Verbandsvorstand anzuzeigen. Die Austrittsanmeldung entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung aller bis zum Ende des Verbandsjahres, das ist 31. März, fälligen Verbindlichkeiten. | ||
*§ 8 Auschluss | *§ 8 Auschluss | ||
Der Ausschluss eines Verbandsangehörigen kann nur durch einen Verbandstag erfolgen, und zwar insbesondere: | Der Ausschluss eines Verbandsangehörigen kann nur durch einen Verbandstag erfolgen, und zwar insbesondere: | ||
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Den Verbandsangehörigen ist es verboten, Gruppen anzugehören, deren Tätigkeit Einfluß auf den Eishockeysport nimmt. Die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe bedingt den automatischen Ausschluß der beteiligten Verbände aus dem Verbande ohne Anhörung des Verbandstages. | Den Verbandsangehörigen ist es verboten, Gruppen anzugehören, deren Tätigkeit Einfluß auf den Eishockeysport nimmt. Die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe bedingt den automatischen Ausschluß der beteiligten Verbände aus dem Verbande ohne Anhörung des Verbandstages. | ||
*§ 9 Mittel | *§ 9 Mittel | ||
Die erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch die vom Verbandstag festzusetzenden Verbandsgebühren, durch Einnahmen aus sportlichen und sonstigen Veranstaltungen, ferner aus Spenden und allen anderen Geldzuflüssen. | Die erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch die vom Verbandstag festzusetzenden Verbandsgebühren, durch Einnahmen aus sportlichen und sonstigen Veranstaltungen, ferner aus Spenden und allen anderen Geldzuflüssen. | ||
*§ 10 Geschäftsführung des Verbandes | *§ 10 Geschäftsführung des Verbandes | ||
Die Geschäfte des Verbandes werden durch die Verbandstage, den Verbandsvorstand und dessen Unterausschüsse geführt. | Die Geschäfte des Verbandes werden durch die Verbandstage, den Verbandsvorstand und dessen Unterausschüsse geführt. | ||
*§ 11 Ordentlicher Verbandstag | *§ 11 Ordentlicher Verbandstag | ||
Der ordentliche Verbandstag findet alljährlich am Ende des Verbandsjahres im Monat März in Wien statt. Die Einladungen haben mindestens 30 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an die Verbandsangehörigen zu ergehen. | Der ordentliche Verbandstag findet alljährlich am Ende des Verbandsjahres im Monat März in Wien statt. Die Einladungen haben mindestens 30 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an die Verbandsangehörigen zu ergehen. | ||
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Jedes Verbandsmitglied hat 3 Stimmen (entscheidende Stimmen). Sitz und beratende Stimme haben die Mitglieder des bisherigen Verbandsvorstandes, je 2 Vertreter der Unterverbände, je 1 Vertreter der Unterausschüsse des OeEHV, der Schutzvereinigungen, der Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder. Der Verbandstag ist nicht öffentlich, doch können Gäste zugelassen werden. Die Beschlüsse des Verbandstages können nur durch einen neuerlichen Verbandsbeschluß abgeändert oder aufgehoben werden. | Jedes Verbandsmitglied hat 3 Stimmen (entscheidende Stimmen). Sitz und beratende Stimme haben die Mitglieder des bisherigen Verbandsvorstandes, je 2 Vertreter der Unterverbände, je 1 Vertreter der Unterausschüsse des OeEHV, der Schutzvereinigungen, der Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder. Der Verbandstag ist nicht öffentlich, doch können Gäste zugelassen werden. Die Beschlüsse des Verbandstages können nur durch einen neuerlichen Verbandsbeschluß abgeändert oder aufgehoben werden. | ||
*§ 12 | *§ 12 | ||
Dem ordentlichen Verbandstag obliegt: | Dem ordentlichen Verbandstag obliegt: | ||
:1. die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und der Unterausschüsse; | :1. die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und der Unterausschüsse; | ||
:2. die Entgegennahme und Genehmigung des Kassenberichtes und des Berichs der Rechnungsprüfer; | :2. die Entgegennahme und Genehmigung des Kassenberichtes und des Berichs der Rechnungsprüfer; | ||
=Einzelnachweise= | =Einzelnachweise= |