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'''Mitgliedschaft''' | '''Mitgliedschaft''' | ||
*§ 4 Beitritt | *§ 4 Beitritt | ||
Der Beitritt eines Verbandsmitgliedes oder einer Schutzvereinigung erfolgt auf Grund eines an den Vorstand zu richtenden schriftlichen Ansuchens. Diesem sind beizulegen: | Der Beitritt eines Verbandsmitgliedes oder einer Schutzvereinigung erfolgt auf Grund eines an den Vorstand zu richtenden schriftlichen Ansuchens. Diesem sind beizulegen: | ||
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:2. sich im Streitfalle darüber Gerichtsbarkeit des für den 1. Wiener Gerichtsbezirks sachlich zuständigen Gerichts zu unterwerfen; | :2. sich im Streitfalle darüber Gerichtsbarkeit des für den 1. Wiener Gerichtsbezirks sachlich zuständigen Gerichts zu unterwerfen; | ||
:3. für dieselben auch für den Fall der Auflösung der Eishockeysektion zu haften. | :3. für dieselben auch für den Fall der Auflösung der Eishockeysektion zu haften. | ||
'''Ausscheiden aus dem Verband''' | '''Ausscheiden aus dem Verband''' | ||
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:1. die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und der Unterausschüsse; | :1. die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und der Unterausschüsse; | ||
:2. die Entgegennahme und Genehmigung des Kassenberichtes und des Berichs der Rechnungsprüfer; | :2. die Entgegennahme und Genehmigung des Kassenberichtes und des Berichs der Rechnungsprüfer; | ||
:3. die Genehmigung des Voranschlages für das kommende Jahr, sowie die Festsetzung der Verbandsgebühren; | |||
:4. die Erteilung einer etwaigen Ermächtigung an den Vorstand zur fallweisen Einhebung außerordentlicher Gebühren ohne Einberufung eines außerordentlichen Verbandstages; | |||
:5. die Wahl des Präsidenten und von sechs Vorstandsmitgliedern; | |||
:6. die Wahl zweier Rechnungsprüfer mit einjähriger Funktionsdauer; diese Rechnungsprüfer dürfen nicht aus den Reihen der Vorstandsmitglieder entnommen werden; | |||
:7. Ernennung von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern; | |||
:8. Festsetzung und Abänderung der Verbandssatzungen; | |||
:9. endgültige Genehmigung von Unterverbänden, endgültige Aufnahme und Ausschlüsse von Verbandsangehörigen; | |||
:10. Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes und der Unterausschüsse; | |||
:11. Beschlußfassung über Anträge der Verbandsangehörigen; diese müssen mindestens 14 Tage vor dem Verbandstage mittels eingeschriebenen Briefes zu Händen des Vorstandes gelangt sein; | |||
:12. die Beschluß´fassung über die Auflösung des Verbandes. | |||
*§ 13 | |||
Der Verbandstag faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. | |||
==Einzelnachweise== | ==Einzelnachweise== |
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