Vorarlberger Landeskriegsopferfonds

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Der Vorarlberger Landeskriegsopferfonds ist ein der Vorarlberger Landesregierung unterstehender Fonds mit Rechtspersönlichkeit und wurde gemäß dem Kriegsopferabgabegesetz (KOAbG) gegründet.

Der Vorarlberger Landeskriegsopferfonds ist der kleinste der vom Land Vorarlberg eingerichteten Fonds mit einem seit Jahrzehnten in etwa gleich hohen Vermögensstand von rund 250.000 Euro.[1] 2008 wiesen alle Landesfonds ein Gesamtvermögen von 148 Mio. Euro und teils stark steigende Aufwände in Höhe von 544 Mio. Euro aus. Alle Landesfonds in Vorarlberg bilanzieren seit Jahren mit erheblichen Verlusten, welche das Fondsvermögen teilweise um ein Vielfaches übersteigen.[2]


Anspruchsberechtigte aus dem Fonds

Definition

Anspruchsberechtigte aus dem Fonds sind Kriegsopfer im Sinne des Kriegsopferabgabegesetz.[3] Der Vorarlberger Landeskriegsopferfonds ist eine ergänzende Unterstützung zu den Unterstützungen des Bundes an Kriegsopfer.[4] Kriegsopfer sind grundsätzlich Personen, die von organisierter Gewalt, die im Rahmen von bewaffneten Konflikten im Zuge des Zweiten Weltkriegs betroffen waren und dadurch nachhaltige Schäden an ihrer Gesundheit erlitten haben ( Kriegsversehrte) als auch Hinterbliebene von Personen, die an den Folgen einer solchen Schädigung gestorben sind (Kriegshinterbliebene),[5] nicht dagegen die durch direkte Kriegseinwirkung Getöteten selbst oder Veteranen.[6][7][8]

Nicht als Kriegsopfer gelten hingegen Personen, deren weiteres Leben durch die Konsequenzen bewaffneter Konflikte geprägt wurde, zum Beispiel Vertriebene, Flüchtlinge oder Kriegskinder.[9]

Anspruchsberechtigte

1950 waren es in Vorarlberg rund 8500 Personen, welche aus dem Vorarlberger Landeskriegsopferfonds (§ 12 KOAbG) bezugsberechtigt waren. 2000 waren es immerhin noch 1670 Personen. Zum Ende des Jahres 2014 bezogen 601 Personen aus dem Kriegsopferfonds (§ 12 KOAbG) eine Rente, davon waren 209 Geschädigte (Kriegsopfer) selbst, 368 Witwen und 24 Waisen. Zum Ende des Jahres 2015 bezogen noch 521 Personen aus dem Kriegsopferfonds eine Rente, davon waren 171 Geschädigte selbst, 327 Witwen und 23 Waisen. Zum Ende des Jahres 2016 bezogen noch 471 Personen aus dem Kriegsopferfonds eine Rente, davon waren noch 151 Geschädigte selbst, 297 Witwen und 23 Waisen.[7] 2020 waren noch 326 bezugsberechtigte Personen, davon nur noch 104 direkt Geschädigt[10] und 222 Angehörige.[11]

Die Bezugsberechtigten nahmen somit jährlich um etwa 10 bis 15 % ab, so dass bereits 2016 absehbar war (Antrag der NEOS auf Abschaffung der Kriegsopferabgabe war 2017), dass längstens in zehn Jahren kaum mehr anspruchsberechtigte Personen leben würden, während weiterhin die Einnahmen und die Landesförderung gleich blieben (2016 rund 200.000 Euro an Einnahmen, 2019 rund 250.000 Euro, sowie 250.000 Euro an Rücklagen)[10] sowie Förderungen durch das Land Vorarlberg.

Förderungen für Anspruchsberechtigte

Aus diesen Mitteln des Vorarlberger Landeskriegsopferfonds wurden bzw. werden teilweise bis heute z. B. Wohnkosten, Hörgeräte, Seh- und Gehbehelfe etc. gefördert. Weiters konnte bzw. kann der Vorarlberger Landeskriegsopferfonds Geldunterstützungen, Beihilfen zur beruflichen Ausbildung oder Umschulung, Beihilfen oder Darlehen zur Gründung oder Sicherung der Existenz, Darlehen für Erwerb eigenen Wohnraumes, Freiplätze oder verbilligter Aufenthalt in Fürsorgeanstalten, Kinderheimen, Erholungsheimen und ähnlichen Einrichtungen fördern[12] und Weiteres.[13][14][15]

Organisation

Der Vorarlberger Landeskriegsopferfonds hat den Sitz in Bregenz und eine eigene Geschäftsstelle.[16] Die Organisation des Vorarlberger Landeskriegsopferfonds erfolgt gemäß den Bestimmungen des Kriegsopferabgabegesetz und einer eigens erlassenen Verordnung für eine Geschäftsordnung (früher als Satzung bezeichnet[17]), die insbesondere regelt (§ 12 Abs. 2 KOAbG):

  • die Organisation des Vorarlberger Landeskriegsopferfonds einschließlich seines Sitzes bzw. seiner Organe,
  • die allfällige Möglichkeit des Kuratoriums, zur Vorbereitung seiner Entscheidungen nach Bedarf auf Dauer oder fallweise Ausschüsse einzurichten,
  • die Einberufung zu Sitzungen,
  • die Geschäftsbehandlung,
  • Art, Form und Inhalt der Berichtspflichten des Vorsitzenden gegenüber dem Kuratorium,
  • Form und Inhalt des Voranschlages, des Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsberichtes sowie allenfalls weiterer, zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes erforderlicher Unterlagen, und
  • die Entschädigung für Zeitversäumnis und Fahrtkosten der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums, soweit sie weder Mitglieder der Landesregierung noch Landesbedienstete sind. Die Kosten der Verwaltung des Vorarlberger Landeskriegsopferfonds sind so gering wie möglich zu halten und werden vom Land getragen (§ 12 Abs 5 KOAbG).

Die Verwaltung des Fonds obliegt

  • dem Kuratorium,
  • dem Unterstützungsausschuß,
  • der Geschäftsstelle.[18]

Der Verwaltungsaufwand des Vorarlberger Landeskriegsopferfonds liegt bei rund 13 %. Davon entfallen rund 10% auf die Entschädigung der Gemeinden für die Einhebung der Kriegsopferabgabe (§ 8 Abs 4 KOAbG) und rund 3 % für Verwaltungsaufgaben des Kriegsopferfonds.[19][20]

Kuratorium

Der Vorarlberger Landeskriegsopferfonds wird unter der Aufsicht der Vorarlberger Landesregierung von einem Kuratorium verwaltet, in welchem (§ 12 Abs. 1 KOAbG)

  • die Landesregierung,
  • das Sozialministeriumservice – Landesstelle Vorarlberg und
  • der Kriegsopferverband Vorarlberg

(auf vier Jahre gewählt) vertreten sind.[21] Aufgabe des Kuratoriums ist insbesondere die Beschlussfassung über den Voranschlag, den Rechnungsabschluss und den Tätigkeitsbericht.[22] Die nicht öffentliche Tätigkeit[23] im Kuratorium ist grundsätzlich ein Ehrenamt, wobei jedoch Entschädigungen gewährt werden.[24]

Vorsitz und Vertretung nach Außen

Ein Mitglied des Kuratoriums, welches von der Landesregierung bestellt wurde, vertritt als Vorsitzender den Vorarlberger Landeskriegsopferfonds nach außen, führt den Vorsitz im Kuratorium, leitet die Geschäftsführung, erstattet Berichte an das Kuratorium und beruft dieses bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, zu Sitzungen ein (§ 12 Abs. 1 KOAbG).

Unterstützungsausschuß

Der Unterstützungsausschuß besteht aus drei Vertretern aus dem Kuratorium. Je ein Mitglied muss dem Kreis der Vertreter der Landesregierung und des Vorarlberger Kriegsopferverbandes angehören.[25]

Geschäftsführung

Die Führung der laufenden Fondsgeschäfte nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit obliegt dem Amt der Vorarlberger Landesregierung, welche auch gleichzeitig die Aufsicht über den Fonds innehat (§ 12 Abs. 1 KOAbG). Die Geschäftsstelle ist an die Weisungen des Kuratoriums gebunden.[26]

In die Tätigkeit der Geschäftsstelle des Landeskriegsopferfonds darf die Vorarlberger Landesregierung nicht direkt eingreifen.

Aufsicht

Der Vorarlberger Landeskriegsopferfonds und seine Einrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsichtsbehörde kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes Beschlüsse des Kuratoriums aufheben. Für die finanzielle Aufsicht über den Landeskriegsopferfonds ist die Abteilung Finanzen (IIIa) der Vorarlberger Landesregierung zuständig.[27] Der Rechenschaftsbericht des Vorarlberger Landeskriegsopferfonds ist zudem dem Vorarlberger Landtag vorzulegen (§ 12 Abs. 1 KOAbG).

Die Aufsichtsbehörde entscheidet auch über Rechte und Pflichten des Kuratoriums und seiner Mitglieder sowie über die Auslegung der Satzung.[28]

Obwohl der Vorarlberger Landeskriegsopferfonds vergleichsweise wenig Vermögen hat und eine sinkende Bedeutung aufweist, hat dieser Fonds die größte Zahl an Aufsichtsmittel mit zahlreichen Genehmigungs- und Aufhebungsbefugnissen aufzuweisen. Die anderen Landesfonds hingegen werden, obwohl diese weitaus mehr Vermögen (Steuergelder) verwalten, alle von der jeweiligen Fachabteilung des Amtes der Landesregierung entsprechend der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung betreut und es greift auch die interne Fach- und Dienstaufsicht zur Steuerung der Tätigkeit in den jeweiligen Fonds ein. Der Landesrechnungshof Vorarlberg kam daher 2010 in einem Prüfbericht zum Ergebnis, dass die Aufsicht sowie die Planungs- und Steuerungsmaßnahmen für Stiftungen und Fonds des Landes Vorarlberg generell verbesserungswürdig seien.[29]

Beschlussfassung COVID-19

Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen wurden Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 eingeführt. Die Beschlussfassung der Organe können nunmehr bis zum 31. Dezember 2020 im Umlaufweg oder im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz getroffen werden.[30]

Jahresabschluss

Spätestens fünf Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorarlberger Landeskriegsopferfonds der Vorarlberger Landesregierung den Rechnungsabschluss und einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Der Voranschlag, der Rechnungsabschluss und der Tätigkeitsbericht des Vorarlberger Landeskriegsopferfonds bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Der Rechnungsabschluss und der Tätigkeitsbericht sind wiederum dem Vorarlberger Landtag vorzulegen (§ 12 Abs. 1 KOAbG).

Vorarlberger Kriegsopferverband

Der Vorarlberger Landeskriegsopferfonds arbeitet sehr eng mit dem Vorarlberger Kriegsopferverband zusammen, ohne dass dieser eine solch umfangreiche Legitimation aus dem Gesetz oder der Satzung / Geschäftsordnung für seine Tätigkeit im Rahmen des Vorarlberger Landeskriegsopferfonds hätte.[31]

Landesbeitrag

Das Land Vorarlberg leiste dem Vorarlberger Landeskriegsopferfonds eine Unterstützung von rund 200.000 Euro pro Jahr (Unterstützungsbeitrag). Dieser Landesbeitrag ändert sich entsprechend dem vom Amt der Landesregierung kundgemachte Lebenshaltungskostenindex und dem Verhältnis, in dem sich die Zahl der Kriegsopfer und ihrer Angehörigen zum Jahresende verringert (§ 12 Abs. 3 und 4 KOAbG), wird jedoch auch jährlich um einen prozentuellen Fixbetrag aus Steuergeldern erhöht.

Auflösung des Vorarlberger Landeskriegsopferfonds

Eine Aufhebung der Kriegsopferabgabe und Auflösung des Kriegsopferfonds wird seit vielen Jahrzehnten von Betroffenen gefordert und wurde 2017 von den NEOS im Vorarlberger Landtag beantragt. Dies wurde jedoch damals noch von der Koalition ÖVP/GRÜNE abgelehnt.[7]

Der Rechnungshof hat bereits 2014 in seinem Bericht „Bedarfsorientierte Mindestsicherung“ empfohlen, den Vorarlberger Landeskriegsopferfonds einer Evaluierung zu unterziehen und aufzulösen, sofern die Leistung über andere bestehende Strukturen wie bspw. die Landesverwaltung möglich ist.

Im Januar 2020 teilte dann die Vorarlberger Landesregierung mit, dass sie die Kriegsopferabgabe bis zum 31. Dezember 2020 abschaffen wolle und der Kriegsopferfonds aufgelöst wird und das Vermögen des Fonds samt aller Pflichten in das Landesvermögen überführt wird.[10][32]

Einzelnachweise

  1. Neben den privaten Stiftungen und Fonds beaufsichtigt die Landesregierung auch sechs weitere öffentliche Landesfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es sind dies – neben dem Landeskriegsopferfonds - der Landesgesundheitsfonds, der Sozialfonds, der Landeswohnbaufonds, der Rettungsfonds, der Tiergesundheitsfonds und der bäuerliche Siedlungsfonds.
  2. RH fordert mehr Planung für Landesfonds, Webseite: Vienna.at vom 24. September 2010.
  3. Siehe: § 4 der Satzung des Landeskriegsopferfonds, LGBl. Nr. 3/1986 bzw. § 2 Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landeskriegsopferfonds, LGBl.Nr. 29/2020.
  4. Siehe: § 2 Abs. 1 der Satzung des Landeskriegsopferfonds, LGBl. Nr. 3/1986.
  5. Joachim Becker: Kriegsopfer Gabler Wirtschaftslexikon, abgerufen am 22. September 2019
  6. Mehr Kriegstote als angenommen wissenschaft.de, 20. Juni 2008
  7. 7,0 7,1 7,2 Michael Prock: Kriegsopferfonds des Landes bleibt wohl erhalten, Vorarlberger Nachrichten online vom 22. September 2017.
  8. Siehe auch: Verena Pawlowsky, Harald Wendelin, Die Wunden des Staates: Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938, Wien 2015, Böhlau Verlag, ISBN 978-3-205-79598-8, S. 500 (google books).
  9. Hartmut Radebold: Abwesende Väter und Kriegskindheit. Fortbestehende Folgen in Psychoanalysen. Vandenhoeck und Ruprecht Verlag Göttingen 2004, sowie Kindheiten im Zweiten Weltkrieg. Kriegserfahrungen und deren Folgen aus psychohistorischer Perspektive. Juventa-Verlag Weinheim/München 2006
  10. 10,0 10,1 10,2 Kriegsopferabgabe wird abgeschafft, orf.at vom 26. Jänner 2020.
  11. Vorarlberger Wirtschaft: LH Wallner: „Kriegsopferabgabe und Kriegsopferfonds vor dem aus“, Ausgabe 02/2020, S. 5.
  12. Siehe: § 2 Abs. 2 der Satzung des Landeskriegsopferfonds, LGBl. Nr. 3/1986.
  13. Siehe: § 2 Abs. 4 bis 6 der Satzung des Landeskriegsopferfonds, LGBl. Nr. 3/1986.
  14. Siehe auch nun § 2 Abs. 3 Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landeskriegsopferfonds, LGBl.Nr. 29/2020.
  15. Siehe auch: 6. Beilage im Jahre 1960 zu den stenographischen Sitzungsberichten des XIX. Vorarlberger Landtages , Antrag der Vorarlberger Landesregierung auf Kenntnisnahme des Rechenschaftsberichtes 1959 des Vorarlberger Landeskriegsopferfonds, S. 55.
  16. Siehe § 1 der Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landeskriegsopferfonds, LGBl.Nr. 29/2020. Es ist dies der einzige Landesfonds, der eine eigene Geschäftsstelle aufweist (RH fordert mehr Planung für Landesfonds, Webseite: Vienna.at vom 24. September 2010).
  17. Die erste Verordnung regelte die Satzung des Vorarlberger Landeskriegsopferfonds und wurde mit LGBl. Nr. 19/1953in Kraft gesetzt.
  18. Siehe: § 5 der Satzung des Landeskriegsopferfonds, LGBl. Nr. 3/1986.
  19. Siehe auch Bericht des Landesvolksanwaltes 2004 (61.Beilage im Jahre 2005 zu den Sitzungsberichten des XXVIII. Vorarlberger Landtages), S. 21 f.
  20. Siehe auch zu den Verwaltungsausgaben die 6. Beilage im Jahre 1960 zu den stenographischen Sitzungsberichten des XIX. Vorarlberger Landtages , Antrag der Vorarlberger Landesregierung auf Kenntnisnahme des Rechenschaftsberichtes 1959 des Vorarlberger Landeskriegsopferfonds. 1959 betrugen die Verwaltungsausgaben noch etwa 5 %.
  21. Siehe § 3 Abs. 2 Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landeskriegsopferfonds, LGBl.Nr. 29/2020.
  22. Siehe § 3 Abs. 3 Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landeskriegsopferfonds, LGBl.Nr. 29/2020.
  23. Siehe § 6 Abs. 1 Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landeskriegsopferfonds, LGBl.Nr. 29/2020.
  24. Beispiel: Ersatz der notwendigen Fahrauslagen sowie eine Entschädigung in Höhe von 38 Euro je Sitzung; bei einer Dauer von über vier Stunden beträgt die Entschädigung 76 Euro gemäß § 8 der Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landeskriegsopferfonds, LGBl.Nr. 29/2020 .
  25. Siehe: § 9 Abs. 1 der Satzung des Landeskriegsopferfonds, LGBl. Nr. 3/1986.
  26. Siehe: § 10 der Satzung des Landeskriegsopferfonds, LGBl. Nr. 3/1986.
  27. Die Aufsicht über die Landesfonds ist in Vorarlberg uneinheitlich geregelt. Über den Sozialfonds hat die Abteilung Gesellschaft Soziales und Integration (IVa) der Vorarlberger Landesregierung die Aufsicht, über den Landeswohnbaufonds die Abteilung Wohnbauförderung (IIId), über den Landesgesundheitsfonds die Abteilung Gesundheit und Sport (IVb), über den Rettungsfonds die Abteilung Inneres und Sicherheit (Ia), über den Tiergesundheitsfonds die Abteilung Landwirtschaft (Va) und über den Bäuerlicher Siedlungsfonds die Abteilung Landwirtschaft (Va) bzw. die der Abteilung nachgeordnete Dienststelle der Agrarbezirksbehörde. Siehe auch die Aufgaben der Abteilung Gebarungskontrolle (IIIc) und den Prüfbericht über die Aufsicht des Landes über Stiftungen und Fonds des Vorarlberger Landes-Rechnungshofes, Bregenz im August 2010.
  28. Siehe: § 13 der Satzung des Landeskriegsopferfonds, LGBl. Nr. 3/1986.
  29. RH fordert mehr Planung für Landesfonds, Webseite: Vienna.at vom 24. September 2010.
  30. Siehe § 16 KOAbG und § 10 Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landeskriegsopferfonds, LGBl.Nr. 29/2020.
  31. Siehe auch: 6. Beilage im Jahre 1960 zu den stenographischen Sitzungsberichten des XIX. Vorarlberger Landtages , Antrag der Vorarlberger Landesregierung auf Kenntnisnahme des Rechenschaftsberichtes 1959 des Vorarlberger Landeskriegsopferfonds.
  32. Siehe auch das Schreiben des Rechnungshofes an die Vorarlberger Landesregierung, GZ 303.148/001–P1–3/20 vom 9. März 2020. Der Rechnungshof kritisiert im übersendeten Gesetzesentwurf zur Neuregelung der Vergnügungssteuer, dass nicht ersichtlich ist wie bzw. in welcher Höhe die Mindereinnahmen aufgrund der Aufhebung der Kriegsopferabgabe durch die neu geplanten Einnahmen aus dem Wettterminal- und Glücksspielgeräteabgabegesetz und dem Gemeindevergnügungssteuergesetz ausgeglichen werden sollen.