16.346
Bearbeitungen
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
|||
Zeile 196: | Zeile 196: | ||
*4. Wettspielarten | *4. Wettspielarten | ||
Jede Begegnung der Mannschaften zweier Vereine, bei welcher die Spielregeln eingehalten, oder die unter Leitung eines Unparteiischen, oder in Anwesenheit von Zuschauern, oder nach erfolgter öffentlicher Ankündigung, ausgetragen werden, ist als Wettspiel anzusehen. Spiele, deren Ergebnisse einer Beglaubigung durch Verbandsbehörden unterliegen, sowie alle Spiele von Mannschaften, welche im Auftrage des Verbandes zusammengestellt werden, sind Verbandsspiele, alle übrigen Freundschaftsspiele. | |||
*5. Wettspielvereinbarung | |||
Vereinbarungen zwischen zwei Vereinen, ein Wettspiel auszutragen, können in jeder beliebigen Form geschlossen werden. Dort, wo vom Verband Wettspielreferenten mit besonderem Wirkungskreis eingesetzt wurden, gelten die für dieselben erlassenen Vorschriften. Sondervereinbarungen, welche zwischen zwei Vereinen getroffen werden, müssen, um vor dem Verband Geltung zu haben, schriftlich festgelegt sein. | |||
Falls ein Verein seinen Sitz nicht im gleichen Gemeindegebiet hat wie sein Gast, hat er diesen von einer Absage mindestens 24 Stunden vor dem letzten zur Abreise erforderlichen Zeitpunkt und umgekehrt der Gast den Gastgeber in gleicher Weise zu verständigen. Bei Spielen zwischen zwei Vereinen mit Sitz im gleichen Gemeindegebiet gilt als kürzeste Absagefrist 24 Stunden vor angesetztem Spielbeginn. | |||
*6. Nichteinhaltung von Wettspielvereinbarunen | |||
Hält ein Verein eine getroffene Wettspielvereinbarung nicht ein, so ist sein Gegner berechtigt, Schadensersatz in Höhe der tatsächlich gemachten, notwendigen und nachgewiesenen Auslagen oder Austragung eines Ersatzspieles an einem von ihm gewählten Zeitpunkt zu verlangen. In allen Fällen höherer Gewalt ist der erlittene Schaden zwischen beiden Vereinen zu gleichen Teilen aufzuteilen, oder, soweit dies zulässig, ein Ersatzspiel bei Teilung der Kosten und Einnahmen zu vereinbaren. | |||
*7. Spielplätze | |||
Die Spielplätze müssen den Spielregeln entsprechen und bei Spielen in der Dunkelheit entsprechend beleuchtet sein. Die Beschaffenheit eines Spielplaltzes kann seitens eines Vereines nicht beanstandet werden, falls der Platz vom Verband spieltauglich befunden wurde. | |||
*8. Spielbekleidung, Sportgruß | |||
Bearbeitungen