Chronologie der Corona-Krise in Österreich/November 2020

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November

Sonntag, 1. November 2020

  • In der Nacht vom 1. November auf den 2. November werden in Österreich strengere Maßnahmen (2. Lockdown) - eng angelehnt an Regelungen in Deutschland - mittels einer einfachen Verordnung des Gesundheitsministers veröffentlicht.[1] Unter anderem auch Ausgangsbeschränkungen von 20:00 bis 6:00 Uhr, die vom 3. November 2020 bis vorerst 12. November 2020 gelten, wobei keinerlei wissenschaftliche Grundlage für diese Ausgangsbeschränkungen und deren Wirksamkeit für eine Eindämmung der COVID-19-Situation von der Bundesregierung belegt wurden. Der Nationalrat und der Bundesrat wurden in die Erlassung dieser Verordnung nur am Rande durch den Hauptausschuss des Nationalrates eingebunden. Eine parlamentarische Debatte und Abstimmung hierzu fand nicht statt, obwohl schwere Eingriffe in Bürger- und Grundfreiheiten angeordnet wurden.

Dienstag, 3. November 2020

  • Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV - (BGBl. II Nr. 463/2020) tritt um 0:00 Uhr in Kraft (vorerst bis 30. November 2020). Die Maßnahmen der Bundesregierung stehen bereits unter erheblicher Kritik und werden diese - so wie im Frühjahr - auch wiederum von Richtern, von Rechtsanwälten und in der Rechtswissenschaft als verfassungswidrig angesehen.[2][3][4]

Mittwoch, 11. November 2020

  • Mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zum Faschingsbeginn, wird die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV) geändert und die seit 3. November geltenden nächtlichen Ausgangsbeschränkungen werden bis auf den 22. November 2020 verlängert.[5] Weiterhin werden der Bevölkerung von der Bundesregierung keinerlei wissenschaftliche Grundlage für diese Ausgangsbeschränkungen vorgelegt. Die Ausgangsbeschränkungen sind voraussichtlich verfassungswidrig angeordnet, weil es keinerlei belastbaren wissenschaftlichen Nachweis gibt, dass zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie Ausgangsbeschränkungen erforderlich und verhältnismäßig sind und irgendwelche positiven Effekte zur Eindämmung der Pandemie haben.

Samstag, 14. November 2020

  • In einer Pressekonferenz kündigt die österreichische Bundesregierung weitere Maßnhamen an, durch welche die Bürger- und Freiheitsrechte der Bewohner in Österreich noch stärker eingeschränkt werden. Eine öffentliche Diskussion und Abwägung der Vor- und Nachteile finden wiederum weder mit der Zivilgeselschaft als Ganzem, noch mit ausgewählten Organisationen noch mit der politischen Opposition statt. Insbesondere sollen ab 17. Novermber 2020 die bereits bestehenden Ausgangsbeschränkungen auf den ganzen Tag ausgedehnt werden, werden der Erwerb von Waren oder die Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen (insbesondere von Friseure, Kosmetiker, Piercen, Tätowieren etc.) untersagt. Alle anderen Dienstleistungen bleiben grundsätzlich erlaubt. Lieferungen sind zulässig, Abholungen nicht (außer in der Gastronomie). Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogerien und Drogeriemärkte, Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln, Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, Verkauf von Tierfutter, Tankstellen, Banken, KFZ-Werkstätten etc. dürfen geöffnet bleiben. Das Betreten von Freizeiteinrichtungen (wie zB Theater, Museen, Tierparks etc.) sowie Veranstaltungen bleiben verboten, Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe bleiben weiterhin generell geschlossen (mit Ausnahmen). Arbeitsorte und Orte der beruflichen Tätigkeit dürfen weiterhin betreten werden, die berufliche Tätigkeit soll vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden. Schulen werden auf Distanz-Lernen umgestellt.



  1. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV) (BGBl. II Nr. 463/2020).
  2. Rechtsanwalt - Lockdown teils rechtswidrig, Webseite: kurier.at.vom 1. November 2020
  3. Lockdown CoV: Kritik an Ausnahme für Gottesdienste, Webseite: orf.at vom 2. November 2020.
  4. Geschlossene Lokale, offene Geschäfte: Der ungleiche Lockdown, Webseite: Der Standard.at vom 3. November 2020.
  5. 2. COVID-19-SchuMaV-Novelle, BGBl. II Nr. 476/2020.