Verbandsgesetze des OeEHV: Unterschied zwischen den Versionen

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'''B. Ergänzende Amateurbestimmungen des Oesterreichischen Eishockeyverbandes'''


Amateur ist, wer aus Liebe zum Sport und nicht aus eigennützigen Beweggründen einen Sport betreibt. Einem beim OeEHV gemeldeten Amateur ist gestattet:
a) Fahrtspesen III. Klasse bis zu einer Fahrstrecke von 150 Kilometer, darüber hinaus und bei Auslandfahrten auch solche II. Klasse anzunehmen;
b) Ersatz der Aufenthaltskosten in bescheidenen Grenzen zu nehmen;
c) jene Sportbehelfe, die zur einheitlichen Ausrüstung  der Mannschaft notwendig sowie die Tormannsausrüstung vom Verein in Benützung zu nehmen, wenn sie Eigentum des Vereins bleiben. Als solche Sportbehelfe sind vor allem die gesamte Spielbekleidung (Hemden oder Leibchen, Hosen, Wadenstrümpfe) für alle Spieler, sowie Stock und Schutzausrüsutn für den Tormann anzusehen. Die persönlichen Sportbehelfe, wie zum Beispiel Schuhe, Stöcke und dergleichen mehr, die nur vom Spieler selbst benützt werden, sind auch von ihm selbst zu beschaffen, doch ist ihm gestattet, vom Verein für solche Behelfe, die bei Wettspielen oder Übungen durch plötzlichen Unfall unbrauchbar wurden, in einem der Beschaffenheit und dem Abnützungszustand entsprechenden Ausmaß, Ersatz zum Zwecke der Nachschaffung oder in natura entgegenzunehmen.
Die Amateureigenschaft verliert wer:
d) sich an einem Körpersportwettbewerb um Geldpreise beteiligt;
e) sich bei "Spielen am Ort" Entschädigungen zahlen läßt; 
f) Sportpreise verkäuft oder verpfändet oder für sportliche Leistungen Geld nimmt;
h) von anderen Personen Darlehen nimmt, welche im Zusammenhang mit seiner sportlichen Tätigkeit stehen, wenn deren Rückzahlungsbedingungen sie als langdauernde Zuwendungen erscheinen lassen.
Sämtliche Zahlungen und Leistungen an Spieler, die nach vorstehenden Bestimmungen zulässig sind, dürfen nur vom Verband oder vom Verein, dem der Spieler angehört, erfolgen. Deren Empfang ist in jedem Fall schriftlich zu bestätigen, der Verband kann jederzeit Einsichtnahme in die darauf Bezug habenden Aufzeichnungen verlangen.
Ausnahmen von den Bestimmungen a), c) und g) können über Ansuchen des betreffenden Vereines nach vertraulicher Behandlung durch einen Sonderausschuß des OeEHV bewilligt werden. In allen Fällen, wo gegen die Bestimmung c) verstoßen werden könnte, ist vom Verein sofort eine Meldung an den Verband zu richten. Der Spieler ist in jedem Fall verpflichtet, dem Verein eine schriftliche Erklärung zu übermitteln, worin er die lediglich leihweise Überlassung der Spielbehelfe oder den Erhalt des Ersatzes für unbrauchbar gewordene Geräte bestätigt. Solche eine Erklärung ist ehestens dem Verband zur Einsichtnahme vorzulegen.
(Genehmigt mit Vorstandsbeschluß vom 13. November 1924, ergänzt durch Vorstandsbeschlüsse  aus den Jahren 1924 bis 1928.)




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