COVID-19-Maßnahmengesetz

Aus ÖsterreichWiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Das COVID-19- Maßnahmengesetz[1] ist ein österreichisches Bundesgesetz, das im Rahmen eines Bündels von weiteren Gesetzen erlassen wurde und die rechtliche Grundlage für die Maßnahmen bilden soll, die von der österreichischen Bundesregierung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erlassen wurden und werden, sowie mit 31. Dezember 2020 seine Gültigkeit verliert.[2]

Es ist dies ein relativ kurzes Gesetz mit nur sechs Paragraphen.

Ziel und Zweck des Gesetzes

Ziel ist die Abflachung der Pandemiewelle
rot:   ohne Vorkehrungen → rasche Zunahme der Erkrankungen
gelb: durch soziale Distanz → langsamere Ausbreitung der Erkrankungen
Ein „Worst-Case-Szenario“. Die Einschränkung von Sozialkontakten soll zur Abflachung der Erkrankungskurve wesentlich beitragen. Eine systemgefährdende Überlastung des Gesundheitssystems soll dadurch vermieden werden.

Das COVID-19- Maßnahmengesetz soll zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie in Österreich dienen. Damit wird versucht, mit teilweise sehr weitreichenden Maßnahmen (z. B. Betriebsschließungen) eine Ansteckung weiter Bevölkerungskreise zu verhindern oder zumindest dies Ansteckungsmöglichkeiten zu verlangsamen.

Das Gesetz ist aufgrund der mit einer Pandemie verbundenen relativ engen zeitlichen Phasen des Auftretens, des Höhepunkts und des Abflachens der Ansteckungsgefahr, zeitlich befristet.

Bereits vor der Erlassung des COVID-19- Maßnahmengesetzes wurde auf Grundlage der zuvor bestandenen Rechtslage eine große Zahl an Verordnungen und Erlässe erlassen (siehe unten). Von der österreichischen Bundesregierung wurden jedoch diese Möglichkeiten als nicht ausreichend angesehen[3], weswegen der österreichische Nationalrat und der Bundesrat in einer Sitzung am Sonntag, 15. März 2020, unter anderem das COVID-19- Maßnahmengesetzes beschlossen hat.[4][5] Der Antrag 396/A wurde als Inititativantrag im Nationarat am 14. März 2020 eingebracht[6] und umgehend an den Budgetausschuss überwiesen, welcher dem Gesetz am selben Tag noch zustimmte.[3] Die gesetzlich vorgesehenen Lesungen im Nationarat und Bundesrat fanden am 15. März 2020 statt, so dass das Gesetzespaket in einer Sondersitzung noch am selben Tag einstimmig beschlossen werden konnte. Auch die notwendige Unterschrift des Bundespräsident wurde ebenfalls noch am Sonntag eingeholt, sodass das Gesetz bereits am Montag 0 Uhr in Kraft treten konnte.[7]

Inhalt des Gesetzes

Das COVID-19- Maßnahmengesetz betrifft vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Coronavirus) durch das Verbot,

  • bestimmte Betriebsstätten oder
  • bestimmte Orte

zu betreten. Zentrale Normen für die Erlassung von Verboten sind die §§ 1 und 2 des COVID-19- Maßnahmengesetzes.

§ 1

§ 1 regelt dabei die Möglichkeit der Verordnung eines Verbots des Betretens von Betriebsstätten oder von bestimmten Betriebsstätten oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz.[8] Dieses Verbot kann vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung

  • für bestimmte Betriebsstätten generell[9] oder
  • in Bezug auf eine bestimmten Zeit[10]

festgelegt und ausgestaltet werden, soweit Betriebsstätten oder bestimmte Betriebsstätten oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

  • zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen betreten werden und
  • soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

Ebenso kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Ausnahmen vom Betretungsverbot verordnen. Das Verbot des Betretens von Betriebsstätten oder von bestimmten Betriebsstätten oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz besteht nur „zum Zweck des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen“. Unternehmen, in denen kein Kontakt mit Kunden besteht, sind von dem Verbot demnach nicht betroffen. Ebenso sind der Inhaber der Betriebsstätte und seine Mitarbeiter oder Personen, die in dieser Betriebsstätte Dienstleistungen erbringen (etwa Reinigungsarbeiten besorgen), vom Betretungsverbot nicht betroffen.[11]

§ 2

§ 2 des COVID-19- Maßnahmengesetzes regelt die Möglichkeit der Verordnung eines Verbotes zur Betretung von bestimmten Orten. Dies ist jedoch unter dem Vorbehalt, dass dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

Betrifft die Verordnung eines Verbotes zur Betretung von bestimmten Orten das gesamte österreichische Bundesgebiet, so ist hierfür der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zuständig.

Betrifft diese Verordnung eines Verbotes zur Betretung von bestimmten Orten ein Bundesland im Gesamten, so ist die Verordnung vom zuständigen Landeshauptmann zu erlassen.

Betrifft diese Verordnung eines Verbotes zur Betretung von bestimmten Orten nur eine bestimmte räumlich eingeschränkte Region oder einen politischen Bezirk eines Bundeslandes, so ist die Verordnung von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) zu erlassen.

Das Betretungsverbot kann sich in allen drei Verordnungsfällen auch nur auf bestimmte Zeiten (z.B. täglich von 22:00 bis 6:00 Uhr) beschränken.

Epidemiegesetz

Im COVID-19- Maßnahmengesetzes ist lediglich nach § 4 Abs. 2 geregelt, dass generell dann, wenn der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen hat, die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung gelangen. Somit sind auf die Verordnungen betreffend eines Verbotes zur Betretung von bestimmten Orten nach § 2 COVID-19- Maßnahmengesetzes die Bestimmungen des Epidemiegesetzes ergänzend heranzuziehen. Mit dem 2. COVID-19-Maßnahmengesetz[12] wurde dies ergänzt, dass dann, wenn der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen hat, die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung gelangen.

Im Gegensatz zum Epidemiegesetz ist im Covid-19-Maßnahmengesetz für Betriebsschließungen kein Rechtsanspruch auf Entschädigung vorgesehen. Die SPÖ, die FPÖ und die NEOS hatten im Nationalrat dies noch vor der Beschlussfassung gefordert. Dies wurde jedoch von den Regierungsparteien (ÖVP und GRÜNE) abgelehnt. Auch eine Minimalvariante, dass Entschädigung für den Verdienstentgang zumindest für Betriebe bis zu 25 Mitarbeitern gelten sollen, wurde von den Regierungsparteien abgelehnt.[13]

Verhältnismäßigkeit

Das COVID-19- Maßnahmengesetz und alle dazu erlassenen Verordnungen und das staatliche Handeln ist vom verfassungsrechtlich gewährleisteten Prinzip der Verhältnismäßigkeit (Verhältnismäßigkeitsprinzip) begrenzt. Jeder Eingriff in ein Grundrecht, mit dem persönliche Rechte beschränkt werden, ist im öffentlichen Interesses nur dann zulässig, wenn ein gewisses Maß eingehalten wird. Dieser Grundsatz gehört zu den elementaren modernen Konzepten eines Rechtsstaates. Vor und bei einem Eingriff ist daher in jedem Fall vom staatlichen Organ abzuwägen, ob die persönliche Rechte eines Individuums nicht höher zu bewerten sind, als das öffentliche Interesse. Dabei ist bei jedem staatlichen Handeln zu prüfen, ob dieses

  • einen legitimen Zweck verfolgt,
  • die Maßnahme oder das Handeln zur Zielerreichung überhaupt geeignet ist, und
  • ob dieses überhaupt erforderlich ist und im Hinblick auf die gewählte Maßnahme auch
  • angemessen ist.

Das Verhältnismäßigkeitsprinzip steht dabei in enger Beziehung zum Übermaßverbot und soll die Individuen vor allzu weitreichendem staatlichen Handeln (auch wenn dieses unter Umständen fürsorglich gemeint ist), schützen.

Vollzug

Der Vollzug der auf Grundlage des COVID-19- Maßnahmengesetzes erlassenen Verordnungen obliegt der Behörde oder dem Organ, welches die Verordnung erlassen hat. Nach § 2a COVID-19- Maßnahmengesetzes kann diese Behörde oder dieses Organ die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (z. B. Polizei) anweisen, sie bei der Ausübung der von in der Verordnung beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der darin vorgesehenen Maßnahmen zu unterstützen. Dies kann erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln erfolgen.

Die Behörde oder das verordnungsgebende Organ hat dabei, wenn eine Gefährdung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Art der übertragbaren Krankheit und deren Übertragungsmöglichkeiten besteht, besondere Schutzmaßnahmen zu treffen.

Strafen

Die Strafbestimmungen sind als Verwaltungsübertretungen ausgestaltet und keine im Sinne des Strafgesetzbuches. Der Vollzug der Strafbestimmungen obliegt somit den Bezirkshauptmannschaften.

Folgende Handlungen sind nach § 3 COVID-19- Maßnahmengesetz mit Strafe bedroht:

  • eine Betriebsstätte z. B. als Kunde zu betreten, deren Betreten gemäß § 1 COVID-19- Maßnahmengesetz untersagt ist (Strafrahmen: Geldstrafe von bis zu 3600 Euro)
  • wenn der Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, deren Betreten gemäß § 1 COVID-19- Maßnahmengesetz untersagt ist, nicht betreten wird (Strafrahmen: Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro).
  • wenn der Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der entsprechenden Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird (Strafrahmen: Geldstrafe von bis zu 3600 Euro)
  • wer einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß § 2 COVID-19- Maßnahmengesetz untersagt ist (Strafrahmen: Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro).[14]

Gesetzliche Grundlage

Gesetzliche Grundlage für das COVID-19- Maßnahmengesetz ist Artikel 8 des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19- Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG) und ein Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19- Maßnahmengesetz) erlassen sowie das Gesetzliche Budgetprovisorium 2020, das Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022, das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes, das ArbeitsmarktpolitikFinanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz und das ArbeitsvertragsrechtsAnpassungsgesetz geändert werden (COVID-19 Gesetz).

Aufbau des Gesetzes

  • § 1 (Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen sowie Arbeitsorte)
  • § 2 (Betreten von bestimmten Orten)
  • § 2a (Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes)[15]
  • § 3 (Strafbestimmungen)
  • § 4 (Inkrafttreten)
  • § 5 (Vollziehung)

Inkrafttreten

Das COVID-19- Maßnahmengesetz tritt nach § 4 Abs. 1 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft (15. März 2020 um 0:00 Uhr). Das COVID-19- Maßnahmengesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Verordnungen auf Grund des COVID-19- Maßnahmengesetz können vor dessen Inkrafttreten erlassen werden. Diese dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.

Vorläufige rechtliche Maßnahmen

Verordnung des zuständigen Bundesministers

Auf Grundlage des COVID-19- Maßnahmengesetzes wurden am selben Tag (15. März 2020) vom zuständigen Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verordnet.[16][17]

Betretungsverbote

Betretungsverbot öffentlicher Orte

In der 98. Verordnung des Bundesministers wird in § 1 grundsätzlich das Betreten öffentlicher Orte (Räume) vom 16. März 2020 (0:00 Uhr) bis 13. April 2020 (24:00 Uhr)[18] verboten. Dies entspricht einem grundsätzlichen Ausgangsverbot für alle in Österreich lebende Menschen. In § 2 der 98. Verordnung sind jedoch Ausnahmen von § 1 vorgesehen (siehe unten).

Es ist in den Verordnungen nicht geregelt, was ein öffentlicher Ort ist. Nach § 27 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) sind öffentliche Orte solche, die von einem nicht im vornhinein bestimmten Personenkreis betreten werden können (z.B. Straßen, Parkplätze, Bahnsteige etc.). Es sind dies aber auch Flächen im Privateigentum, die dem öffentlichen Publikumsverkehr dienen (z.B. in Einkaufszentren, Tankstellen, Geschäftspassagen, allgemein zugängliche Bereiche in einem Haus, Gänge oder Höfe, frei zugängliche Privatparkplätze, Gastlokale etc.).

Betretungsverbote in Betrieben

In dieser 96. Verordnung des Bundesministers ist in § 1 geregelt, dass grundsätzlich vom 15. März 2020 (0:00 Uhr) bis 13. April 2020[19] (24:00 Uhr)[20] das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten:

  • des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie
  • von Freizeit- und Sportbetrieben

zum Zweck

  • des Erwerbs von Waren oder
  • der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder
  • der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben

untersagt ist. Nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung ist das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe (mit Ausnahmen siehe unten) ab dem 17. März 2020, 0:00 Uhr, untersagt.[21] Generell nicht erfasst von dieser Verordnung sind produzierende Betriebe, und zwar unabhängig davon, wieviele Mitarbeiter diese beschäftigen oder ob es in diesem Zusammenhang der Beschäftigung zu einer Konzentration von vielen Menschen in oder außerhalb von Räumen dieses Betriebes kommt bzw. ob ein Schutzabstand eingehalten werden kann (Ausnahme bei Tätigkeiten an öffentlichen Orten, hier gilt ein Schutzabstand von einem Meter). Jedoch ist darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden.[22]

Ausnahmen

Verordnete Ausnahmen an öffentlichen Orten

In § 2 der 98. Verordnung sind Ausnahmen von § 1 der 98. Verordnung vorgesehen, wenn Betretungen öffentlicher Orte:

  1. zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;
  2. zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;
  3. zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Diese Ausnahme schließt auch Begräbnisse im engsten Familienkreis mit ein;
  4. für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Dabei dürfen Arbeitsstätten lediglich dann betreten werden, wenn die berufliche Tätigkeit nicht auch außerhalb der Arbeitsstätte durchgeführt werden kann;
  5. im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

Nach § 3[23] ist das Betreten

  1. von Kuranstalten gemäß § 42a KAKuG für Kurgäste verboten,
  2. von Einrichtungen, die der Rehabilitation dienen, für Patienten verboten, ausgenommen zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation im Anschluss an die medizinische Akutbehandlung sowie im Rahmen von Unterstützungsleistungen für Allgemeine Krankenanstalten.

Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln ist nach § 4 der 98. Verordnung nur für Betretungen gemäß § 2 Z 1 bis 4 zulässig, wobei bei der Benützung ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten ist.

Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln für Freizeitzwecke (§ 2 Ziffer 5) ist vom 16. März 2020 (0:00 Uhr) bis 13. April 2020 (24:00 Uhr) untersagt (§ 4 der 98. Verordnung).[18] Das Betreten von Sportplätzen ist nach § 5 verboten.[24]

Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (z. B. Polizei) sind die Gründe, warum eine Betretung öffentlicher Orte gemäß § 2 zulässig ist, lediglich glaubhaft zu machen (§ 6 der 98. Verordnung idF nach derNovelle nach BGBl. II 107/2020). Es ist hierfür kein Nachweis zu erbringen.

Verordnete Ausnahmen vom Betretungsverbot in Betrieben

In § 2 Abs. 1[25] dieser 96. Verordnung werden vielfältige Ausnahmen festgelegt, welche vom 15. März 2020 (0:00 Uhr) bis 13. April 2020 (24:00 Uhr) gelten.[20] Nach dieser Bestimmung gilt die Verordnung nicht für folgende Bereiche:

  1. öffentliche Apotheken;
  2. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter;
  3. Drogerien und Drogeriemärkte;
  4. Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln;
  5. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen;
  6. Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe–, Sozialhilfe–, Teilhabe– bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden;
  7. veterinärmedizinische Dienstleistungen;
  8. Verkauf von Tierfutter;
  9. Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten;
  10. Notfall-Dienstleistungen;
  11. Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel;
  12. Tankstellen;
  13. Banken;
  14. Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des § 2 fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter § 2 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter § 2 erlaubten Tätigkeiten, und Telekommunikation[26];
  15. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege;
  16. Lieferdienste;
  17. Öffentlicher Verkehr;
  18. Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske;
  19. Hygiene und Reinigungsdienstleistungen;
  20. Abfallentsorgungsbetriebe;
  21. KFZ-Werkstätten.

In § 3 Abs. 2 bis 5 werden Sonderregelungen für Gastgewerbetriebe festgelegt, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

  1. Kranken-und Kuranstalten;
  2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;
  3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
  4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen (z. B. Kantinen);
  5. Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden;
  6. Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw. öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden;
  7. Lieferservices.

Bei "gemischten" Betrieben (z. B. KFZ-Werkstätte mit Schauraum) gilt diese Verordnung für den Kundenbereich des Schauraums, nicht jedoch für die Werkstätte selbst. Bei Einkaufszentren gelten die Ausnahmen ausschließlich für die Unternehmen, die in § 2 dieser Verordnung genannte Waren bzw. Leistungen anbieten. So kann z. B. ein Lebensmittelgeschäft - unabhängig von der Zahl darin befindlicher Personen - geöffnet bleiben, ein im selben Einkaufszentrum befindliches Schmuckgeschäft mit einem kleinen Schauraum, der z. B. nur fünf Personen fasst, muss schließen.

Diese Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 Zif. 3, 4, 8, 9 und 11 gelten an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr. Die Ausnahme nach § 96 Abs. 1 Zif. 2 gilt an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr, sofern es sich nicht um eine Verkaufsstelle von Lebensmittelproduzenten handelt (z.B. Bauernhof-Direktvermarktung). Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben in allen Fällen unberührt.[25]

Sonstige Ausnahmen vom Betretungsverbot

Unternehmen, in denen kein Kundenkontakt besteht, sind von dieser Verordnung generell nicht betroffen. Inhaber der Betriebsstätte und dessen Mitarbeiter oder auch andere Personen, die in dieser Betriebsstätte Dienstleistungen erbringen (z. B. Reinigungsarbeiten), werden von diesem Betretungsverbot nicht erfasst.

Gesetzliche Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

Die untenstehend vor jeder Verordnung angeführte Nummer dient lediglich der Darstellung der Reihenfolge der erlassenen Verordnungen und Erlässe und diese Nummern sind nicht Teil der gesetzlichen Bezeichnung der Verordnung bzw. eines Erlasses.

Regelungen vor Erlass des COVID-19-Maßnahmengesetzes

  1. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) und Änderung der Verordnung über die Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind (BGBl. II 2020/74).
  2. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Bekanntgabe von Flugpassagieren (BGBl. II 2020/75).
  3. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus SARS-CoV-2 Risikogebieten (BGBl. II 2020/80).
  4. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend medizinische Überprüfungen bei der Einreise im Zusammenhang mit dem „ 2019 neuartigen Coronavirus“ (BGBl. II 2020/81).
  5. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten (BGBl. II 2020/83).
  6. Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik (BGBl. II 2020/84).
  7. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten geändert wird (BGBl. II 2020/85).
  8. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einstellung des Schienenverkehrs aus Italien aufgrund des Ausbruches von SARS-CoV-2 (BGBl. II 2020/86).
  9. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Italien (BGBl. II 2020/87).
  10. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Bekanntgabe von Flugpassagieren (BGBl. II 2020/88).
  11. Verordnung: Änderung der Verordnung über Maßnahmen bei der Einreise aus SARS‑CoV-2 Risikogebieten (BGBl. II 2020/89).
  12. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Italien geändert wird (BGBl. II 2020/92).
  13. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten geändert wird (BGBl. II 2020/93).
  14. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien aufgrund des Ausbruches von SARS-CoV-2 geändert wird (BGBl. II 2020/94).
  15. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten geändert wird (BGBl. II 2020/95).

Regelungen nach Erlass des COVID-19-Maßnahmengesetzes

  1. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BGBl. II 2020/96).
  2. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Sperrstunde und Aufsperrstunde im Gastgewerbe festgelegt werden (BGBl. II 2020/97).
  3. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (BGBl. II 2020/98).
  4. Verfügung der Bundesministerin für Landesverteidigung betreffend den vorläufigen Aufschub der Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst (BGBl. II 2020/101).
  5. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik und die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft und zum Fürstentum Liechtenstein geändert werden (BGBl. II 2020/102).
  6. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten geändert wird (BGBl. II 2020/103).
  7. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Italien, der Schweiz und Liechtenstein geändert wird (BGBl. II 2020/104).
  8. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich (BGBl. II 2020/105).
  9. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes geändert wird (BGBl. II 2020/107).
  10. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes geändert wird (BGBl. II 2020/108).
  11. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten geändert wird (BGBl. II 2020/109).
  12. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird (BGBl. II 2020/110).
  13. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird (BGBl. II 2020/112).

Erlässe

  1. Erlass, Vollzug des Epidemiegesetzes, Sicherstellung der einheitlichen Vorgangsweise.
  2. Erlass, Zuständigkeiten und Vorgehen nach dem Epidemiegesetz 1950 bei SARS-CoV-2-Kontaktpersonen.
  3. Erlass, Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen nach § 15 Epidemiegesetz.
  4. Erlass, Maßnahmen aufgrund § 18 Epidemiegesetz 1950 in Bezug auf Kindergärten.
  5. Erlass, Information über Durchführung von Ausbildungen in Gesundheitsberufen im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Weblinks

Einzelnachweise

  1. 1. COVID-19-Maßnahmengesetz. Langtitel: Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. I Nr. 12/2020. Nach dem Inkraftreten des 2. COVID-19-Maßnahmengesetzes wird das erste auch als 1.COVID-19-Maßnahmengesetz bezeichnet.
  2. Gemäß § 5 COVID-19- Maßnahmengesetz ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.
  3. 3,0 3,1 Bericht des Budgetausschusses über den Antrag 396/A, Webseite: parlament.gv.at.
  4. Es ist dies das erste Mal in der Geschichte des österreichischen Nationalrats, dass dieser an einem Sonntag zusammentrat Nationalrat beschließt umfassendes Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus, Webseite: parlament.gv.at vom 15. März 2020.
  5. Bundesrat macht den Weg frei für umfassendes Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der Coronakrise, Parlamentskorrespondenz Nr. 265 vom 15.03.2020, Webseite: parlament.gv.at.
  6. [1].
  7. CORONA-Krise: Österreichs Regierung hilft sofort – hier die aktuellen Gesetze auf der EU-Infothek vom 16. März 2020 abgerufen am 16. März 2020
  8. Die Wortfolge: "oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz" wurde mit dem 2. COVID-Maßnahmengesetz eingeführt.
  9. Z. B. bezüglich der Beherbergung von Gästen in einem Hotel oder der Schließung von Geschäften, die keine lebensnotwendigen Waren oder Dienstleistungen anbieten.
  10. Beispiel: Zeitraum z. B. 8:00 bis 12:00 Uhr, oder das Verbot des Aufenthalts in Gaststäten nach 15:0 Uhr etc.
  11. Bericht des Budgetausschusses über den Antrag 396/A, Webseite: parlament.gv.at, S. 6.
  12. 2. COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I 2020/16.
  13. Siehe jedoch das wenige Tage später in Kraft getretene "Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz)", durch welches Ein-Personen-Unternehmen (EPU), freie Dienstnehmer nach §4 Abs 4 ASVG, Non-Profit-Organisationen (NPO) nach §§ 34–47 Bundesabgabenordnung (BAO) sowie Kleinstunternehmen laut Empfehlung 2003/361/EG untertsützt werden sollen.
  14. Z. B. Verbot des Betretens von Kinderspielplätzen, Sportplätzen, See- und Flussufer etc.
  15. § 2a war in der ursprünglichen Fassung des COVID-19-Maßnahmengesetzes nicht vorgesehen [2] und [3], Webseite: parlament.gv.at.
  16. 96. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Webseite: ris.bka.gv.at.
  17. 98. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Webseite: ris.bka.gv.at. Geändert durch die Verordnung BGBL. II 2020/107 [4].
  18. 18,0 18,1 Der ursprüngliche Termin des Ausserkraftretens der 98. Verordnung zum 22. März 2020 (24:00 Uhr), wurde durch die Novelle gemäß BGBl. II 2020/108 verschoben auf den 13. April 2020.
  19. Der ursprüngliche Termin für das Ausserkraftreten der 96. Verordnung zum 22. März 2020 wurde durch BGBl. II 2020/110 auf 13. April 2020 geändert.
  20. 20,0 20,1 Siehe § 4 dieser 96. Verordnung.
  21. Bis zum 16. März 2020, 15:00 Uhr, gelten für Gastgewerbebetriebe Sonderbestimmungen gemäß der 97. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Sperrstunde und Aufsperrstunde im Gastgewerbe festgelegt werden, Webseite: ris.bka.gv.at.
  22. Letzter Satz gemäß der Novelle BGBl. II Nr. 108/2020 zu BGBl. II Nr. 98/2020.
  23. § 3 wurde durch die Novelle der Verordnung durch BGBl. II 107/2020 eingefügt, und der bisherige § 3 zu § 4.
  24. Das Verbot des Betretens von Sportplätzen wurde in die Verordnung BGBl. II Nr. 98/2020 erst mit der Novelle gemäß BGBl. II Nr. 107/2020 eingefügt.
  25. 25,0 25,1 Die Verordnung BGBl. II 2020/96 wurde durch BGBl. II 2020/112 am 22. März 2020 geändert, der bisherige § 2 wurde zu § 2 Abs. 1 und es wurden die Absätze 2 und 3 hinzugefügt.
  26. Geändert durch BGBl. II 2020/110.