Verbandsgesetze des OeEHV: Unterschied zwischen den Versionen

keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 299: Zeile 299:


*§ 15 Unberechtigte Spieler, vorzeitige Spielbeendigung
*§ 15 Unberechtigte Spieler, vorzeitige Spielbeendigung
 
Die Aufstellung eines Spielers, welcher nicht versichert oder nicht herzuntersucht ist oder eines Juniors unter 16 Jahren zieht keinen Punktverlust (§ 10, f,g), sondern lediglich Bestrafung nach sich.


Tritt eine Mannschaft vor Spielschluß ab oder wird das Spiel aus Verschulden einer Mannschaft oder eines Vereines abgebrochen, so sind alle Spieler der schuldtragenden Mannschaft bis zu ihrem Erscheinen vor dem Verbande suspendiert.




*§ 16 Reservemeisterschaften, Spielberechtigung, Titel
Für die Meisterschaften der II und aller folgenden Mannschaften eines Vereines ist die Klassenzuteilung seiner ersten Mannschaft richtungsgebend, aber nicht ausschließlich bestimmend.


Eine Beschränkung der Spielberechtigung von Spielern für Reservemannschaften mit Ausnahme § 12 (Meldebestimmungen, Alter usw.) besteht nicht, doch sollen Spieler der ersten Kampfmannschaft eines Vereines in Spielen der Ersatzmannschaften nicht aufgestellt werden.


Titel und Preise für die Sieger in den Reservemeisterschaften werden nicht vergeben.




*§ 17 Schlußbestimmung
In allen in diesen Meisterschaftsausschreibungen nicht vorgesehenen Fällen steht dem Verbande des OeEHV das alleinige und unanfechtbare Recht zu, zu entscheiden und auszulegen.
(Genehmigt mit Vorstandsbeschluß vom 8. November 1928)
   




16.346

Bearbeitungen