COVID-19-Fonds für KünstlerInnen

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Der COVID-19-Fonds für KünstlerInnen ist ein zusätzlicher Finanzrahmen von aktuell fünf Millionen Euro[1], der als Soforthilfe zur Abfederung von Einnahmenausfällen anlässlich des Ausbruchs von COVID-19 in Österreich aus Steuergeldern geschaffen wurde.[2]

Die ausbezahlten Geldmittel in Höhe von 500,00 bzw. 1000,00 Euro pro Person der 1. Auszahlungsphase (Soforthilfe) sind nicht rückzahlbare Beihilfen (§ 25a K-SVFG).

Ziel, Zweck und Gegenstand des COVID-19-Fonds für KünstlerInnen

Dieser zusätzliche Finanzrahmen wurde erforderlich, da es aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes, anderer Anlassgesetze und den Begleitverordnungen der österreichischen Bundesregierung zu umfangreichen faktischen Betriebsschließungen bzw. dem Verbot künstlerische Dienstleistungen an Kunden zu erbringen, gekommen ist und manche Künstlern als auch Kulturvermittler[3] wesentliche Einnahmenausfälle zu verzeichnen hatten, und unverschuldet in Not geraten sind, die in weiterer Folge bis zur Insolvenz vieler Personen führen könnten.

Mit dem COVID-19-Fonds für KünstlerInnen wird versucht, die daraus entstandenen wirtschaftlichen Probleme für Künstler und Kulturvermittler durch eine kleine Soforthilfe abzufedern.[2]

Der COVID-19-Fonds für KünstlerInnen ist aufgrund der mit einer Pandemie verbundenen relativ engen zeitlichen Phasen des Auftretens, des Höhepunkts und des Abflachens der Ansteckungsgefahr, zeitlich zum 31. Dezember 2020 befristet.

Anspruchsberechtigte

Anspruchsberechtigte sind Künstler im Sinne dieses K-SVFG. Dies sind Personen, die

  • in den Bereichen der bildenden Kunst,
  • der darstellenden Kunst,
  • der Musik,
  • der Literatur,
  • der Filmkunst oder
  • in einer der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit,

Werke der Kunst schaffen (§ 2 K-SVFG).

Weitere Voraussetzungen sind:

  • es besteht kein Anspruch aus dem Härtefallfonds (Subsidiarität des COVID-19-Fonds für KünstlerInnen);
  • Hauptwohnsitz in Österreich[4];
  • bedroht von einer wirtschaftlich signifikanten Einbuße durch die COVID-19-Maßnahmen (Anspruchsberechtigte sind nicht mehr in der Lage sind, die laufenden Kosten (Lebenshaltungs- und Betriebskosten) zu decken);
  • es besteht kein Anspruch auf Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19-Auswirkungen;
  • es wurden für denselben Sachverhalt nicht bereits Beihilfen aus dem KSVF-Unterstützungsfonds bezogen;
  • das Jahreseinkommen laut Einkommensteuerbescheid im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr betrug unter 60.144 Euro (=80% der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage).[5][6]

Wird in weiterer Folge in einen darüber hinaus eingerichteten Notfallfonds gewechselt, wird die Leistung aus dem COVID-19-Fonds für KünstlerInnen dort angerechnet. Eine kumulierte Inanspruchnahme von Leistungen ist nicht möglich.[7]

Beihilfen

Der Fonds kann im Kalenderjahr 2020 zusätzlich im Gesamten bis zu 5.000.000 Euro an Beihilfen gewähren. Die Beihilfen betragen Euro 500,00 bzw. 1000,00 einmalig als Soforthilfe. Es besteht kein wie immer gearteter Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Beihilfe aus dem COVID-19-Fonds für KünstlerInnen (§ 25c Abs. 1 K-SVFG und Pkt. 1 der Richtlinien).

Für die Gewährung dieser Beihilfen wurden Richtlinien erlassen.[8] In den Richtlinien wurde vorgesehen, dass neben Künstlerinnen und Künstlern im Sinne des § 2 K-SVFG Beihilfen auch solche an Kulturvermittler gewährt werden können.

Die Mittel werden über den Künstler-Sozialversicherungsfonds abgewickelt.

Vergleichsfonds

Zum Vergleich,

  • im COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz sind zum Ersatz von Kosten aus ausgefallenen Schulveranstaltungen 13 Millionen Euro vorgesehen;
  • private kommerzielle und nichtkommerzielle Rundfunkprogramme werden zusätzlich mit 15 Millionen Euro bzw. 2 Millionen Euro aus den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 (1) Rundfunkgebührengesetz (RGG) gefördert.

Ergebnis

Viele Künstler bzw. Kulturvermittler in Österreich erfüllen eines oder mehrere dieser Anspruchskriterien für eine Soforthilfe aus dem COVID-19-Fonds für KünstlerInnen nicht und erhalten keine Förderung.

Auszahlung

Die Auszahlung erfolgt in zwei Phasen. In der Auszahlungsphase 1 (Soforthilfe), die eine rasche Soforthilfe für zugelassene Förderungswerber darstellt (welche die Förderungsvoraussetzungen dieser Richtlinie erfüllen), wird

  • bei einem Nettoeinkommen von weniger als EUR 6.000,00 oder bei Künstlern oder Kulturvermittlern, die über keinen Steuerbescheid verfügen, ein einmaliger Zuschuss von EUR 500,00 ausbezahlt.
  • Bei einem Nettoeinkommen ab EUR 6.000,-- wird ein einmaliger Zuschuss von EUR 1.000,00 ausbezahlt.

Die Auszahlungsphase 2 ist noch nicht geregelt, sondern von der österreichischen Bundesregierung noch in Ausarbeitung.

Ein Steuerbescheid muss zumindest für das Steuerjahr 2017 oder jünger vorliegen bzw. - vorgelegt werden.

Gesetzliche Grundlage

Mit Artikel 28 des 2. COVID-19-Gesetz und Artikel 31 des 4. COVID-19-Gesetz wurde das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes geändert bzw. angepasst. Mit dem Artikel 28 des 2. COVID-19-Gesetz wurde der für den COVID-19-Fonds für KünstlerInnen zentrale § § 25c Abs. 3a eingefügt, mit dem der Fonds begründet wurde. Mit dem 4. COVID-19-Gsetz wurden weitere Anpassungen vorgenommen.

Einkommenssteuerrechtliche Regelungen

Mit Artikel 11 im 3. COVID-19-Gesetz (BGBl. I Nr. 23/2020) wurden Anpassungen in Bezug auf die Zuwendungen, die aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds stammen, im Hinblick auf das Einkommenssteuerrecht ergänzt. Das 3. COVID-19-Gesetz ist am 5. April 2020 in Kraft getreten. Dem Einkommensteuergesetz 1988[9] wurden im § 124b die Ziffern 348 bis 351 angefügt:

Demnach sind ab dem 1. März 2020 (rückwirkend) steuerfrei:

  1. Zuwendungen, die aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds aufgebracht werden,
  2. Zuschüsse aus dem Härtefallfonds,
  3. Zuschüsse aus dem Corona-Krisenfonds,
  4. sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen,
  5. Zulagen und Bonuszahlungen von Unternehmen an Mitarbeiter, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden. Diese sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

Strafen

Im K-SVFG bzw. den Änderungen gemäß dem 2. bzw. 4. COVID-19-Gesetz sind keine eigenen Strafbestimmungen vorgesehen. Es kommen daher die Strafbestimmungen das Verwaltungsstrafrechtes bzw. des Strafgesetzbuches zu Anwendung, falls eine Förderung erschlichen wird.

Unberechtigt in Anspruch genommene Förderungen sind ganz oder teilweise zurückzubezahlen.[10]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Siehe § 25c Abs. 3a des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG), BGBl. I Nr. 131/2020.
  2. 2,0 2,1 § 25c Abs. 3a K-SVFG gemäß Artikel 28 des 2. COVID-19-Gesetzes.
  3. Gemäß Pkt. 4 der Richtlinien sind Kulturvermittler Personen, die Bildungs- und Kommunikationsprozesse im Museums- und Ausstellungswesen sowie bei künstlerischen und kulturellen Veranstaltungen in unterschiedlichen Medien (z.B. Apps, Audioguides, Ausstellungs- und KünstlerInnengespräche, Begleithefte, BesucherInnenkataloge, Diskussionen, Führungen, Raumtexte, Workshops) initiieren und durchführen.
  4. Gemäß Pkt. 4.a) der Richtlinien: Hauptwohnsitz in Österreich grundsätzlich seit sechs Monaten. Eine kürzere Dauer des Hauptwohnsitzes in außergewöhnlichen Notsituationen kann trotzdem zur Anspruchsgewährung führen.
  5. Einnahmenausfälle in Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 und den dadurch bedingten behördlichen Maßnahmen, Webseite: ksvf.at.
  6. Richtlinien Pkt. 4.1.
  7. Richtlinien Pkt. 4.1 Zif. e).
  8. Richtlinien für die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beihilfen aus dem COVID-19-Fonds gemäß § 25b iVm § 25c Abs. 3a Künstler- Sozialversicherungsfondsgesetz, Webseite: ksvf.at.
  9. Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
  10. Pkt. 6.6 der Richtlinien.