COVID-19-Maßnahmengesetz

Aus ÖsterreichWiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Gesperrte Grenze bei der Wiesenrainbrücke in Lustenau im Frühjahr 2020 (1. Lockdown)

Das COVID-19- Maßnahmengesetz[1] (COVID-19-MG) ist ein österreichisches Bundesgesetz, das im Rahmen eines Bündels von weiteren Gesetzen erlassen wurde und die rechtliche Grundlage für die Maßnahmen bilden soll, die von der österreichischen Bundesregierung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erlassen wurden und werden, sowie mit 31. Dezember 2020 30. Juni 2021, längstens jedoch 31. Dezember 2021, seine Gültigkeit verliert.[2]

Es war dies ursprünglich ein relativ kurzes Gesetz mit nur sechs Paragraphen und wurde durch die Änderung zum 25. September 2020[3] zu einem Gesetz mit dreizehn Paragraphen.

Ziel und Zweck des Gesetzes

Ziel ist die Abflachung der Pandemiewelle
rot:   ohne Vorkehrungen → rasche Zunahme der Erkrankungen
gelb: durch soziale Distanz → langsamere Ausbreitung der Erkrankungen
Ein „Worst-Case-Szenario“. Die Einschränkung von Sozialkontakten soll zur Abflachung der Erkrankungskurve wesentlich beitragen. Eine systemgefährdende Überlastung des Gesundheitssystems soll dadurch vermieden werden. Gleichzeitig bedeutet eine Abflachung der Kurve auch eine deutliche zeitliche Verlängerung der Gefahr von Infektionen in der Bevölkerung und die zeitliche Verlängerung von restriktiven gesetzlichen Maßnahmen, wie z. B. Freiheitseinschränkungen

Das COVID-19- Maßnahmengesetz soll zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie in Österreich dienen. Damit wird versucht, mit teilweise sehr weitreichenden Maßnahmen (z. B. Betriebsschließungen) eine Ansteckung weiter Bevölkerungskreise zu verhindern oder zumindest dies Ansteckungsmöglichkeiten zu verlangsamen.

Das Gesetz ist aufgrund der mit einer Pandemie verbundenen relativ engen zeitlichen Phasen des Auftretens, des Höhepunkts und des Abflachens der Ansteckungsgefahr, zeitlich befristet.

Bereits vor der Erlassung des COVID-19- Maßnahmengesetzes wurde auf Grundlage der zuvor bestandenen Rechtslage eine große Zahl an Verordnungen und Erlässe erlassen (siehe unten). Von der österreichischen Bundesregierung wurden jedoch diese Möglichkeiten als nicht ausreichend angesehen[4], weswegen der österreichische Nationalrat und der Bundesrat in einer Sitzung am Sonntag, 15. März 2020, unter anderem das COVID-19- Maßnahmengesetzes (idF bis 25. September 2020[3]) beschlossen hat.[5][6] Der Antrag 396/A wurde als Inititativantrag im Nationarat am 14. März 2020 eingebracht[7] und umgehend an den Budgetausschuss überwiesen, welcher dem Gesetz am selben Tag noch zustimmte.[4] Die gesetzlich vorgesehenen Lesungen im Nationarat und Bundesrat fanden am 15. März 2020 statt, so dass das Gesetzespaket in einer Sondersitzung noch am selben Tag einstimmig beschlossen werden konnte. Auch die notwendige Unterschrift des Bundespräsident wurde ebenfalls noch am Sonntag eingeholt, sodass das Gesetz bereits am Montag, 16. März 2020, 0:00 Uhr, in Kraft treten konnte.[8]

Mit einer Novelle des COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 25. September 2020, mit in Kraft treten zum 26. September 2020, wurde versucht wesentliche Fehler im bisherigen COVID-19-Maßnahmengesetz zu beheben und die Anwendungsmöglichkeiten zu Lasten der Normunterworfenen wesentlich verschärft und der Exekutive mehr Möglichkeiten zur Bestrafung der Bevölkerung eingeräumt.

Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen (§ 1)

Durch das COVID-19-Maßnahmengesetz (neu) wurde der bisherige Gesetzestext wesentlich erweitert und nicht nur das Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, zur Regelung des Benutzens von Verkehrsmitteln sowie zu Ausgangsregelungen als gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verstärkt reglementiert, sondern nunmehr auch das Befahren (§ 1 Abs. 1 COVID-19-MG).

Nach Abs. 2 gilt nunmehr als Betreten im Sinne dieses Bundesgesetzes auch das Verweilen (also z. B. auf einer Parkbank ruhig - ohne Kontakt zu anderen Menschen - sitzend. Auch dies kann nun von der Polizei bestraft werden).

Klargestellt wurde, nachdem mit dem Ostererlass am 1. April 2020 weit über das verfassungsrechtlich Zulässige hinausgegangen wurde, dass nunmehr bestimmte Orte im Sinne dieses Bundesgesetzes (...) bestimmte öffentliche und bestimmte private Orte mit Ausnahme des privaten Wohnbereichs sind (§ 1 Abs. 3 COVID-19-MG). Öffentliche Orte sind dabei solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten oder befahren werden können, also auch Einkaufszentren, Kinos, Privatparkplätze etc. (§ 1 Abs. 4 COVID-19-MG). Die Bestimmung bzgl. dem Begriff "öffentlicher Ort" orientiert sich dabei am Sicherheitspolizeigesetz (§ 27 Abs. 2 SPG), wobei jedoch nunmehr auch das "befahren" einbezogen wird.

Als Auflagen können nun insbesondere verordnet werden (§ 1 Abs. 5 COVID-19-MG):

  1. Abstandsregeln,
  2. die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,
  3. sonstige Schutzmaßnahmen wie organisatorische oder räumliche Maßnahmen und
  4. Präventionskonzepte, das sind programmhafte Darstellungen von – dem jeweiligen Angebot angepassten – Regelungen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.

Wer schlussendlich die Bewertung der epidemiologischen Situation anhand der in § 1 Abs. 7 COVID-19-MG festgelegten Kriterien vornimmt, ist nach wie vor nicht gesetzlich geregelt, sondern kann auch nach Willkür der Regierung in völliger Intransparenz der Entscheidungsfindung erfolgen (die in § 2 COVID-19-MG geregelte Corona-Kommission hat lediglich beratende Funktion). Festgelegten Kriterien für die Einschränkung der Freiheit der Normunterworfenen sind nun insbesondere:

  1. Übertragbarkeit, gemessen an neu aufgetretenen COVID-19-Fällen und Clustern,
  2. Clusteranalyse, gemessen an der Anzahl der Fälle mit geklärter Quelle,
  3. Ressourcen und Kapazitäten im Gesundheitswesen unter Berücksichtigung der aktuellen Auslastung der vorhandenen Spitalskapazitäten sowie der aktuellen Belegung auf Normal- und Intensivstationen,
  4. durchgeführte SARS-CoV-2-Tests samt Positivrate und
  5. regionale Besonderheiten wie ein besonderer Zustrom ortsfremder Personen, insbesondere Tourismus- und Pendlerströme.

Für das COVID-19-Ampelsystem (grün-gelb-orange-rot) wurde nun in § 1 Abs. 8 COVID-19-MG eine gesetzliche Grundlage geschaffen. In einer auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung können nun typisierende Abstufungen hinsichtlich der epidemiologischen Situation vorgenommen werden und an unterschiedliche Risikoeinstufungen unterschiedliche Maßnahmen geknüpft werden.

Corona-Kommission (§ 2)

Zur Beratung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers wurde nun auch für die bereits seit Monaten bestehende, bislang immer noch nicht transparent ausgestaltete Corona-Kommission, eine gesetzliche Grundlage geschaffen (§ 2 Abs. 1 COVID-19-MG). Wer Mitglied der Kommission ist und wie er oder sie dazu berufen wird, wird im COVID-19-MG weiterhin nicht geregelt und ist weiterhin intransparent. Insbesondere, welche fachliche Eignung die dazu berufenen Personen haben bzw. haben müssen, ist weiterhin nicht gesetzlich geklärt. Ebensowenig ist für die Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit der Mitglieder dieser Kommission eine Regelung im COVID-19-MG getroffen worden.

Dennoch soll diese Kommission für die Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß § 1 Abs. 7 COVID-19-MG beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als ein Beirat eingerichtet werden und indirekt über maßgebliche und einschränkende Einschränkungen der verfassungsrechtlich gewährleisteten Bürger- und Freiheitsrechte Empfehlungen abgeben. Diese Empfehlungen und die wesentlichen Begründungen dazu sollen nunmehr zumindest auf der Website des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers veröffentlicht werden (§ 2 Abs. 2 COVID-19-MG). Bei "Gefahr in Verzug" (§ 10 COVID-19-MG) muss der zuständige Bundesminister die Kommission nicht anhören. Wann "Gefahr in Verzug" in der Realität vorliegt, ist im COVID-19-MG nicht geregelt, kann also der zuständige Bundesminister selbst entscheiden.

Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln (§ 3)

Mit dem COVID-19-MG wird nun seit dem 25. September 2020 versucht, die bisherigen Mängel in den gesetzlichen Grundlagen für die erlassenen Verordnungen seit März 2020 zu sanieren. Es ist nunmehr in § 3 Abs. 1 COVID-19-MG geregelt, dass beim Auftreten von COVID-19 durch Verordnung Maßnahmen erlassen werden können, die

  1. das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,
  2. das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und
  3. das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln

regeln, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Es kann nun auch auf gesetzlicher Grundlage durch eine Verordnung entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen. Es ist nunmehr möglich durch eine solche Verordnung (ohne Befassung des Nationalrates) schwerwiegende Eingriffe in die persönliche Freiheit und in Bürgerrechte vorzunehmen. Es ist lediglich das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen. Bei Verordnungen durch den Landeshauptmann (§ 7 Abs. 2 COVID-19-MG) oder die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 7 Abs. 3 COVID-19-MG) ist auch diese Befassung des Hauptausschuss des Nationalrates nicht erforderlich und ist nur noch der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister das Einvernehmen herzustellen (der auch mit Erlass zuvor dafür sorgen kann, dass die Unterbehörden seinen Willen in einer Verordnung normieren). Diese Regelung in § 7 Abs. 2 und 3 ist mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig, da es nach der bisherigen Rechtsprechung in Österreich nicht ausreichend ist, durch einfache Gesetze oder Verordnungen solch massive Eingriffe in die Grundrechte und Grundfreiheiten der Normunterworfenen vorzunehmen, nur auf die subjektive Einschätzung hin, dass ein "Problem" im Rahmen der COVID-19-Pandemie bestehen könnte.

Betreten und Befahren von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit (§ 4)

Gemäß § 4 Abs. 1 COVID-19-MG kann nun beim Auftreten von COVID-19 durch Verordnung das Betreten und das Befahren von

  1. bestimmten Orten oder
  2. öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit

geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Es kann nun auch auf gesetzlicher Grundlage durch eine Verordnung entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten und befahren werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren bestimmter Orte gemäß Abs. 1 Z 1, nicht aber öffentlicher Orte in ihrer Gesamtheit gemäß Abs. 1 Z 2 untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen. Es ist nunmehr möglich durch eine solche Verordnung (ohne Befassung des Nationalrates) schwerwiegende Eingriffe in die persönliche Freiheit und in Bürgerrechte vorzunehmen. Es ist lediglich das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen. Bei Verordnungen durch den Landeshauptmann (§ 7 Abs. 2 COVID-19-MG) oder die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 7 Abs. 3 COVID-19-MG) ist auch diese Befassung des Hauptausschuss des Nationalrates nicht erforderlich und ist nur noch der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister das Einvernehmen herzustellen (der auch mit Erlass zuvor dafür sorgen kann, dass die Unterbehörden seinen Willen in einer Verordnung normieren). Diese Regelung in § 7 Abs. 2 und 3 ist mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig, da es nach der bisherigen Rechtsprechung in Österreich nicht ausreichend ist, durch einfache Gesetze oder Verordnungen solch massive Eingriffe in die Grundrechte und Grundfreiheiten der Normunterworfenen vorzunehmen, nur auf die subjektive Einschätzung hin, dass ein "Problem" im Rahmen der COVID-19-Pandemie bestehen könnte.

Ausgangsregelung (§ 5)

Durch den § 5 COVID-19-MG wurden nunmehr schwerwiegende Eingriffe in die persönliche Freiheit der Normunterworfenen in einen einfachgesetzlichen Rahmen gestellt. Es ist nunmehr möglich durch eine einfache Verordnung (ohne Befassung des Nationalrates) schwerstwiegende Eingriffe in die persönliche Freiheit der Normunterworfenen vorzunehmen. Es ist lediglich in wenigen Zusammenhängen (§ 11 COVID-19-MG) das Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen, um (sofern es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unerlässlich ist) bei einem angeblich:

  • drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder
  • einer ähnlich gelagerten Notsituationen,

und die Maßnahmen gemäß den §§ 3 und 4 COVID-19-MG nicht ausreichen, Menschen am Verlassen des privaten Wohnbereichs zu hindern. Also praktisch unter Hausarrest zu stellen. Nach Abs. 2 des § 5 COVID-19-MG ist ein Verlassen des privaten Wohnbereichs jedenfalls zulässig:

  1. zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  2. zur Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
  3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,
  4. berufliche Zwecke, sofern dies erforderlich ist, und
  5. Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.

Bei Verordnungen durch den Landeshauptmann (§ 7 Abs. 2 COVID-19-MG) oder die Bezirksverwaltungsbehörde § 7 Abs. 3 COVID-19-MG) wird diese Befassung des Hauptausschuss des Nationalrates nicht gefordert und ist nur noch der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister das Einvernehmen herzustellen. Der Hauptausschuss des Nationalrates hat daher nur im Zusammenhang mit Verordnungen des Bundesministers in einigen Bereichen ein Mitwirkungsrecht. Dieses Mitwirkungsrecht des Hauptausschuss des Nationalrates kann durch Verlagerung der Entscheidungsfindung auf Länder- oder Bezirksebene ganz ausgeschlossen werden. In der Praxis würde hierfür grundsätzlich z. B. die Weisung durch den zuständigen Bundesminister mit einem Erlass ausreichen, um die Länder- und Bezirksebene wieder an die Rechtsansicht des Bundesministers zu binden, ohne dass der Hauptausschuss des Nationalrates eine Mitwirkungsmöglichkeit hätte. Diese Regelung in § 7 Abs. 2 und 3 iVm § 5 COVID-19-MG ist mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig, da es nach der bisherigen Rechtsprechung in Österreich nicht ausreichend ist, durch einfache Gesetze oder Verordnungen solch massive Eingriffe in die Grundrechte und Grundfreiheiten der Normunterworfenen vorzunehmen, nur auf die subjektive Einschätzung hin, dass ein "Problem" im Rahmen der COVID-19-Pandemie bestehen könnte.

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 6)

Die zuständigen Behörden und Organe können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beauftragen, die Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen nach dem COVID-19-MG erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu erreichen. Beispielsweise durch:

  1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
  2. Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und
  3. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (§ 50 VStG).

Dabei ist insbesondere der Pkt. 1 (Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen) rechtstaatlich sehr bedenklich in der Anwendung. Die Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen sind in der Praxis schwierig zu handhabende Ermächtigungen an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und können unter Umständen schwerwiegende Grundrechtseingriffe bewirken, die sowohl zum Nachteil der Betroffenen als auch der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sich auswirken. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber bei Erlassung des 3. COVID-19-Gesetzes "über das Ziel hinausgeschossen" und eine Ermächtigung erteilt, die in einem demokratischen Rechtsstaat keine Deckung findet. Da gegen Organstrafverfügungen nach § 50 Abs. 6 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) kein Rechtsmittel zulässig ist, ist es überlegenswert bei einer unrechtmäßigen Verhängung einer Strafe wegen "drohender Verwaltungsübertretung", die sofortige Zahlung oder Zahlung binnen 14 Tagen zu verweigern, um diese Behauptung des Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Verwaltungsrechtsweg überprüfen zu lassen. Bei Verweigerung oder verspäteter der Zahlung der Organstrafverfügung erfolgt automatisch die Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat) und wird der ordentliche Verwaltungsrechtsweg eingeleitet, in welchem Rechtsmittel erhoben werden können.

Aufgrund des überschießenden Verhaltens von Vollzugsorganen und unverhältnismäßiger Strafen gegenüber einkommensschwachen Personen, Kindern und alten Menschen sowie nicht gesetzmäßiger Verhängung von Strafen durch Bezirksverwaltungsbehörden in Österreich im Zeitraum 15. März bis Juni 2020 wurde mit 1. Juli 2020 der § 11b[9] in die COVID-19-Lockerungsverordnung (BGBl. II Nr. 197/2020) eingefügt:[10] Nunmehr haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme gemäß dem ersten Satz abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologische Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen. Hierzu ist anzumerken, dass diese Verpflichtung bereits für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Bezirksverwaltungsbehörden aus der Bundesverfassung resultiert und nicht eigens in einer Verordnung angeordnet werden müsste.

Gemäß § 45 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) kann auch die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens absehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

  1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
  2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
  4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
  5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
  6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten (§ 45 Abs. 1 letzter Satz VStG).

Zuständigkeiten (§ 7)

§ 7 COVID-19-MG regelt die Zuständigkeiten nach diesem Gesetz. Demnach können

  1. Verordnungen nach diesem Bundesgesetz vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister erlassen werden, oder
  2. von einem Landeshauptmann, wenn keine Verordnung vom Bundesminister erlassen wurde oder dieser zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung des Bundesministers festgelegen will. Dabei bedürfen Verordnungen gemäß § 5 ("Hausarrest") der Zustimmung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers (nicht aber des Hauptausschusses des Nationalrates).
  3. von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnung vom Bundesminister oder Landeshauptmann erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen festgelegt werden sollen. Dabei bedürfen Verordnungen gemäß § 5 ("Hausarrest") nur mehr der Zustimmung des Landeshauptmannes und nicht einmal mehr der Zustimmung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers und auch nicht des Hauptausschusses des Nationalrates.

Diese Regelungen nach § 7 COVID-19-MG sind mit hoher Wahrscheinlichkeit ganz oder teilweise verfassungswidrig.

Strafbestimmungen (§ 8)

Die Strafbestimmungen wurden durch die Neufassung des COVID-19-MG zum Nachteil der Normunterworfenen teilweise wesentlich verschärft bzw. angehoben.

  • Wer:
  1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel benutzt, deren/dessen Betreten, Befahren oder Benutzen gemäß § 3 untersagt ist, oder
  2. einen Ort betritt oder befährt, dessen Betreten oder Befahren gemäß § 4 untersagt ist,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen (Abs. 1).

  1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen benutzt oder
  2. die in einer Verordnung gemäß § 4 genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen (Abs. 2).

  • Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 1 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private Ort, deren/dessen Betreten oder Befahren gemäß §§ 3 und 4 untersagt ist, nicht betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30.000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen (Abs. 3).
  • Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 2 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private Ort nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß §§ 3 und 4 festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder Auflagen betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3600 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen (Abs. 4).
  • Wer einer Verordnung gemäß § 5 ("Hausarrest") zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen (Abs. 5).
  • Wer entgegen § 9 COVID-19-MG den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde oder den von ihnen herangezogenen Sachverständigen das Betreten oder die Besichtigung, die Auskunftserteilung oder die Vorlage von Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, verwehrt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen (Abs. 6).

Kontrolle (§ 9)

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren. Dazu sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und die von ihnen herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebsstätten, Arbeitsorte, Verkehrsmittel und bestimmte Orte (nicht Wohnungen!) zu betreten und zu besichtigen, sowie in alle Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der jeweilige Inhaber bzw. Verpflichtete hat den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und den von diesen herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung zu ermöglichen, diesen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen vorzulegen.

Ob und inwieweit Mitarbeiter von Bezirksverwaltungsbehörden auch in Gesundheitsakten und ähnliches Einsicht zu nehmen berechtigt sind, ist im COVID-19-Maßnahmengesetz nicht geregelt. Die Ermächtigung in § 9 COVID-19-Maßnahmengesetz (neu): in alle Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern, kann gegen das Recht und den Schutz persönlicher Daten verstossen. Eine Befugnisüberschreitung von Mitarbeitern von Bezirksverwaltungsbehörden ist im COVID-19-Maßnahmengesetz nicht mit Sanktionen belegt.

Anhörung der Corona-Kommission (§ 10)

Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat – außer bei Gefahr in Verzug – vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Bundesgesetz die Corona-Kommission zu hören.

Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates (§ 11)

Lediglich bei Verordnungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers muss ein "Einvernehmen" mit dem Hauptausschuss des Nationalrates hergestellt werden, welche (Abs. 1):

  • gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz, mit denen das Betreten, Befahren oder Benutzen untersagt wird,
  • gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz, mit denen das Betreten oder Befahren untersagt wird, und
  • gemäß § 5 ("Hausarrest") erlassen werden.

Bei Gefahr in Verzug kann der zuständige Bundesminister ebenfalls eine Verordnung erlassen und muss erst nach vier Tagen nach Erlassung das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herstellen. Wann "Gefahr in Verzug" ist, wurde im COVID-19-MG nicht geregelt und entscheidet der zuständige Bundeminister nach eigenem Ermessen. Er kann also ohne weiteres, weil angeblich "Gefahr in Verzug" sei, über den Wohnbereich der Mitglieder des Hauptausschuss des Nationalrates eine Ausgangssperre oder über diese Hausarrest verhängen und deren Zusammentreten mit Polizeigewalt verhindern und damit seiner eigenen Verordnung dauerhafte Wirkung verleihen (also grundsätzlich in weiterer Folge im Extremfall auch ganz legal das Parlament selbst ausschalten).

In einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz und § 4 Abs. 2 letzter Satz, mit denen das Betreten, Befahren oder Benutzen untersagt wird, ist vorzusehen, dass diese spätestens vier Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. In einer Verordnung gemäß § 5 ("Hausarrest") ist vorzusehen, dass diese spätestens zehn Tage nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt (Abs. 3). Es ist jedoch nicht verboten, dass der zuständige Bundesminister die Geltungsdauer immer wieder weiter verlängert, so wie dies in der Vergangenheit mehrfach bereits im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise vorgenommen wurde (so auch bei diesem COVID-19-MG).

Inkrafttreten (§ 12)

Das COVID-19-MG ist nach § 12 COVID-19-MG mit dem 26. September 2020 in Kraft getreten. In § 12 (Inkrafttreten) ist auch das Außerkrafttreten geregelt: Das COVID-19-MG tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft, kann aber, sofern dies aufgrund der epidemiologischen Situation unbedingt erforderlich ist (...) durch Verordnung der Bundesregierung ein anderer Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestimmt werden, wobei dieser nicht nach dem 31. Dezember 2021 liegen darf. Es ist dabei bei einer solchen Verordnung das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen (§ 11 Abs. 4 COVID-19-MG).

Um die bereits anhängigen und auch noch drohenden Schadenersatzforderungen wegen der mangelhaften und teilweise verfassungswidrigen Verordnungen im Frühjahr 2020 vermeiden zu können, wurde in § 12 Abs. 1a iVm Abs. 2 und § 3 COVID-19-MG ein rückwirkendes Inkrafttreten mit 16. März 2020 angeordnet, wenn diese mangelhaften und teilweise verfassungswidrigen Verordnungen nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950[11] erlassen wurden und die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung(en) betroffen haben. Diese Regelung ist mit großer Wahrscheinlichkeit wiederum verfassungswidrig.[12]

Wie bereits im COVID-19-MG (alt) ähnlich geregelt, bleiben die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 durch das COVID-19-MG unberührt.

Auswirkung auf Betriebe

Im Gegensatz zum Epidemiegesetz ist im Covid-19-Maßnahmengesetz (alt und neu) für Betriebsschließungen kein Rechtsanspruch auf Entschädigung vorgesehen. Die SPÖ, die FPÖ und die NEOS hatten im Nationalrat dies noch vor der Beschlussfassung im März 2020 gefordert. Dies wurde jedoch von den Regierungsparteien (ÖVP und GRÜNE) abgelehnt. Auch eine Minimalvariante, dass Entschädigungen für den Verdienstentgang zumindest für Betriebe bis zu 25 Mitarbeitern gelten sollen, wurde von den Regierungsparteien zuerst abgelehnt. Wenige Tage später wurden dann doch ein Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz) geschaffen, durch welchen Ein-Personen-Unternehmen (EPU), freie Dienstnehmer nach §4 Abs 4 ASVG, Non-Profit-Organisationen (NPO) nach §§ 34–47 Bundesabgabenordnung (BAO) sowie Kleinstunternehmen laut Empfehlung 2003/361/EG sowie Landwirte unterstützt werden sollen. In weiterer Folge wurde eine Vielzahl von Unterstützungsmöglichkeiten auf Kosten der Steuerzahler für Unternehmer geschaffen (siehe den COVID-19-Krisenbewältigungsfonds, welcher inzwischen 28 Milliarden Euro an Förderung für Unternehmer und Selbständige sowie Non-Profit-Organisationen vorsieht - aus Steuergeldern).

Auswirkung auf Arbeitnehmer

Nach Rechtsansicht mehrerer Arbeitsrechtsexperten und Universitätsprofessoren hat die österreichische Bundesregierung mit dem Covid-19-Maßnahmengesetz und weiteren Regelungen, z. B. dass die Entschädigung nach dem Epedimiegesetz ausgeschlossen werden, auch dafür gesorgt, dass die Entgeltfortzahlungspflicht der Betriebe gegenüber den Arbeitnehmern entfällt, solange die Schließung der Betriebe gesetzlich angeordnet bleibt.[13][14] Zusammen mit der Änderung des § 1155 ABGB (Einfügung von Abs. 3 und 4), wonach Arbeitnehmer, die zwar arbeitswilllig sind, jedoch vom Betrieb nicht gebraucht werden, bis zu acht Wochen Urlaub und Zeitguthaben zu verbrauchen haben, bedeutet dies in der Praxis eine Übertragung des Arbeitgeberrisikos auf die Arbeitnehmer und die weitere Abschaffung von jahrzehntelang gültigen Sozialstandards in Österreich.

Verhältnismäßigkeit und Rechtswidrigkeit von Maßnahmen

Das COVID-19- Maßnahmengesetz und alle dazu erlassenen Verordnungen und das staatliche Handeln ist vom verfassungsrechtlich gewährleisteten Prinzip der Verhältnismäßigkeit (Verhältnismäßigkeitsprinzip) begrenzt. Jeder Eingriff in ein Grundrecht, mit dem persönliche Rechte beschränkt werden, ist im öffentlichen Interesses nur dann zulässig, wenn ein gewisses Maß eingehalten wird. Dieser Grundsatz gehört zu den elementaren modernen Konzepten eines Rechtsstaates. Vor und bei einem Eingriff ist daher in jedem Fall vom staatlichen Organ abzuwägen, ob die persönliche Rechte eines Individuums nicht höher zu bewerten sind, als das öffentliche Interesse. Dabei ist bei jedem staatlichen Handeln zu prüfen, ob dieses

  • einen legitimen Zweck verfolgt,
  • die Maßnahme oder das Handeln zur Zielerreichung überhaupt geeignet ist, und
  • ob dieses überhaupt erforderlich ist und im Hinblick auf die gewählte Maßnahme auch
  • angemessen ist.

Das Verhältnismäßigkeitsprinzip steht dabei in enger Beziehung zum Übermaßverbot und soll die Individuen vor allzu weitreichendem staatlichen Handeln (auch wenn dieses unter Umständen fürsorglich gemeint ist), schützen. Siehe hierzu auch den Ostererlass des Gesundheitsministeriums, nach dem sich nicht mehr als fünf fremde Personen in einer Wohnung neben den Bewohnern zusätzlich aufhalten dürfen. Dies wurde von Verfassungsexperten umgehend als zu weitgehender Eingriff in das Grundrecht angesehen.[15][16]

Der Verfassungsgerichtshof hat sich Monate nach dem Inkrafttreten des COVID-19-Maßnahmengesetzes (alt) und den Verordnungen (siehe unten) mit dieser Causa beschäftigt und dem damaligen COVID-19-Maßnahmengesetz (alt) grundsätzlich eine verfassungskonforme Ausgestaltung zugestanden, nicht jedoch der Verordnung BGBl. II Nr. 98/2020 (siehe hier: [17]). Auch in weiterer Folge wurden Maßnahmen der Regierung aus dem Frühjahr 2020, rund sechs Monate später, im Oktober 2020 als verfassungswidrig aufgehoben. Der VfGH hat festgestellt, dass die Rechtsakte der Bundesregierung nicht nachvollziehbar waren. Bei allen als gesetzwidrig erkannten Bestimmungen war aus den dem VfGH vorgelegten Akten nicht nachvollziehbar, auf Grund welcher tatsächlichen Umstände die zuständige Behörde – der Gesundheitsminister – die jeweilige Maßnahme für erforderlich gehalten hat. Dies gilt insbesondere für COVID-19-Maßnahmen wie

  • das Betretungsverbot für Gaststätten und selbständige (nicht an eine Tankstelle angeschlossene) Waschstraßen,
  • Beschränkungen betreffend den Einlass von Besuchergruppen in Gaststätten (maximal vier Erwachsene, wenn kein gemeinsamer Haushalt),
  • das Verbot von Veranstaltungen mit mehr als zehn Personen (welches etwa Diskotheken betraf) und
  • die Maskenpflicht an öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen (Amtsräumen etc.).

Auch im Hinblick auf die COVID-19-Lockerungsverordnung (nunmehr COVID-19-Maßnahmenverordnung neu -siehe unten) wurden Bestimmungen vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, mit der die verpflichtende Einhaltung eines Mindestabstands zwischen den Verabreichungsplätzen in Gaststätten (§ 6 Abs. 1 und 4) angeordnet wurde, also der Mindestabstand von einem Meter zwischen Tischen.[18] Das bisherige System, der Erlassung von verfassungswidrigen Verordnungen und die Monate später erfolgte Aufhebung derselben durch den Verfassungsgerichtshof zeigt in der Praxis auch deutlich die fehlende Wirksamkeit dieser Handlungen des Verfassungsgerichtshofes, der nicht in der Lage ist, schnelle Entscheidungen treffen zu können. Die Bundesregierung kann also auch in Zukunft - ohne jede Sanktion - vefassungswidrige Verordnungen und Gesetze erlassen, und diese werden dann Monate später erst aufgehoben, wenn diese meist keinerlei Funktion mehr haben. Die Verwaltung und Polizei (Exekutive) ist an diese Verordnungen gebunden und muss unter Umständen während der zeit der geltung der verfassungswidrigen Verordnungen bzw. Gesetze selbst verfassungswidrige Handlungen setzen.

Gesetzliche Grundlage

Gesetzliche Grundlage für das COVID-19- Maßnahmengesetz (alt und neu) ist Artikel 8 des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG) und ein Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19- Maßnahmengesetz) erlassen sowie das Gesetzliche Budgetprovisorium 2020, das Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022, das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes, das ArbeitsmarktpolitikFinanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz und das ArbeitsvertragsrechtsAnpassungsgesetz geändert werden (COVID-19 Gesetz).

Vorläufige rechtliche Maßnahmen seit dem 1. Mai 2020

COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (gültig vom 03.11.2020 bis 30.11.2020)

Mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 2. November 2020, in Kraft getreten am 3. November 2020 (0:00 Uhr) , wurden „besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19“ angeordnet (COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV). Diese Verordnung wurde ohne Befassung und Debatte im österreichischen Nationalrat bzw. dem Bundesrat erlassen und nur am Rande der Hauptausschuss des Nationalrates eingebunden. Dies, obwohl schwere Eingriffe in Bürger- und Grundfreiheiten angeordnet wurden. Dieser Verordnung gilt vorerst vom 3. November 2020 (0:00 Uhr) bis 12. November 2020 22. November 2020[19] (24:00 Uhr) eine Allgemeine Ausgangsbeschränkung, für welche die österreichische Bundesregierung jedoch keinerlei wissenschaftliche Grundlagen belegt hat, dass diese Ausgangsbeschränkung zur Eindämmung der COVID-19-Sitaution in Österreich irgendeine maßgeblichen Einfluss haben kann. Die Verordnung kann vom Gesundheitsminister immer weiter verlängert werden.

Die Maßnahmen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung im Speziellen

Ausgangsverbote und -beschränkungen

Gemäß dieser Verordnung ist zwischen 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr das Verlassen (bzw. das Verweilen außerhalb) des eigenen privaten Wohnbereichs nur zulässig zur:

  • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  • Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
  • Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,
  • berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
  • Teilnahme an gerichtlichen oder behördlichen Verfahren oder Amtshandlungen, und
  • Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.

Öffentliche Orte

  • Mindestabstand von 1 Meter gegenüber Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören.
    • Ausnahme bei Gruppen von maximal 6 Personen (zzgl. bis zu max. 6 Kindern) aus maximal zwei verschiedenen Haushalten.
  • in geschlossenen Räumen besteht zusätzlich Maskenpflicht
    • Ausnahme bei gesundheitlicher Unzumutbarkeit, wobei der Betroffene dann ein ärztliches Attest vorlegen können muss

Verbot von Gesichtsvisieren

Gesichtsvisiere (Face-Shields, Half-Face-Shields) sind verboten und gelten nicht mehr als gleichwertige Alternative zu MNS-Masken.

Mindestfläche in Betrieben für Kunden

  • Handel und Dienstleistungsbetriebe dürfen weiterhin betreten werden,
  • Es müssen pro Kunden 10m² an Fläche zur Verfügung stehen (wobei bei Geschäften mit einer geringeren Gesamtfläche nur ein Kunde eintreten darf,
  • Abstands- und Maskenpflicht sowohl für Kunden als auch für Mitarbeiter mit Kundenkontakt.

Ab 11. November 2020 gilt zudem:

  • Der Betreiber von Betriebsstätten des Handels, die dem Verkauf von Waren dienen, darf das Betreten des Kundenbereichs dieser Betriebsstätten für Kunden
  1. nicht früher als zu jenem Zeitpunkt, an welchem die Betriebsstätte in den letzten vier Wochen am jeweiligen Wochentag vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen frühestens geöffnet war, und
  2. längstens bis 19.00 Uhr zulassen. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Dies gilt nicht für Stromtankstellen, Betriebsstätten z. B. in Bahnhöfen oder an Flugplätzen etc. und das Betreten von Apotheken während der Bereitschaftsdienste.[20]

Betretungsverbote für Gastgewerbe

  • Generelles Betretungsverbot für Gastgewerbebetriebe. Ausnahmen: zB Betriebskantinen, in Kranken- und Kuranstalten.
  • Selbstabholungen zwischen 06:00 und 20:00 Uhr ist zulässig,
  • Lieferservice ist 24 Stunden/Tag zulässig.

Betretungsverbote für Beherbergungsbetriebe

  • Generelles Beherbergungsbetriebe für Beherbergungsbetriebe. Ausnahmen für Beherbergungsbetriebe, deren Besuch keinen touristischen Zwecken dient (zB aus beruflichen Gründen, bei dringendem Wohnbedürfnis).

Betretungsverbote für bestimmte Freizeiteinrichtungen

Generelles Betretungsverbot für Freizeitbetriebe und –einrichtungen. Dies betrifft zB:

  • Bäder/Badeanstalten etc.,
  • Fitnessstudios (nur für Hobby-Sportler),
  • Freizeit- und Vergnügungsparks,
  • Indoor-Spielplätze,
  • Schaubergwerke und Museumsbahnen, Skilifte, Seilbahnen etc.,
  • Schaustellerbetriebe,
  • Tanzschulen,
  • Theater, Kinos, Museen, Museumsbahnen,
  • Tierparks,
  • Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen, Casinos etc.,

An öffentlichen Orten ist „Kontaktsport“ untersagt. Joggen im Freien und ähnliches ist weiterhin zulässig.

Verbot von Veranstaltungen

Veranstaltungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken sind generell untersagt. Ausnahmen:

  • berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten unbedingt erforderlich sind,
  • im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen (z.B. Garagen)
  • Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien,
  • unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
  • Zusammenkünfte von nicht mehr als sechs Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjährige,
  • Beerdigungen mit maximal 50 Personen.

Schulen, Universitäten etc.

  • Kindergärten, Volksschulen und Unterstufen sowie Polytechnische Schulen und Sonderschulen bleiben in Betrieb,
  • Oberstufen, Fachhochschulen und Universitäten müssen auf Distance-Learning umstellen,
  • Fahrschulen bleiben in Betrieb,
  • Berufliche Aus- und Fortbildungen, sofern diese erforderlich sind (AMS-Kurse ?).

Besondere Hygieneauflagen gibt es in Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern, die nochmals mit einer Novelle der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung der zum 11. November 2020 (Faschingsbeginn) verschärft wurden.[20] Die COVID-19-Maßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 197/2020 - siehe unten) tritt temporär außer Kraft. Diese tritt mit dem Außerkrafttreten dieser COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wieder in Kraft und zwar in jener Fassung, die sie, wäre sie nicht außer Kraft getreten, mit 7. November 2020 auf Grund ihrer letzten Änderung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 456/2020 erlangt hätte.

COVID-19-Notsituationsverordnung (gültig vom 17. November bis 6. Dezember 2020)

In einer Pressekonferenz vom 14. November 2020 kündigte die österreichische Bundesregierung weitere Maßnahmen an, durch welche die Bürger- und Freiheitsrechte der Bewohner in Österreich im Zeitraum zwischen dem 17. November 2020 (0.00 Uhr) und dem 6. Dezember 2020 (24:00 Uhr) noch stärker eingeschränkt werden. Eine öffentliche Diskussion und/oder eine wissenschaftliche Diskussion und eine Abwägung der Vor- und Nachteile fand wiederum weder mit der Zivilgeselschaft als Ganzem, noch mit ausgewählten Organisationen noch mit der politischen Opposition statt.

Gemäß der als COVID-19-Notmaßnahmenverordnung[21] bezeichneten Verordnung wurde festgelegt, dass ab 17. November 2020

  • die bereits bestehenden Ausgangsbeschränkungen auf den ganzen Tag ausgedehnt werden,
  • der Erwerb von Waren oder die Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen (insbesondere von Friseure, Kosmetiker, Piercen, Tätowieren etc.) untersagt wird. Alle anderen Dienstleistungen bleiben grundsätzlich erlaubt. Lieferungen sind zulässig, Abholungen nicht (außer in der Gastronomie). Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogerien und Drogeriemärkte, Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln, Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, Verkauf von Tierfutter, Tankstellen, Banken, KFZ-Werkstätten etc. dürfen geöffnet bleiben.
  • Das Betreten von Freizeiteinrichtungen (wie zB Theater, Museen, Tierparks etc.) sowie Veranstaltungen bleiben verboten, Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe bleiben weiterhin generell geschlossen (mit Ausnahmen).
  • Arbeitsorte und Orte der beruflichen Tätigkeit dürfen weiterhin betreten werden, die berufliche Tätigkeit soll vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.
  • Schulen werden auf Distanz-Lernen umgestellt.

Der östereichische Bundeskanzler kündigt für die Betriebe Entschädigungen an. Alleine der Handel geht davon aus, dass es pro Woche etwa 900 Millionen Euro an Verlust geben wird.[22]

Die COVID-19-Notsituationsverordnung tritt mit 17. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 6. Dezember 2020 außer Kraft. Die § 1 (Ausgangsregelungen) und § 12 (bzgl. Veranstaltungen) treten mit Ablauf des 26. November 2020 außer Kraft.

COVID-19-Maßnahmenverordnung (nicht gültig vom 03.11.2020 bis 30.11.2020)

Auf Grundlage der §§ 1 und 2 Z 1 des COVID-19- Maßnahmengesetzes wurden am 30. April 2020 vom zuständigen Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz neue vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verordnet.[23] Die bisherigen Maßnahmen, die vom 15. März bis 30. April 2020, 24:00 Uhr, gegolten haben (siehe hier), wurden damit außer Kraft gesetzt. Zusätzlich wurde diese Maßnahmen auch auf § 15 des Epidemiegesetzes 1950 (BGBl. Nr. 186/1950) gestützt, wobei nicht abgegrenzt wurde, für welche verordneten Maßnahme welches Gesetz jeweils heranzuziehen ist.

Obwohl eine sogenannte "Corona-Ampel" Anfang September 2020 eingeführt wurde, mit der partiell Maßnahmen getroffen werden sollten, wenn eine Region verstärkt von COVID-19-Infektionen betroffen sein sollte, werden durch die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (10. COVID-19-LV-Novelle, BGBl. II Nr. 398/2020) und den Novellen vom 22. Oktober 2020 zur COVID-19-Maßnahmenverordnung (COVID-19-MV)[24] wieder generell für ganz Österreich geltende Regelungen eingeführt, welche das öffenliche Leben und die Wirtschaft maßgeblich einschränken.

Die Maßnahmen der COVID-19-Maßnahmenverordnung im Speziellen

Bei allen Maßnahmen gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 (COVID-19-MV) galt bis zum 30. Juli 2020, 24:00 Uhr, grundsätzlich (mit Ausnahmen), dass im öffentlichen Raum ein Mindestabstand von einem Meter bei Personen einzuhalten war, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben.[25] Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 342/2020 wurde diese generelle Regelung bezüglich öffentlicher Orte aufgehoben und der bisherige § 1 grundsätzlich nur noch auf Massenbeförderungsmittel eingeschränkt (mit Ergänzungen in den weiteren Paragraphen der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 - siehe unten).[26] Mit der Änderung der COVID-19-Maßnahmenverordnung zum 25. Oktober 2020 (0:00 Uhr) wurde diese Regelung wiederum rückgängig gemacht und es gilt wiederum der Mindestabstand von einem Meter beim Betreten von öffentlichen Orten.

Betreten öffentlicher Orte

Nach § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 ist ab dem 25. Oktober 2020

  • beim Betreten öffentlicher Orte im Freien[27] gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (Abs. 1).[28]
  • Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ab dem 25. Oktober 2020
  • in Massenbeförderungsmittel und den zugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich der Verbindungsbauwerke [31] gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben (§ 1a),
    • ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und
    • eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ist jedoch auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden. Dieses Ausnahme der Unterschreitung des Mindestabstandes war in der Realität niemals eine Ausnahme sondern ein Dauerzustand und wurde auch von der Polizei nicht kontrolliert oder bestraft. Bestraft wurden nach aktuellem Kenntnisstand auch keine Beförderungsunternehmer, die nach wie vor zu wenige Massenbeförderdungsmittel anbieten, um diesen Mindestabstand den Fahrgästen in den Fahrgästen überhaupt ermöglichen zu können.

Warum nach § 11 Abs. 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 die Verpflichtung zur Einhaltung des Ein-Meter-Abstands in Luftfahrzeugen (einem hermetisch abgeschlossenen Massenbeförderungsmittel) nicht gilt, erschließt sich aus dem Schutzzweck dieser Verordnung nicht.

Nach § 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 galt ursprünglich für das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten, Märkte im Freien und bei Einrichtungen in geschlossenen Räumen[32] zur Religionsausübung (§ 2 Abs. 3) grundsätzlich (mit Ausnahmen siehe unten):

1. gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
1a. Beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen galt ab dem 24. Juli 2020 (0:00 Uhr) wiederum neu[33], dass:
  1. in öffentlichen Apotheken,
  2. in Betriebsstätten des Lebensmitteleinzelhandels (einschließlich Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten sowie Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln),
  3. in Banken, und
  4. in Räumen der Post einschließlich Postpartnern und
  5. Besucher von Pflegeheimen, Krankenanstalten und Kuranstalten sowie von Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden,

zusätzlich eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen ist. Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.

Ab dem 14. September 2020 galt dann jedoch: Beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet. Dies gilt auch:

  • in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr (§ 2 Abs. 1c),
  • nicht aber in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen.[34]

Und ab dem 21. September 2020 galt dies wiederum zusätzlich in Verbindungsbauwerke von Betriebsstätten, die baulich verbunden sind (z. B. Einkaufszentren) und sinngemäß für Märkte im Freien (§ 2 Abs. 1b).[35][36]

Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung

  1. der Mindestabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister nicht eingehalten werden (ausgenommen im Freien), so ist diese nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann (§ 2 Abs. 2 dieser Verordnung).[37]

Bei Betreten von

  • Krankenanstalten und
  • Kuranstalten sowie
  • Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden,

ist für Mitarbeiter (bei Besucherkontakt) und Besucher

  • ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten,
  • eine Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern keine andere geegnete Schutzvorkehrung besteht,
  • hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer durch geeignete Schutzmaßnahmen entsprechend der konkreten Verhältnisse das Infektionsrisiko zu minimieren (soweit technisch möglich).

Orte der beruflichen Tätigkeit

Auch am Ort einer beruflichen Tätigkeit ist zwischen den Personen grundsätzlich ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann (§ 3 Abs. 1 Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020). Dies können sein: technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen, wie das Bilden von festen Teams, der Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden.[38]

Jedoch ist die Verpflichtung zum Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig (§ 3 Abs. 2 Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020).

Dies ist sinngemäß auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese während der Arbeitszeit zu beruflichen Zwecken verwendet werden (§ 3 Abs. 4 Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020).

Ausnahmen

Kann auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mindestens einem Meter zwischen Personen nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren (§ 3 Abs. 3 Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020).

Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Ausflugsschiffe, Seil- und Zahnradbahnen

Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben sowie bei Aus- und Weiterbildungsfahrten[39], Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten, soll nur dann zulässig sein, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird und[27] in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden (§ 4 Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020, geändert durch BGBl. II Nr. 207/2020). Bei Schülertransporten, Transporten von Personen mit besonderen Bedürfnissen und für Kindergartenkinder-Transporten ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden (§ 4 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 2 der VO BGBl. II Nr. 197/2020 ifdF BGBl. II Nr. 207/2020 / BGBl. II Nr. 455/2020).

Beachte

Inwieweit diese Bestimmung eine gesetzliche Grundlage in §§ 1 und 2 Z 1 des COVID-19- Maßnahmengesetzes und § 15 des Epidemiegesetzes 1950 Deckung findet, ist noch ungewiss, da es sich bei Fahrgemeinschaften nicht um das Betreten von Betriebsstätten (§ 1 COVID-19- Maßnahmengesetz), noch um das Betreten von bestimmten Orten (§ 2 COVID-19- Maßnahmengesetz), noch um Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen (§ 15 Epidemiegesetzes 1950) handelt und diese Regelung zudem unverhältnismäßig in den Privatbereich von Personen eingreift.

Seit dem 28. Mai gilt bei der Beförderung von Personen in Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Ausflugsschiffen, dass gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, grundsätzlich ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen ist. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden. Diese Regelungen (siehe § 1 Abs. 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020) sind jedoch nur sinngemäß anzuwenden (BGBl. II Nr. 231/2020).

Im Freiluftbereich von Ausflugsschiffen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (§ 1 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020)

Einrichtungen nach dem Bäderhygienegesetz

Dieser Punkt über die Einrichtungen nach dem Bäderhygienegesetz wurde durch die Änderung der COVID-19-Lockerungsverordnung zum 28. Mai 2020 als § 5 eingefügt. Die bisherige Regelung in § 5 bzgl. Ausbildungseinrichtungen wurde ersatzlos gestrichen (siehe den gestrichenen Text: hier).

Seit 28. Mai 2020 ist nach § 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020) idF BGBl. II Nr. 231/2020 geregelt, dass Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 Bäderhygienegesetz (BHygG, BGBl. Nr. 254/1976 nur betreten werden dürfen, wenn der Betreiber im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 seine Verpflichtungen gemäß § 13 BHygG evaluiert sowie seine Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptiert hat.

Dabei ist (siehe § 2 Abs. 1 Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020):

  • Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
  • Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen (jedoch nicht in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen, und nicht im Freien).
  • Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
  • Ab dem 14. September 2020 gilt: Beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet, ausgenommen in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen.[40]

Gastgewerbe

Gemäß § 6 der Verordnung vom 13. Mai 2020 (BGBl. II Nr. 207/2020) mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung (BGBl. II Nr. 197/2020) geändert wird, ist nun das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (war im Zuge der COVID-19-Maßnahmen bis zum 14. Mai 2020, 24:00 Uhr, grundsätzlich verboten):

  • der Betreiber darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 05:00 06.00[41] und 23.00 01:00 Uhr des Folgetages zulassen.[37][42] Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt (§ 6 Abs. 2 BGBl. II Nr. 207/2020). Zusätzlich darf ab dem 25. Oktober 2020 im Umkreis von 50 Metern um die gastwirtschaftliche Betriebsstätte kein alkoholisches Getränk konsumiert werden (warum sich dies nur auf alkoholische Getränke bezieht, wird in de Verordnung nicht ausgeführt. Ebensowenig, ob sich dies nur auf solche Alkoholika bezieht, welche zuvor in dieser Gastwirtschaft bezogen wurde oder auf alle alkohoischen Getränke auch aus dem privaten Bereich. Unklar ist auch, ob dies auch dann gilt, wenn sich im Umkreis von 50 Metern ein privater Garten befindet - ob auch dann dieses Alkoholverbot dort gilt. Gleichheitswidrig und unverständlich ist dies jedenfalls, weil dieses Alkoholverbot nicht gilt, wenn Alkohol z. B. in einem Supermarkt zur selben Zeit in der selben Straße gekauft wird und dann vor der Türe konsumiert wird). Für die 50-Meter-Regelung gibt es auch keinerlei wissenschaftliche Grundlage (warum nicht 49 Meter oder 51 Meter?).[43]
  • der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt (§ 6 Abs. 3 BGBl. II Nr. 207/2020),
  • ab dem 25. Oktober 2020 gilt zusätzlich, dass in geschlossenen Räumen als auch im Freien die Konsumation von Speisen und Getränken nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen zulässig ist. Ausgenommen bei Würstelständen, Kebabständen, Punschständen und Gastorniomieständne auf Märkten, bei denen auch im Stehen konsumiert werden darf.[44] Auch hierzu bleibt weiterhin offen, welchen speziellen COVID-19-Präventionseffekt es hat, wenn Speisen oder Getränke nur im Sitzen konsumiert werden sollen bzw. dürfen.
  • der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann (§ 6 Abs. 4 BGBl. II Nr. 207/2020),
  • und ab 25 Oktober 2020 21. September 2020 weiters: Der Betreiber darf Besuchergruppen in geschlossene Räume[45] nur einlassen, wenn diese
    • aus maximal sechs zehn Erwachsenen Personen zuzüglich ihrer höchstens minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, gegenüber denen Aufsichtspflichten wahrgenommen werden, oder
    • ausschließlich aus einer unbeschränkten Personenanzahl bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben, wobei bis zu sechs minderjährige Kinder dieser Personen nicht gezählt werden (oder wenn diese Personen gegenüber diesen sechs Kindern Aufsichtspflichten zustehen).[46] Im Freien sind zwölf Personen und maximal sechs minderjährige Kinder zulässig bzw. eine unbeschränkte Personenanzahl, wenn diese im gemeinsamen Haushalt leben. Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage sechs bzw. zwölf Personen festgesetzt wurden, ist nicht aus der COVID-19-MV ableitbar. In der Praxis werden sich wohl größere Gruppen vor der Türe einfach auf eine kleinere Anzahl aufteilen, um sodann im Inneren des Gastraumes wieder zusammenzufinden.

Zudem hat der Kunde in geschlossenen Räumen – ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz – eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.[47]

  • Der Betreiber darf Besuchergruppen nur einlassen, wenn diese (§ 6 Abs. 5 BGBl. II Nr. 207/2020)
    • aus maximal vier Erwachsenen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, denen gegenüber Obsorgepflichten vorhanden sind, bestehen oder
    • aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
    • Der gemeinsame Einlass von mehreren zusammengehörenden Besuchergruppen ist möglich, wenn zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.[48][49]
  • Der Betreiber hat sicherzustellen, dass jeder Kunde in geschlossenen Räumen der Betriebsstätte durch den Betreiber oder einen Mitarbeiter platziert wird (§ 6 Abs. 6 BGBl. II Nr. 207/2020),[50]
  • der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet (§ 6 Abs. 7 BGBl. II Nr. 207/2020)[51][52][53]
  • vom erstmaligen Betreten der Betriebsstätte bis zum Einfinden am Verabreichungsplatz hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.[27] Beim Verlassen des Verabreichungsplatzes hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (§ 6 Abs. 5 BGBl. II Nr. 207/2020),[54]
  • der Betreiber hat sicherzustellen, dass sich am Verabreichungsplatz keine Gegenstände befinden, die zum gemeinsamen Gebrauch durch die Kunden bestimmt sind. Selbstbedienung ist nur zulässig, wenn die Speisen und Getränke vom Betreiber oder einem Mitarbeiter ausgegeben werden oder zur Entnahme vorportionierter und abgedeckter Speisen und Getränke (§ 6 Abs. 6 BGBl. II Nr. 207/2020),Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.[55]
  • bei der Abholung vorbestellter Speisen und/oder Getränke ist sicherzustellen, dass diese nicht vor Ort konsumiert werden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird. Bei der Abholung können zusätzlich auch nicht vorbestellte Getränke mitgenommen werden (§ 6 Abs. 10 BGBl. II Nr. 207/2020).[56]
Präventionskonzept

Ab dem 25. Oktober hat eine Betriebsstätte des Gastgewerbes, welche mehr als 50 Verabreichungsplätze hat, ein COVID-19-Präventionskonzept zu erstellen und einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen (§ 6 Abs. 1c). Das Präventionskonzept hat insebsondere zu enthalten:

  1. spezifische Hygienevorgaben,
  2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
  3. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
  4. Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken
  5. Regelungen zur Steuerung der Besucherströme,
  6. Schulung von Mitarbeitern in Bezug auf Hygienemaßnahmen (§ 6 Abs. 1c der Verordnung BGBl. II Nr. 445/2020). Ab dem 25. Oktober 2020 kann das Präventionskonzept auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten (Gästeliste) beinhalten.
Ausnahmen

Die Abs. 2 und 2a in § 6 der Verodnung BGBl. II Nr. 207/2020 gelten gemäß § 6 Abs. 7[57] nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

  1. Krankenanstalten und Kureinrichtungen;
  2. Alten-, Pflege- und Behindertenheime Pflegeanstalten und Seniorenheime;[58]
  3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
  4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen;
  5. Massenbeförderungsmittel.[58]

Die Absätze 2, 2a, 3a und 4 des § 6 COVID-19-MV gelten nicht für Gastgewerbebetriebe in Massenbeförderungsmittel (zB Zugrestaurants).[59]

Die Regelungen, die vom 1. Mai 2020 (0:00 Uhr) bis zum 14. Mai 2020 (24:00 Uhr) bezüglich Gastegwerbebetrieben galten, sind hier zu finden.

Beherbergungsbetriebe

Das bis 27. Mai 2020 fast absolut geltende Betretungsverbot (siehe Text hier) wurde mit der Verordnung vom 27. Mai 2020 (BGBl. II Nr. 231/2020) zum 28. Mai 2020 geändert.

Das Betreten von Beherbergungsbetrieben[60] ist nun seit dem 28. Mai 2020, 0.00 Uhr, unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

  • Der Gast hat in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Im gesamten Bereich des Eingangs und der Rezeption ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen (§ 7 Abs. 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020).[29]
  • Wieder eingeführt am 14. September 2020: Beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche in geschlossenen Räumen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber und deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.[61]
  • Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen ist nur zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 1,5 Meter eingehalten wird oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann (§ 7 Abs. 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020).
  • Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet (§ 7 Abs. 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020).[62]
  • Für das Betreten von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gelten die in § 6 Abs. 2 1a[63] bis 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 genannten Voraussetzungen (siehe oben: Gastgewerbe). Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 3) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt. § 6 Abs. 9 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 über Gegenstände, die zum gemeinsamen Gebrauch durch die Kunden bestimmt sind und Selbstbedienung gelten nicht für Übernachtungsgäste, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann (§ 7 Abs. 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020).[64]
  • Für das Betreten von Fitnessbereichen in Beherbergungsbetrieben gelten die in § 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 genannten Voraussetzungen (siehe unten: Sport). Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 3) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt (§ 7 Abs. 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020).
  • Für das Betreten von Wellnessbereichen in Beherbergungsbetrieben gelten die in § 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 (Einrichtungen nach dem Bäderhygienegesetz - siehe oben) genannten Voraussetzungen. Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 3) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt (§ 7 Abs. 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020).

Sport

Das bis 27. Mai 2020 geltende Betretungsverbot (siehe Text hier) wurde mit der Verordnung vom 27. Mai 2020 (BGBl. II Nr. 231/2020) zum 28. Mai 2020 und durch Verordnung BGBl. II Nr. 398/2020 zm 14. September 2020 wieder geändert.

Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017 (BGBl. I Nr. 100/2017), ist seit 28. Mai 2020, 0:00 Uhr, unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Generell gilt:

  • Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
  • Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
  • Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet (siehe § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 idF Verordnung BGBl. II Nr. 398/2020).[27]

In Freiluftbereiche von Sportstätten ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (§ 1 Abs. 1. der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020).[65]

Bei Ausübung der Sportart ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dieser Abstand kann ausnahmsweise kurzfristig unterschritten werden. Weiters kann der Abstand von einem Meter von Betreuern und Trainern ausnahmsweise unterschritten werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist (§ 8 Abs. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020).[27][66]

Abs. 1 und § 1 Abs. 1 gelten nicht bei der Sportausübung. Bei der Ausübung von Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, im Rahmen von Vereinen oder auf nicht öffentlichen Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017 hat der Verein oder der Betreiber der Sportstätte ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.[67]

Kein Mindestabstand von einem Meter ist nicht einzuhalten (siehe § 2 Abs. 1) ist, wenn

  • bei der Ausübung von Sportarten es ausübungsspezifisch zu Körperkontakt kommen muss;
  • wenn es sportartspezifisch kurzfristig zu Unterschreitungen des Mindesabstands kommt;
  • bei erforderlichen Sicherungs- und Hilfeleistungen.[68]

Kein Mund-Nasen-Schutz ist zu tragen (siehe § 2 Abs. 1a), wenn

  • Personen sich in Feuchträumen aufhalten (z. B. Duschen);
  • bei der Sportausübung selbst (auch an öffentlichen Orten).[68]

Ein grundsätzliches COVID-19-Präventionskonzept im Sportbereich hat zumindest folgende Themen zu beinhalten:

  1. Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern,
  2. Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
  3. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
  4. Regelungen zum Verhalten beim Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.

Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwlliger Basis der Sportler, Betreuer und Trainer beinhalten.[69]

Bei der Sportausübung von Mannschaftssport im Freiluftbereich durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, die aus ihrer sportlichen Tätigkeit Einkünfte erzielen, kann der Abstand von zwei Metern unterschritten werden, wenn der verantwortliche Mannschaftsarzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept ausgearbeitet hat, wodurch das Infektionsrisiko minimiert werden kann, und der dessen Einhaltung laufend kontrolliert. Dieses ist zu befolgen. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ist durch molekularbiologische Testung nachzuweisen, dass Sportler, Betreuer und Trainer SARS-CoV-2 negativ sind. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer ist in den folgenden 14 Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Spiel die gesamte Mannschaft, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen (§ 8 Abs. 3 BGBl. II Nr. 207/2020).[27]

Bei der Sportausübung durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, ist vom verantwortlichen Arzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ist durch molekularbiologische Testung nachzuweisen, dass Sportler, Betreuer und Trainer SARS-CoV-2 negativ sind. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer ist in den folgenden 14 Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.[70]

Bei der Ausübung von Mannschaftssport oder Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, ist vom verantwortlichen Arzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ist durch molekularbiologische Testung nachzuweisen, dass die Sportler SARS-CoV-2 negativ sind. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden 14 Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.[71]

  • Das COVID-19-Präventionskonzept bei der Ausübung von Mannschaftssport oder Sportarten hat zumindest folgende Themen zu beinhalten (§ 8 Abs. 4 BGBl. II Nr. 207/2020):
    • Schulung von Sportlern und Betreuern in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
    • Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
    • Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,
    • Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
    • Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
    • Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
    • Regelungen zum Verhalten beim Auftreten von COVID-19-Symptomen,
    • bei Auswärtswettkämpfen Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dass ein Erkrankungsfall an COVID-19 bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer aufgetreten ist.

Flugfelder gemäß Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, sind Sportstätten gleichgestellt. Bei der Sportausübung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten (§ 8 Abs. 6 BGBl. II Nr. 207/2020).[72]

Sportveranstaltungen im Spitzensport

(1) Veranstaltungen, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß § 3 Z 8 BSFG 2017 Sport ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig (die Personenanzahl kann iSd § 10 Abs. 2a durch räumliche/bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung erhöht werden). Der Veranstalter hat für diese Personen basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.

(2) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 1 des § 10d COVID-19-MV hat bei Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, dem § 8 Abs. 4 zu entsprechen. Für Individualsportarten hat das COVID-19-Präventionskonzept insbesondere zu enthalten:

  1. Vorgaben zur Schulung der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
  2. Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
  3. Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,
  4. Regelungen zur Steuerung der Ströme der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer,
  5. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
  6. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
  7. Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
  8. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.

(3) Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Für Betreuer, Trainer und sonstige Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, gilt zudem § 3 sinngemäß, für die Sportler § 8 sinngemäß.

(4) Für die Durchführung der Veranstaltung, die Zahl der Zuschauer und die Verhaltensvorschriften für Zuschauer gilt im Übrigen § 10 Abs. 2 bis 8.

Alten-, Pflege- und Behindertenheime

Die Bestimmungen in § 9 der COVID-19-Maßnahmenverordnung wurden zum 25. Oktober 2020 durch BGBl. II Nr. 455/2020 eingefügt. Der bisherige § 9 (Sonstige Einrichtungen - siehe unten) wurde zu § 9a.

Beim Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen gelten ab dem 25. Oktober 2020 für Bewohner an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten, für Besucher und Mitarbeiter § 2 Abs. 1, 1a und 2 sinngemäß (1-Meter-Abstand und Mund-Nasen-Schutz bzw. geeignete Alternative).

Der Betreiber hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:

  1. spezifische Hygienevorgaben,
  2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
  3. Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
  4. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen sowie in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
  5. Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,
  6. spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß § 11 Abs. 6 die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann,
  7. Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu maximaler Anzahl, Häufigkeit und Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtende Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung. Für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, sind spezifische situationsangepasste Vorgaben zu treffen,
  8. Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach § 5a Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950.

Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher, beinhalten.

Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen sind jedenfalls zu ermöglichen (§ 9 Abs. 3). Die in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen (§ 9 Abs. 4).

Maßnahmen nach § 9 gelten nicht bei Bewohnern, die diese aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht wahrnehmen oder denen diese nicht zugemutet werden können (§ 11 Ab. 6).

Sonstige Einrichtungen

Das bis 27. Mai 2020 geltende Betretungsverbot (siehe Text hier) wurde mit der Verordnung vom 27. Mai 2020 (BGBl. II Nr. 231/2020) zum 28. Mai 2020 geändert.

Das Betreten des Besucherbereichs von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven samt deren Lesebereichen sowie von sonstigen Freizeiteinrichtungen ist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1[73][74] der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 zulässig, wenn:

  1. gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
  2. Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
  3. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
  4. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m2, so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
  5. Für baulich verbundene Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) gilt Z 4 mit der Maßgabe, dass die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.

Sofern sich der Besucherbereich im Freien befindet, gilt, dass beim Betreten öffentlicher Orte im Freien gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten ist (§ 1 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020).[29][75]

Weiterhin verboten ist das Betreten von Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution bis zum 30. Juni 2020, 0:00 Uhr (BGBl. II Nr. 231/2020).[76]

Veranstaltungen

Die bis 27. Mai 2020 geltenden Verbote (siehe Text hier) wurde mit der Verordnung vom 27. Mai 2020 (BGBl. II Nr. 231/2020) zum 28. Mai 2020 geändert und sodann wesentlich wieder durch Verordnung BGBl. II Nr. 398/2020 zum 14. September 2020 und dann wieder durch Verordnung BGBl. II Nr. 407/2020 zum 21. September 2020 und mit Verodnung BGBl. II Nr. 445/2020 zum 25. Oktober 2020.

Veranstaltungen im Sinne der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 sind "insbesondere" geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Begräbnisse[37], Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, Schulungen und Aus- und Fortbildungen. Veranstaltungen waren in der Vergangenheit besonders großen Veränderungen unterworfen bzgl. der Zulässigkeit und Voraussetzungen. So waren Hochzeiten und Begräbnisse mit mehr als 100 Personen untersagt (§ 10 Abs. 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020)[29], ebenso Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen. Dann, mit 1. Juli 2020 waren Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 500 Personen zulässig und Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 100 Personen untersagt. Mit 1. August 2020 waren dann Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 750 Personen wieder zulässig, dann später bis 3000 Personen, etc. etc. Eine klare und auf eindeutigen nachvollziehbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende und nachvollziehbare Linie des Gesetzgebers fehlte und fehlt bis heute bei den COVID-19-Maßnahmen.[77]

Auch für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung[78] galten zuerst die Regelungen über das Gastgewerbe (siehe oben) (§ 10 Abs. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020 idF Verordnung BGBl. II Nr. 266/2020).[79] und seit 25. Oktober 2020 ein fast generelles Verabreichungsverbot bei Veranstaltungen unter drei Stunden Dauer. Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage in Bezug auf eine COVID-19-Prävention diese Anordnung in der Verordnung basiert, ist nach wie vor völlig unbekannt.

Aktuell sind ab 25. Oktober 2020 Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als sechs teilnehmenden Personen in geschlossenen Räumen und mit mehr als zwölf Personen im Freien untersagt (dies gilt nicht für Klassen und Gruppenverbände iSd § 11 Abs. 1 Zif. 1 und 2). Bis zu sechs Minderjährige und die Mitarbeiter des Veranstalters werden hierbei nicht eingerechnet. Es dürfen nun auch mehrere Veranstaltungen an einem Veranstaltungsort gleichzeitig stattfinden (§ 6 Abs. 2a), wenn eine räumliche/bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung verhindert, dass sich die teilnehmenden Personen "durchmischen".

Es sind auch Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen weiterhin möglich, wenn die Höchstzahl der teilnehmenden Personen im Freien 1500 und in geschlossenen Räumen 1000 nich übersteigt. Welcher wissenschaftlichen Grundlage diese Zahlen zu Grunde liegen, ist unbekannt. Diese Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen mit mehr als 250 teilnehmenden Personen bedürfen einer Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. Voraussetzung für die Bewilligung ist ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei den Voraussetzung für die Bewilligung zu berücksichtigen:

  1. die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Veranstaltung,
  2. die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls bei der Veranstaltung.

Der für eine Veranstaltung Verantwortliche hat bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit über 50 Personen und bei Veranstaltungen im Freien mit über 100 Personen einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen. Ein COVID-19-Präventionskonzept ist bei Veranstaltungen mit über sechs Personen und bei Veranstaltungen im Freien mit über zwölf auszuarbeiten und dieses umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hiezu zählen insbesondere:

  1. Regelungen zur Steuerung der Besucherströme,
  2. spezifische Hygienevorgaben,
  3. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
  4. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
  5. Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken.

Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher beinhalten (§ 10 Abs. 5).

Bei diesen Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht einer gemeinsamen Besuchergruppe angehören, einzuhalten. Kann dieser Abstand auf Grund der Anordnungen der Sitzplätze nicht eingehalten werden, sind die jeweils seitlich daneben befindlichen Sitzplätze freizuhalten, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann (§ 10 Abs. 6).

Beim Betreten von Veranstaltungsorten gemäß Abs. 6 ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen (§ 10 Abs. 7). Dies selbst dann, wenn die teilnehmenden Personen im selben Haushalt wohnen.

Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Weiters ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen (§ 10 Abs. 8).

Kann auf Grund der Eigenart einer Schulung, Aus- und Fortbildung

  1. der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder
  2. von Personen das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,

ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. Die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Teilnehmer, während sie sich auf ihren Sitzplätzen aufhalten sowie für Vortragende (§ 10 Abs. 9).

Bei Zusammenkünften zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und -weiterbildungen sowie bei allgemeinen Fahrprüfungen gelten die § 10 Abs. 2 bis 4 nicht (§ 10 Abs. 9a).

An Proben und an künstlerischen Darbietungen dürfen höchstens sechs Personen teilnehmen, im Freien zwölf Personen. Ausgenommen sind jedoch Proben und künstlerische Darbietungen die beruflich/professionell erfolgen. Für diese ist ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Bei mehr als 50 teilnehmenden Personen in geschlossenen Räumen bzw. 100 im Freien, ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu beinhalten:

  1. spezifische Hygienevorgaben,
  2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
  3. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
  4. Regelungen zur Steuerung des Teilnehmeraufkommens,
  5. Vorgaben zur Schulung der Teilnehmer in Bezug auf Hygienemaßnahmen.

Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Teilnehmer beinhalten (§ 10 Abs. 10).

Für Begräbnisse gilt ab dem 25. Oktober 2020 eine Höchstzahl von 100 Personen. § 10 Abs. 2 bis 5a gelten nicht (§ 10 Abs. 10a). Welche wissenschaftliche Grundlage die Festlegung auf 100 Personen zu Grunde liegt, kann aus dem COVID-19-MV oder den gesetzlichen Grundlagen nicht erschlossen werden. Bei Religionsausübung im Freien ist, gegenüber Personen die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (mit Ausnahmen nach § 11 COVID-19-MV). Darüber hinaus hat der Veranstalter sicherzustellen, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert wird (§ 10 Abs. 12).

Ausnahmen

Die Abs. 1 bis 9 in § 10 gelten nicht für

  • Veranstaltungen im privaten Wohnbereich,
  • Veranstaltungen zur Religionsausübung,
  • Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953. Diese sind unter den Voraussetzungen des genannten Bundesgesetzes zulässig, mit der Maßgabe, dass Teilnehmer eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben, sofern nicht ein Abstand von mindestens einem Meter zwischen Teilnehmern, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, eingehalten werden kann.
  • Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind,
  • Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien,
  • Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen,
  • Zusammenkünfte gemäß Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. 22/1974,
  • Betretungen von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, die mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgen.

Von Maßnahmen gegen Versammlungsteilnehmer, die gegen die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanische Schutzvorrichtung verstoßen, ist nach Rücksprache mit der Gesundheitsbehörde abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären (§ 10 Abs. 13).

Fach- und Publikumsmessen

Die Bestimmungen über Fachmessen und Publikumsmessen wurden mit der Verordnung BGBl. II Nr. 266/2020 als § 10a in die Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020 eingefügt. Fachmessen und Publikumsmessen sind ab dem 15. Juni 2020 mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig, sofern dies die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Fachmesse oder Publikumsmesse und die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls bei der Fachmesse oder Publikumsmesse zulässt (siehe § 10a Abs. 1 Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020) und eine COVID-19-Beauftragter und ein COVID-19-Präventionskonzept erstellt und umzusetzt wird (siehe § 10a Abs. 2 Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020). Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwlliger Basis der Besucher beinhalten.[80]

Das Betreten des Besucherbereichs von Fachmessen und Publikumsmessen ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig (siehe § 10a Abs. 3 Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020):

1. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, kann dieser nicht eingehalten werden, ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanischen Schutzvorrichtung zu tragen. Ab dem 21. September 2020: Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Zusätzlich ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.[35]
2. Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass Personen mit Besucherkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.

Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt § 6 über Gastgewerbe (siehe oben).[81]

Für Einzelveranstaltungen wie zum Beispiel Vorträge oder Seminare im Rahmen von Fach- und Publikumsmessen gelten die Höchstgrenzen in § 10 Abs. 2 bis 4 sinngemäß (§ 10a Abs. 5 der VO).[82]

Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager

Die Bestimmung über außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder bei betreuten Ferienlagern wurden mit der Verordnung BGBl. II Nr. 266/2020 als § 10b in die Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020 eingefügt.

Nach diesem § 10b gelten nun, dass

1. der Mindestabstand von einem Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, und
2. das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung entfallen kann,

sofern seitens des Trägers ein COVID-19-Präventionskonzept erstellt und umgesetzt wird.[83] Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwlliger Basis beinhalten.[84]

3. Für gastronomische Angebote, Beherbergung sowie für Sport- und Freizeitangebote ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden
4. § 10 gilt sinngemäß.[85]

Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 412/2020 wurde § 10c eingefügt: Sonderbestimmungen für bestimmte Gebiete

  1. Für die in der Anlage genannten Gebiete gilt abweichend von § 6 Abs. 2 für Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe, dass der Betreiber das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 5:00 und 22:00 Uhr zulassen darf. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
  2. Abweichend von § 7 Abs. 5 gilt Abs. 1 auch für gastronomische Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben.“

Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 446/2020 wurde § 10c und 10d eingefügt:

Gelegenheitsmärkte

Gilt ab dem 13. November 2020:

(1) Gelegenheitsmärkte im Sinne dieser Verordnung (§ 10c COVID-19-MV) sind Verkaufsveranstaltungen, zu denen saisonal oder nicht regelmäßig an einem bestimmten Platz Händler, Betreiber von Gastgewerben oder Schaustellerbetrieben zusammenkommen, um Waren, Speisen oder Getränke zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten.

(2) Nicht regelmäßig stattfindende Märkte sind solche, die in größeren Abständen als einmal monatlich und nicht länger als zehn Wochen stattfinden.

(3) Bei einer zu erwartenden Anzahl von mehr als 250 gleichzeitig anwesenden Besuchern ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen und eine Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. Voraussetzung für die Bewilligung ist ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters gemäß Abs. 5. In diesem Verfahren sind auch die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet des Gelegenheitsmarktes und die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls zu berücksichtigen.

(4) Das Betreten des Marktgeländes ist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1, 1a und 4 zulässig. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6.

(5) Der Veranstalter hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:

  1. spezifische Hygienevorgaben,
  2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
  3. Risikoanalyse,
  4. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
  5. Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
  6. Regelungen zur Steuerung der Besucherströme und Regulierung der Anzahl der Besucher,
  7. Entzerrungsmaßnahmen, wie beispielsweise Abstände zwischen den Ständen, Absperrungen, Bodenmarkierungen,
  8. Vorgaben zur Schulung der Händler und Betreiber von Gastgewerben in Bezug auf Hygienemaßnahmen.

Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher beinhalten.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen.

(7) Abs. 3 bis 5 gelten auch für saisonale oder nicht regelmäßige Tausch- und Benefizmärkte.

Ausnahmen von dieser Verordnung

Diese Verordnung gilt nach § 11 grundsätzlich nicht

1. für Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, Privatschulen sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen,[86]

:2a. wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen von anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und religiösen Bekenntnisgemeinschaften erfordert.[87][88][37][89]

2b. Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß § 2 Abs. 1c dieser Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 gilt auch nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich ist.
2. für Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 und Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen,
3. für die Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung, mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen.[90]

Die Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung sind nicht anzuwenden:

  1. zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  2. zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen oder
  3. zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.

Das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht

  1. für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und
  2. für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden kann.

Die Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstandes gilt nicht[91]

  1. wenn geeignete Schutzvorkehrungen zur räumlichen Trennung zwischen Personen vorhanden sind;
  2. innerhalb von Gruppen bis höchstens sechs Persinen zzgl. maximal sechs Minderjährigen;
  3. innerhalb eines geschlossenen Klassen- oder Gruppenverbandes von elementaren Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, Privatschulen sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen;
  4. zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen;
  5. wenn dies die Vornahme religöser Handlungen erfordert;
  6. in Luftfahrzeugen (als Massenbeförderungsmittel) sowie
  7. unter Wasser.[92]

Personen, die nur zeitweise im gemeinsamen Haushalt leben, sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt (§ 11 Abs. 8).

Sperrstundenregelungen nach dieser Verordnung gelten nicht für geschlossene Gesellschaften, wenn zumindest drei Tage vor Beginn der Veranstaltung dem Betreiber der Betriebsstätte des Gastgewerbes oder dem Betreiber der Veranstaltungsstätte die Teilnehmer der Veranstaltung bekannt gegeben werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Betriebsstätte des Gastgewerbes oder der Veranstaltungsort ausschließlich durch Teilnehmer der geschlossenen Gesellschaft betreten werden.[93]

Glaubhaftmachung

Werden Ausnahmegründe nach § 11 der COVID-19-Maßnahmenverordnung geltend gemacht sind diese im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Behörden, Gerichten, Inhabern von Betriebsstätten, Betreibern von Verkehrsmitteln oder Arbeitgebern glaubhaft zu machen (§ 11a Abs. 1).

In Verstoss gegen europarechtliche Regelungen und Voraussetzungen, sollen solche Bestätigungen, dass aus gesundheitlichen Gründen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht zugemutet werden kann, ausschließlich von selbständigen österreichischen Ärzten ausgestellt werden können (§ 11a Abs. 2).

Sonstige Ausnahmen vom Betretungsverbot

Unternehmen, in denen kein Kundenkontakt besteht, sind von dieser Verordnung generell nicht betroffen. Inhaber der Betriebsstätte und dessen Mitarbeiter oder auch andere Personen, die in dieser Betriebsstätte Dienstleistungen erbringen (z. B. Reinigungsarbeiten), werden von diesem Betretungsverbot nicht erfasst.

Gesetzliche Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

Die untenstehend vor jeder Verordnung angeführte Nummer dient lediglich der Darstellung der Reihenfolge der erlassenen Verordnungen und Erlässe und diese Nummern sind nicht Teil der gesetzlichen Bezeichnung der Verordnung bzw. eines Erlasses.

Regelungen vor Erlass des COVID-19-Maßnahmengesetzes

Im Zeitraum vom 22. Februar bis 15. März 2020 wurden von der österreichischen Regierung 16 Verordnungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erlassen.

  1. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht vom 22. Februar 1915, betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen geändert wird (BGBl. II Nr. 21/2020).
  2. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) und Änderung der Verordnung über die Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind (BGBl. II Nr. 74/2020).
  3. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Bekanntgabe von Flugpassagieren (BGBl. II Nr. 75/2020). Wesentlich erweitert und sodann ersetzt durch die Verordnung BGBl. II Nr. 324/2020 vom 17. Juli 2020.
  4. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus SARS-CoV-2 Risikogebieten (BGBl. II Nr. 80/2020).
  5. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend medizinische Überprüfungen bei der Einreise im Zusammenhang mit dem „ 2019 neuartigen Coronavirus“ (BGBl. II Nr. 81/2020).
  6. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten (BGBl. II Nr. 83/2020).
  7. Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik (BGBl. II Nr. 84/2020).
  8. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten geändert wird (BGBl. II Nr. 85/2020).
  9. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einstellung des Schienenverkehrs aus Italien aufgrund des Ausbruches von SARS-CoV-2 (BGBl. II Nr. 86/2020).
  10. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Italien (BGBl. II Nr. 87/2020).
  11. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Bekanntgabe von Flugpassagieren (BGBl. II Nr. 88/2020).
  12. Verordnung: Änderung der Verordnung über Maßnahmen bei der Einreise aus SARS‑CoV-2 Risikogebieten (BGBl. II Nr. 89/2020).
  13. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Italien geändert wird (BGBl. II Nr. 92/2020).
  14. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten geändert wird (BGBl. II Nr. 93/2020).
  15. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien aufgrund des Ausbruches von SARS-CoV-2 geändert wird (BGBl. II Nr. 94/2020).
  16. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten geändert wird (BGBl. II Nr. 95/2020).
  17. Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juli 2020, dass die Wortfolge „, wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m2 beträgt“ sowie der vierte Satz – „Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben.“ – in § 2 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, idF BGBl. II Nr. 151/2020 gesetzwidrig waren (BGBl. II Nr. 340/2020).
  18. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird (BGBl. II Nr. 341/2020).
  19. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (9. COVID-19-LV-Novelle) (BGBl. II Nr. 342/2020).

Regelungen nach Erlass des COVID-19-Maßnahmengesetzes (alt)

Im Weiteren werden die wichtigsten Verordnungen angeführt, die im Rahmen der COVID-19-Maßnahmen nach Erlass des COVID-19-Maßnahmengesetzes am 15. März 2020 in Kraft gesetzt wurden. Im Zeitraum vom 15. März bis 25. September 2020 wurden von der österreichischen Regierung 161 Verordnungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erlassen (dies bedeutet, jeden Tag eine Verordnung oder ein Gesetz). Zu den im Zuge der COVID-19-Pandemie erlassenen COVID-19-Gesetzen siehe hier.

  1. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BGBl. II Nr. 96/2020). Diese Verordnung wurde durch die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV) (BGBl. II Nr. 197/2020) zum 1. Mai 2020, 0:00 Uhr, aufgehoben.
  2. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Sperrstunde und Aufsperrstunde im Gastgewerbe festgelegt werden (BGBl. II Nr. 97/2020).
  3. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (BGBl. II Nr. 98/2020). Diese Verordnung wurde durch die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV) (BGBl. II Nr. 197/2020) zum 1. Mai 2020, 0:00 Uhr, aufgehoben.
  4. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Richtlinien für die Gewährung von Finanzmitteln aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-Fonds-VO, BGBl. II Nr. 100/2020)
  5. Verfügung der Bundesministerin für Landesverteidigung betreffend den vorläufigen Aufschub der Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst (BGBl. II Nr. 101/2020).
  6. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik und die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft und zum Fürstentum Liechtenstein geändert werden (BGBl. II Nr. 102/2020).
  7. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten geändert wird (BGBl. II Nr. 103/2020).
  8. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Italien, der Schweiz und Liechtenstein geändert wird (BGBl. II Nr. 104/2020).
  9. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich (BGBl. II Nr. 105/2020).
  10. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes geändert wird (BGBl. II Nr. 107/2020).
  11. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes geändert wird (BGBl. II Nr. 108/2020).[94]
  12. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten geändert wird (BGBl. II Nr. 109/2020).
  13. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird (BGBl. II Nr. 110/2020).
  14. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Italien, der Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Ungarn und Slowenien geändert wird (BGBl. II Nr. 111/2020).
  15. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird (BGBl. II Nr. 112/2020).
  16. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden (BGBl. II Nr. 113/2020).
  17. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird (BGBl. II Nr. 114/2020).
  18. Änderung der Verordnung betreffend elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten (BGBl. II Nr. 117/2020).
  19. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zugelassen werden (BGBl. II Nr. 118/2020).
  20. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BGBl. II Nr. 120/2020).
  21. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus (BGBl. II Nr. 121/2020).
  22. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des Haftungsrahmens zur Bewältigung der Krisensituation aufgrund von COVID-19 für das KMU-Förderungsgesetz (KMU-Förderungsgesetz COVID-19-HaftungsrahmenV) (BGBl. II Nr. 123/2020).
  23. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien, der Schweiz und Liechtenstein aufgrund des Ausbruches von SARS-CoV-2 geändert wird (BGBl. II Nr. 124/2020).
  24. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen geändert wird (BGBl. II Nr. 128/2020).
  25. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Italien, der Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Ungarn und Slowenien geändert wird (BGBl. II Nr. 129/2020).
  26. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird (BGBl. II Nr. 130/2020).
  27. Verfügung der Bundesministerin für Landesverteidigung betreffend die Heranziehung von Wehrpflichtigen des Milizstandes zum Einsatzpräsenzdienst (BGBl. II Nr. 131/2020).
  28. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend betreffend die finanzielle Obergrenze für Bedeckung von Beihilfen bei Kurzarbeit (COVID-Kurzarbeit-Obergrenzen-VO) (BGBl. II Nr. 132/2020).[95]
  29. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik und zur Bundesrepublik Deutschland und die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft und zum Fürstentum Liechtenstein geändert werden (Verlängerung der Grenzkontrollen bis 27. April 2020) (BGBl. II Nr. 133/2020).
  30. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des Haftungsrahmens zur Bewältigung der Krisensituation aufgrund von COVID-19 für das Garantiegesetz 1977 (Garantiegesetz 1977 COVID-19-HaftungsrahmenV) (BGBl. II Nr. 135/2020).
  31. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird (BGBl. II Nr. 138/2020).
  32. Verordnung der Bundesministerin für Justiz zur näheren Regelung der Durchführung von gesellschaftsrechtlichen Versammlungen ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer und von Beschlussfassungen auf andere Weise (Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung – COVID-19-GesV) (BGBl. II Nr. 140/2020).
  33. Änderung der Verordnung über die Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien, der Schweiz und Liechtenstein aufgrund des Ausbruches von SARS-CoV-2 (BGBl. II Nr. 141/2020).
  34. Änderung der Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten (BGBl. II Nr. 142/2020).
  35. Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditäts-schwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind (BGBl. II Nr. 143/2020).
  36. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten geändert wird (BGBl. II Nr. 144/2020).
  37. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird (BGBl. II Nr. 145/2020).
  38. Änderung der Verordnung über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft und zum Fürstentum Liechtenstein (BGBl. II Nr. 147/2020).
  39. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes geändert wird (BGBl. II Nr. 148/2020).
  40. Änderung der Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Italien, der Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Ungarn und Slowenien (BGBl. II Nr. 149/2020).
  41. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich geändert wird (BGBl. II Nr. 150/2020).
  42. Änderung der Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BGBl. II Nr. 151/2020).
  43. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz (BGBl. II Nr. 152/2020).
  44. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bestellung eines weiteren Beauftragten gemäß Garantiegesetz 1977 und KMU-Förderungsgesetz (COVID-19-BeauftragtenV) (BGBl. II Nr. 153/2020).
  45. 2. Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind (BGBl. II Nr. 154/2020).
  46. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der die Verordnung betreffend die finanzielle Obergrenze für Bedeckung von Beihilfen bei Kurzarbeit (COVID-Kurzarbeit-Obergrenzen-VO) geändert wird (BGBl. II Nr. 155/2020).
  47. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus (BGBl. II Nr. 158/2020).
  48. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung ZARV – 1985 geändert wird (BGBl. II Nr. 160/2020).
  49. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes geändert werden (BGBl. II Nr. 162/2020).[94]
  50. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der besondere Vorschriften für die Einbringung von Eingaben bei Gericht erlassen werden (1. COVID-19 Ziviljustiz-VO) (BGBl. II Nr. 163/2020).
  51. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Berufsschulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (COVID-19-Berufsschulverordnung – C-BSchVO) (BGBl. II Nr. 164/2020).
  52. Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Direktzahlungs-Verordnung 2015, die Horizontale GAP-Verordnung, die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, die Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse und die Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich geändert werden (BGBl. II Nr. 165/2020).
  53. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2019/20 (BGBl. II Nr. 167/2020).
  54. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der die Verordnung betreffend die finanzielle Obergrenze für Bedeckung von Beihilfen bei Kurzarbeit (COVID-Kurzarbeit-Obergrenzen-VO) geändert wird (BGBl. II Nr. 168/2020).
  55. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Gebarungsrichtlinienverordnung geändert wird (BGBl. II Nr. 170/2020).
  56. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über studienrechtliche Sondervorschriften an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung – C-UHV) (BGBl. II Nr. 171/2020).
  57. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über studienrechtliche Sondervorschriften an Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Fachhochschulverordnung – C-FHV) (BGBl. II Nr. 172/2020).
  58. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über studienförderungsrechtliche Sondervorschriften aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Studienförderungsverordnung – C-StudFV) (BGBl. II Nr. 173/2020).
  59. 1. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die vorübergehende Aufhebung des Wochenend- und Feiertagsfahrverbots aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (1. COVID-19 Fahrverbots-Aufhebung Verordnung) (BGBl. II Nr. 176/2020).
  60. Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (BGBl. II Nr. 177/2020).
  61. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik und zur Bundesrepublik Deutschland und die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft, zum Fürstentum Liechtenstein, zur Tschechischen Republik und zur Slowakischen Republik geändert werden (BGBl. II Nr. 178/2020).
  62. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des Haftungsrahmens zur Bewältigung der Krisensituation aufgrund von COVID-19 für das KMU-Förderungsgesetz (KMU-Förderungsgesetz COVID-19-HaftungsrahmenV) geändert wird (BGBl. II Nr. 179/2020).
  63. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird (BGBl. II Nr. 180/2020).
  64. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Verlängerung von Fristen im Jahr 2020 – FMA-Fristenverlängerungsverordnung 2020 (FMA-FriVerV 2020) und zur Änderung der FMA-Kostenverordnung 2016 (FMA-KVO 2016) (BGBl. II Nr. 181/2020).
  65. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird (BGBl. II Nr. 184/2020).
  66. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über Maßnahmen zur Sicherstellung der Integrität von im notariellen Bereich verwendeten elektronisch unterstützten Identifikationsverfahren geändert wird (BGBl. II Nr. 185/2020).
  67. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der die Verordnung betreffend die finanzielle Obergrenze für Bedeckung von Beihilfen bei Kurzarbeit (COVID-Kurzarbeit-Obergrenzen-VO) geändert wird (BGBl. II Nr. 188/2020).
  68. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 und die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 geändert werden (Luftfahrt-COVID-19-Verordnung) (BGBl. II Nr. 192/2020).
  69. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Berufsschulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21(COVID-19-Berufsschulverordnung – C-BSchVO) geändert wird (BGBl. II Nr. 194/2020).
  70. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten geändert wird (BGBl. II Nr. 195/2020).
  71. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten, die Verordnung über die Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien, der Schweiz und Liechtenstein aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2 und die Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich geändert werden (BGBl. II Nr. 196/2020).
  72. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV) (BGBl. II Nr. 197/2020).
  73. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik und zur Bundesrepublik Deutschland und die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft, zum Fürstentum Liechtenstein, zur Tschechischen Republik und zur Slowakischen Republik geändert werden (BGBl. II Nr. 202/2020).
  74. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung) (BGBl. II Nr. 203/2020).
  75. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (BGBl. II Nr. 206/2020).
  76. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (BGBl. II Nr. 207/2020).
  77. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO) (BGBl. II Nr. 208/2020).
  78. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des Haftungsrahmens zur Bewältigung der Krisensituation aufgrund von COVID-19 für das KMU-Förderungsgesetz (KMU-Förderungsgesetz COVID-19-HaftungsrahmenV) geändert wird (BGBl. II Nr. 212/2020).
  79. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Sonderregelungen für Arzneimittel für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 (BGBl. II Nr. 213/2020).[96] Mit dieser Verordnung wurde in Artikel 2 - entgegen § 45 Abs. 2 Arzneimittelgesetz (BGBl. Nr. 158/1983) - die klinische Prüfung eines Arzneimittels nach § 7, 17, 24 und 25 Epidemiegesetz 1950 (BGBl. Nr. 186/1950) an von SARS-CoV-2 betroffenen oder auch nur gefährdeten Personen rückwirkend zum 1. März 2020 in Österreich eingeführt. Dies kommt, aufgrund des gesellschaftlichen Druckes z. B. in einem unter Quarantäne stehenden Ort, einem Behandlungszwang nahe.
  80. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Medizinprodukten (BGBl. II Nr. 217/2020).[97] Mit dieser Verordnung wurde in § 4 - entgegen § 52 Medizinproduktegesetz (BGBl. Nr. 657/1996) - die klinische Prüfung eines Medizinproduktes nach § 7, 17, 24 und 25 Epidemiegesetz 1950 (BGBl. Nr. 186/1950) an von SARS-CoV-2 betroffenen oder auch nur gefährdeten Personen rückwirkend zum 1. Februar 2020 in Österreich eingeführt. Dies kommt, aufgrund des gesellschaftlichen Druckes z. B. in einem unter Quarantäne stehenden Ort, einem Behandlungszwang nahe.
  81. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten geändert wird (BGBl. II Nr. 218/2020).
  82. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der die Verordnung betreffend die finanzielle Obergrenze für Bedeckung von Beihilfen bei Kurzarbeit (COVID-Kurzarbeit-Obergrenzen-VO) geändert wird (BGBl. II Nr. 219/2020).
  83. Änderung der Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten und der Verordnung über die Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien, der Schweiz und Liechtenstein aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2 (BGBl. II Nr. 220/2020).
  84. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Festlegung von Fristen und Kriterien für Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten für das Studienjahr 2020/21 (COVID-19-Hochschul-Aufnahmeverordnung – C-HAV) (BGBl. II Nr. 224/2020).
  85. Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (BGBl. II Nr. 225/2020).
  86. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (2. COVID-19-LV-Novelle) (BGBl. II Nr. 231/2020).
  87. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich und die Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten geändert werden (BGBl. II Nr. 233/2020).
  88. Änderung der Verordnung über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik und zur Bundesrepublik Deutschland und der Verordnung über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft, zum Fürstentum Liechtenstein, zur Tschechischen Republik und zur Slowakischen Republik (BGBl. II Nr. 235/2020).
  89. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung vom 27. Mai 2020 wiederum geändert wird (3. COVID-19-LV-Novelle) (BGBl. II Nr. 239/2020).
  90. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über die Änderung der Verordnung, mit der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zugelassen werden (BGBl. II Nr. 240/2020).
  91. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird (BGBl. II Nr. 241/2020).
  92. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten geändert wird (BGBl. II Nr. 242/2020).
  93. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird (BGBl. II Nr. 243/2020).
  94. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Verlängerung bestimmter Zeiträume nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation (BGBl. II Nr. 244/2020).
  95. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung vom 27. Mai 2020 wiederum geändert wird (4. COVID-19-LV-Novelle) (BGBl. II Nr. 246/2020).
  96. Verordnung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO) geändert wird (BGBl. II Nr. 248/2020).
  97. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich und die Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten geändert werden (BGBl. II Nr. 252/2020).
  98. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik und zur Bundesrepublik Deutschland geändert und die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft, zum Fürstentum Liechtenstein, zur Tschechischen Republik und zur Slowakischen Republik aufgehoben wird (BGBl. II Nr. 253/2020).
  99. Allgemeine Bekanntmachung der Bundesministerin für Landesverteidigung betreffend die Entlassung bestimmter Wehrpflichtiger aus dem Einsatzpräsenzdienst (BGBl. II Nr. 259/2020).
  100. Allgemeine Bekanntmachung der Bundesministerin für Landesverteidigung betreffend die Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Aufschubpräsenzdienst (BGBl. II Nr. 260/2020).
  101. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verlängerung eines Zeitraumes für Beitragserleichterungen (BGBl. II Nr. 261/2020).
  102. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten geändert wird (BGBl. II Nr. 262/2020).
  103. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 (BGBl. II Nr. 263/2020).
  104. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit welcher der Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeit der im Schifffahrtsgesetz und in den aufgrund des Schifffahrtsgesetzes erlassenen Verordnungen geregelten Dokumente, Urkunden, Nachweise und dergleichen mit zeitlich begrenzter Gültigkeit verschoben wird (1. COVID-19-Verordnung – Schifffahrt) (BGBl. II Nr. 265/2020).
  105. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (5. COVID-19-LV-Novelle) (BGBl. II Nr. 266/2020).
  106. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, geändert wird (BGBl. II Nr. 267/2020).
  107. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Durchführung von Ergänzungsunterricht (Sommerschule 2020) während der Hauptferien des Schuljahres 2019/20 (C-SoSch-VO 2020) (BGBl. II Nr. 268/2020).
  108. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten und die Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 geändert werden (BGBl. II Nr. 269/2020).
  109. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird (BGBl. II Nr. 278/2020).
  110. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird (BGBl. II Nr. 279/2020).
  111. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 geändert wird (BGBl. II Nr. 283/2020).
  112. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend betreffend Verlängerung des Zeitraums für Freistellungen nach § 735 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz und § 258 Abs. 3 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (BGBl. II Nr. 284/2020).
  113. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend die Bekanntgabe von Flugpassagieren geändert wird (BGBl. II Nr. 285/2020).
  114. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten und die Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 geändert werden (BGBl. II Nr. 286/2020).
  115. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (6. COVID-19-LV-Novelle) (BGBl. II Nr. 287/2020).
  116. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der die Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 geändert wird (BGBl. II Nr. 298/2020).
  117. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (7. COVID-19-LV-Novelle) (BGBl. II Nr. 299/2020).
  118. Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds betreffend Richtlinien über die Gewährung von Unterstützungsleistungen an Organisationen gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, welche im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten Auswirkungen geboten sind, damit diese Organisationen in die Lage versetzt werden, ihre statutengemäßen Aufgaben weiter zu erbringen (NPO-Fonds-Richtlinienverordnung – NPO-FondsRLV) (BGBl. II Nr. 300/2020).
  119. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Gebarungsrichtlinienverordnung geändert wird (BGBl. II Nr. 306/2020).
  120. Änderung der Verordnung betreffend elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus (BGBl. II Nr. 312/2020).
  121. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des Haftungsrahmens zur Bewältigung der Krisensituation aufgrund von COVID-19 für das KMU-Förderungsgesetz (KMU-Förderungsgesetz COVID-19-HaftungsrahmenV) geändert wird (BGBl. II Nr. 314/2020).
  122. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 geändert wird (BGBl. II Nr. 316/2020).
  123. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten geändert wird (BGBl. II Nr. 319/2020).
  124. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 geändert wird (BGBl. II Nr. 320/2020).
  125. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des Haftungsrahmens zur Bewältigung der Krisensituation aufgrund von COVID-19 für das Garantiegesetz 1977 (Garantiegesetz 1977 COVID-19-HaftungsrahmenV) geändert wird (BGBl. II Nr. 321/2020).
  126. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten geändert wird (BGBl. II Nr. 323/2020).
  127. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Erhebung von Kontaktdaten durch Beförderungsunternehmer (BGBl. II Nr. 324/2020). Diese Verordnung erweitert und ersetzt die Verordnung BGBl. II Nr. 75/2020 vom 28. Februar 2020.
  128. Allgemeine Bekanntmachung der Bundesministerin für Landesverteidigung betreffend die Entlassung Wehrpflichtiger aus dem Einsatzpräsenzdienst (BGBl. II Nr. 325/2020).
  129. Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (BGBl. II Nr. 326/2020).
  130. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach Epidemiegesetz 1950 (EpG 1950-Berechnungs-Verordnung) (BGBl. II Nr. 329/2020).
  131. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (8. COVID-19-LV-Novelle) (BGBl. II Nr. 332/2020).
  132. Kundmachung der Bundesministerin für Verfassung und EU betreffend die Änderung der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes (BGBl. II Nr. 333/2020).
  133. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der die Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 geändert wird (BGBl. II Nr. 336/2020).
  134. Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juli 2020, dass die Wortfolge „, wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m2 beträgt“ sowie der vierte Satz – „Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben.“ – in § 2 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, idF BGBl. II Nr. 151/2020 gesetzwidrig waren (BGBl. II Nr. 340/2020).
  135. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird (BGBl. II Nr. 341/2020).
  136. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (9. COVID-19-LV-Novelle) (BGBl. II Nr. 342/2020).
  137. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Übertragung der Durchführung von Förderungsmaßnahmen gemäß § 38a Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2020, an den Landeshauptmann (Übertragungsverordnung – COVID-19- Unterstützung) (BGBl. II Nr. 350/2020).
  138. Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juli 2020, dass § 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, § 2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, idF BGBl. II Nr. 108/2020, sowie §§ 4 und 6 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, idF BGBl. II Nr. 107/2020 gesetzwidrig waren (BGBl. II Nr. 351/2020).
  139. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 geändert wird (BGBl. II Nr. 354/2020).
  140. Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, mit der die NPO-Fonds-Richtlinienverordnung geändert wird (1. NPO-FondsRLV-Novelle) (BGBl. II Nr. 357/2020).
  141. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 geändert wird (BGBl. II Nr. 358/2020).
  142. Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der die Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus geändert wird (BGBl. II Nr. 359/2020).
  143. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 geändert wird (BGBl. II Nr. 362/2020).
  144. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 geändert wird (BGBl. II Nr. 372/2020).
  145. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend betreffend Verlängerung des Zeitraums für Freistellungen nach § 735 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz und § 258 Abs. 3 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (BGBl. II Nr. 375/2020).
  146. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird (BGBl. II Nr. 376/2020).
  147. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Sonderregelungen für Arzneimittel für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 (BGBl. II Nr. 377/2020).
  148. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21) (BGBl. II Nr. 384/2020).
  149. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Anwendung von Abschnitten der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21) – 1. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten (BGBl. II Nr. 390/2020).
  150. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit der die über die Anwendung von Abschnitten der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21) – 1. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten geändert wird (BGBl. II Nr. 395/2020).
  151. Anwendung von Abschnitten der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 - 2. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten (BGBl. II Nr. 396/2020).
  152. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21) geändert wird (BGBl. II Nr. 397/2020).
  153. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (10. COVID-19-LV-Novelle) (BGBl. II Nr. 398/2020).
  154. Änderung der 2. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, 3. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten sowie Änderung der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 (BGBl. II Nr. 400/2020).
  155. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Medizinprodukten (BGBl. II Nr. 401/2020).
  156. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Verlustberücksichtigung 2019 und 2018 (COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung) (BGBl. II Nr. 405/2020).
  157. 4. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten sowie Änderung der 3. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten und Änderung der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 (BGBl. II Nr. 406/2020).
  158. Änderung der COVID-19-Lockerungsverordnung – 11. COVID-19-LV-Novelle (BGBl. II Nr. 407/2020).
  159. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 geändert wird (BGBl. II Nr. 411/2020).
  160. Änderung der COVID-19-Maßnahmenverordnung - 1. COVID-19-MV-Novelle (BGBl. II Nr. 412/2020).
  161. 5. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten sowie Änderung der 4. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten (BGBl. II Nr. 413/2020).

Regelungen nach Erlass des COVID-19-Maßnahmengesetzes (neu)

Mit 25. September 2020 wurde das COVID-19-MG maßgeblich geändert, weswegen die Auflistung hier neu begonnen wird. Zu den im Zuge der COVID-19-Pandemie erlassenen COVID-19-Gesetzen siehe hier.

  1. Änderung der Verordnung betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus (BGBl. II Nr. 416/2020).
  2. Änderung der Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden (BGBl. II Nr. 418/2020).
  3. Änderung der Verordnung über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BGBl. II Nr. 419/2020).
  4. Verlängerung des Zeitraums der erhöhten Notstandshilfe (BGBl. II Nr. 421/2020).
  5. Änderung der COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung – C-UHV (BGBl. II Nr. 422/2020).
  6. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz geändert wird (BGBl. II Nr. 427/2020).
  7. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die 6. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten erlassen sowie die 5. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten geändert wird (BGBl. II Nr. 434/2020).
  8. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung – COVID-19-EinreiseV) (BGBl. II Nr. 445/2020).
  9. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Maßnahmenverordnung geändert wird (2. COVID-19-MV-Novelle) (BGBl. II Nr. 446/2020).
  10. 7. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten sowie Änderung der 6. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten (BGBl. II Nr. 450/2020).
  11. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests im niedergelassenen Bereich (BGBl. II Nr. 453/2020).
  12. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Maßnahmenverordnung geändert wird (3. COVID-19-MV-Novelle) (BGBl. II Nr. 455/2020).
  13. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Maßnahmenverordnung geändert wird (4. COVID-19-MV-Novelle) (BGBl. II Nr. 456/2020).
  14. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der eine Frist des 1. COVID-19-JuBG verlängert wird (2. COVID-19 Ziviljustiz-VO – 2. COVID-19-ZivVO) (BGBl. II Nr. 459/2020).
  15. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird (BGBl. II Nr. 462/2020).
  16. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV) (BGBl. II Nr. 463/2020).
  17. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21) geändert wird (BGBl. II Nr. 464/2020).
  18. Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (BGBl. II Nr. 467/2020).
  19. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend die Anzeige von übertragbaren Krankheiten geändert wird (BGBl. II Nr. 471/2020).
  20. Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV (BGBl. II Nr. 472/2020).
  21. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV geändert wird (2. COVID-19-SchuMaV-Novelle) (BGBl. II Nr. 476/2020).
  22. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21) geändert wird (BGBl. II Nr. 478/2020).
  23. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV) (BGBl. II Nr. 479/2020).
  24. Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2020, dass § 10 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden, BGBl. II Nr. 197/2020, gesetzwidrig war (BGBl. II Nr. 484/2020).
  25. Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2020, dass § 6 Abs. 1 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV), BGBl. II Nr. 197/2020, idF BGBl. II Nr. 207/2020 als gesetzwidrig aufgehoben wird und dass § 6 Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV), BGBl. II Nr. 197/2020, idF BGBl. II Nr. 231/2020 gesetzwidrig war (BGBl. II Nr. 485/2020).
  26. Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2020, dass § 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, idF BGBl. II Nr. 130/2020 gesetzwidrig war (BGBl. II Nr. 486/2020).
  27. Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2020, dass das Wort „angeschlossene“ in § 2 Abs. 1 Z 12 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, idF BGBl. II Nr. 151/2020, gesetzwidrig war (BGBl. II Nr. 487/2020).
  28. Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2020, dass § 6 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden, BGBl. II Nr. 197/2020, gesetzwidrig war (BGBl. II Nr. 488/2020).
  29. Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2020, dass die Wortfolge „und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen“ in § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV), BGBl. II Nr. 197/2020, gesetzwidrig war (BGBl. II Nr. 492/2020).
  30. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird (BGBl. II Nr. 493/2020).

Erlässe

  1. Erlass, Vollzug des Epidemiegesetzes, Sicherstellung der einheitlichen Vorgangsweise.[98]
  2. Erlass, Zuständigkeiten und Vorgehen nach dem Epidemiegesetz 1950 bei SARS-CoV-2-Kontaktpersonen.[99]
  3. Erlass, Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen nach § 15 Epidemiegesetz an öffentlichen Orten.[100]
  4. Erlass, Maßnahmen aufgrund § 18 Epidemiegesetz 1950 in Bezug auf Kindergärten.[101]
  5. Erlass, Vollzug des Epidemiegesetzes 1950, Vorgaben zum Umgang mit SARS-CoV-2/COVID-19[102]
  6. Information zu Maßnahmen in Bezug auf die Inanspruchnahme des Bundeskontingents gemäß § 3 Abs. 1 COVID-19-FondsG[103]
  7. BMAFJ: Persönliche Schutzausrüstung - Wiederaufbereitung von Atemschutzmasken für Krankenhäuser[104]
  8. Erlass, BMAFJ: Persönliche Schutzausrüstung - Wiederaufbereitung von Atemschutzmasken für den Gesundheitsbereich[105]
  9. Erlass, Leitlinien zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit Lebensmitteln; Hygieneregeln für den Einzelhandel.[106]
  10. Information über Durchführung von Ausbildungen in Gesundheitsberufen im Zusammenhang mit dem Coronavirus; Verlängerung (31.03.2020)[107]
  11. Erlass vom 1. April 2020 ("Ostererlass") gemäß § 15 Epidemiegesetz 1950, Verbot von Zusammenkünften von Menschen öffentlichen und privaten Orten.[108]
  12. Erlass vom 6. April 2020 gemäß § 15 Epidemiegesetz 1950 - über die Zusammenkunft von Menschen öffentlichen Orten.[109]
  13. Erlass vom 8. April 2020 über die Verlängerung der Maßnahmen aufgrund § 18 Epidemiegesetz 1950 in Bezug auf Kindergärten[110]
  14. Information vom 8. April 2020 über Durchführung von Ausbildungen in Gesundheitsberufen im Zusammenhang mit dem Coronavirus; 2. Verlängerung[111]
  15. Erlass vom 10. April 2020 über das Vorgehen bei Lebendtiertransporte während Covid19[112]
  16. Erlass vom 24. April 2020 über die Verlängerung der Maßnahmen aufgrund § 18 Epidemiegesetz 1950 in Bezug auf Kindergärten[113]
  17. Information vom 14. Mai 2020 über die Berufsrechte der Gesundheitsberufe im Zusammenhang mit COVID-19-Testungen[114]
  18. Erlass vom 20. Mai 2020 zur Abklärung von COVID-19 Verdachtsfällen durch Probenahme und Laboruntersuchung gemäß Epidemiegesetz 1950, CONTAINMENT 2.0[115]
  19. Kostentragung des Bundes gemäß EpG 1950 – 2. Erlass: Vollziehung der Berechnung des Verdienstentgangs gemäß EpG], vom 21. Juli 2020.[116]
  20. Beispiele zum Berechnungsformular im Sinne der EpG-Berechnungs-VO] vom 28. Juli 2020.[117]
  21. Erlass Reiserückkehrer vom 14. August 2020.[118]
  22. Behördliche Vorgangsweise bei SARS-CoV-2 Kontaktpersonen: Kontaktpersonennachverfolgung vom 25. August 2020.[119]

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. 1. COVID-19-Maßnahmengesetz. Langtitel: Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. I Nr. 12/2020. Nach dem Inkraftreten des 2. COVID-19-Gesetzes wird das erste auch als 1.COVID-19-Gesetz bezeichnet (das COVID-19-Maßnahmengesetz ist Teil des 1. COVID-19-Gesetzes).
  2. Gemäß § 5 COVID-19- Maßnahmengesetz (alt) bzw. § 13 COVID-19- Maßnahmengesetz (neu) ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.
  3. 3,0 3,1 Siehe Artikel 3 des Gesetzes BGBl. I Nr. 104/2020.
  4. 4,0 4,1 Bericht des Budgetausschusses über den Antrag 396/A, Webseite: parlament.gv.at.
  5. Es ist dies das erste Mal in der Geschichte des österreichischen Nationalrats, dass dieser an einem Sonntag zusammentrat Nationalrat beschließt umfassendes Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus, Webseite: parlament.gv.at vom 15. März 2020.
  6. Bundesrat macht den Weg frei für umfassendes Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der Coronakrise, Parlamentskorrespondenz Nr. 265 vom 15.03.2020, Webseite: parlament.gv.at.
  7. [1].
  8. CORONA-Krise: Österreichs Regierung hilft sofort – hier die aktuellen Gesetze auf der EU-Infothek vom 16. März 2020 abgerufen am 16. März 2020
  9. Zuvor 11a, § 11b seit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2020, 25. Oktober 2020.
  10. Eingefügt durch BGBl. II Nr. 287/2020.
  11. BGBl. Nr. 186/1950
  12. Am 8. Juni 2020 wurde bekannt, dass zehntausende Entschädigungsanträge von Betrieben, die vor dem 16. März 2020 durch eine Verordnung nach dem Epidemiegesetz zusperren mussten oder Verdienstentgang hatten, bei den zuständigen Bezirkshauptmannschaften eingebracht worden seien. In Tirol haben rund 15.000 Unternehmer um Entschädigung angesucht. In Vorarlberg sind 3500 Anträge eingereicht worden, die Forderungen gehen über einen dreistelligen Millionenbetrag hinaus. Allein mit den Anträge der 800 Beherbergungsbetriebe sollen rund 45 Millionen Euro geltend gemacht worden sein Corona-Krise: Tausende Entschädigungsverfahren bei Bezirksverwaltungsbehörden anhängig, Webseite: Verwaltungsrichter-Vereinigung.at vom 8. Juni 2020.
  13. Andreas Schnauder: Geschlossene Betriebe können Zahlung von Löhnen aussetzen, Der Standard vom 18. März 2020.
  14. Andreas Schnauder: Doch keine volle Entschädigung bei Geschäftsausfall wegen Corona, Der Standard vom 16. März 2020.
  15. Heftige Kritik an Oster-Erlass gegen häusliche Zusammenkünfte: "Völlig inakzeptabel" im Standard vom 4. April 2020 abgerufen am 4. April 2020
  16. Verwirrung um „Oster-Erlass“ - Regierung verspricht Aufklärung am Montag, Webseite: orf.at.
  17. VfGH-Entscheidung G 202/2020 ua. vom 14. Juli 2020, VfGH-Entscheidung V 411/2020 vom 14. Juli 2020, VfGH-Entscheidung V 363/2020 vom 14. Juli 2020).
  18. Siehe: VfGH in V 392/2020, V 405/2020, V 428/2020, V 429/2020, G 271/2020, G 272/2020).
  19. Siehe Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 11. November 2020 (Faschingsbeginn), mit der die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV geändert wird (2. COVID-19-SchuMaV-Novelle) (BGBl. II Nr. 476/2020).
  20. 20,0 20,1 Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 472/2020.
  21. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV) (BGBl. II Nr. 479/2020).
  22. Lockdown II: und halbjährlich grüßt ... die Bundesregierung, Webseite: elektrojournal.at vom 14. November 2020.
  23. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 30. April 2020 betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV) (BGBl. II Nr. 197/2020).
  24. BGBl. II Nr. 455/2020 und BGBl. II Nr. 456/2020
  25. Personen, die nur zeitweise im gemeinsamen Haushalt leben, sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt (§ 11 Abs 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020.
  26. Siehe die Veröffentlichung mehrerer Urteile des österreichischen Verfassunsggerichtshofes am 22. Juli 2020 (Entscheidungen vom 14. Juli 2020, VfGH-Entscheidung G 202/2020 ua. vom 14. Juli 2020, VfGH-Entscheidung V 411/2020 vom 14. Juli 2020, VfGH-Entscheidung V 363/2020 vom 14. Juli 2020). Es wurde höchstrichterlich festgestellt, dass die zentralen §§ 1, 2, 4 und 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 98/2020 verfassunsgwidrig waren und alle auf Grundlage dieser Verordnung erlassenen Strafen im Rahmen der COVID-19-Maßnahmen rechtswidrig verhängt wurden.
  27. 27,0 27,1 27,2 27,3 27,4 27,5 Wortfolge "im Freien" gestrichen durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, BGBl. II Nr. 266/2020 mit Wirkung zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr und wieder eingefügt mit Verordnung BGBl. II Nr. 455/2020 zum 25. Oktober 2020.
  28. Aufgehoben durch Verordnung BGBl. II Nr. 342/2020 und wieder eingefügt mit Verordnung BGBl. II Nr. 455/2020 zum 25. Oktober 2020.
  29. 29,0 29,1 29,2 29,3 Satz gestrichen durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, BGBl. II Nr. 266/2020 zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr und wieder eingefügt mit Verordnung BGBl. II Nr. 455/2020 zum 25. Oktober 2020.
  30. Diese Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung muss zusätzlich ab dem 7. November 2020 eng anliegend sein. Gesichtsvisiere sollen dann nicht mehr zulässig sein.
  31. "und den zugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich der Verbindungsbauwerke" eingefügt mit Verordnung BGBl. II Nr. 455/2020 zum 25. Oktober 2020
  32. Kursivsetzung geändert durch BGBl. II Nr. 207/2020.
  33. Gemäß der 8. COVID-19-LV-Novelle, BGBl. II Nr. 332/2020.
  34. Neu eingeführt § 2 Abs. 1a und 1 b der Verordnung BGBl. II Nr. 398/2020).
  35. 35,0 35,1 Verordnung BGBl. II Nr. 407/2020
  36. BGBl. II Nr. 412/2020.
  37. 37,0 37,1 37,2 37,3 Satz geändert durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, BGBl. II Nr. 266/2020 zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.
  38. BGBl. II Nr. 231/2020).
  39. "Aus- und Weiterbildungsfahrten" eingefügt durch BGBl. II Nr. 231/2020.
  40. Neu eingeführt § 2 Abs. 1a und § 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 398/2020.
  41. Bis 30. Juni 2020 galt 6:00 Uhr. Änderung gemäß BGBl. II Nr. 287/2020.
  42. BGBl. II Nr. 455/2020.
  43. BGBl. II Nr. 455/2020.
  44. Verordnung BGBl. II Nr. 398/2020 und BGBl. II Nr. 455/2020.
  45. Ergänzt: "in geschlossene Räume" durch BGBl. II Nr. 412/2020.
  46. Verordnung BGBl. II Nr. 407/2020 und BGBl. II Nr. 455/2020.
  47. Verordnung BGBl. II Nr. 407/2020 und BGBl. II Nr. 455/2020.
  48. Dieser Satz wurde durch die Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020 eingefügt.
  49. § 6 Absatz 5 gestrichen durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, BGBl. II Nr. 266/2020 zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.
  50. Absatz gestrichen durch BGBl. II Nr. 287/2020 zum 1. Juli 2020.
  51. Dieser letzte Teilsatz wurde durch die Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020 eingefügt.
  52. Absatz gestrichen durch BGBl. II Nr. 287/2020 zum 1. Juli 2020.
  53. Absatz als Absatz 5a wieder neu eingeführt durch Verordnung BGBl. II Nr. 398/2020.
  54. Absatzzählung von 9 auf 5 geändert durch BGBl. II Nr. 287/2020 zum 1. Juli 2020.
  55. Absatz geändert und Absatzzählung von 9 auf 6 geändert durch BGBl. II Nr. 287/2020 zum 1. Juli 2020.
  56. § 6 Absatz 10 gestrichen durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, BGBl. II Nr. 266/2020 zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.
  57. Absatzzählung von 11 auf 7 geändert durch BGBl. II Nr. 287/2020 zum 1. Juli 2020.
  58. 58,0 58,1 Änderung durch Verordnung BGBl. II Nr. 455/2020 zum 25. Oktober 2020.
  59. Dieser § 6 Abs. 8 eingefügt durch Verordnung BGBl. II Nr. 455/2020 zum 25. Oktober 2020.
  60. Als Beherbergungsbetriebe gelten solche sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenstellplätze, Schutzhütten und Kabinenschiffe gelten ebenfalls als Beherbergungsbetrieb (§ 7 Abs. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020).
  61. Absatz 3a, eingeführt durch Verordnung BGBl. II Nr. 398/2020.
  62. § 7 Absatz 5 gestrichen durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, BGBl. II Nr. 266/2020 zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.
  63. Änderung durch BGBl. II Nr. 412/2020.
  64. Letzter Satzteil gestrichen gemäß BGBl. II Nr. 287/2020 und Absatznummerierung von Abs. 2 bis 10 auf Abs 2 bis 6 geändert.
  65. Satz gestrichen gemäß BGBl. II Nr. 287/2020 zum 1. Juli 2020.
  66. Absatz gestrichen gemäß BGBl. II Nr. 287/2020 zum 1. Juli 2020 und vollständig neu gefasst.
  67. Gestrichen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 455/2020 zum 25. Oktober 2020.
  68. 68,0 68,1 Verordnung BGBl. II Nr. 455/2020 zum 25. Oktober 2020.
  69. Absatz 2 gemäß BGBl. II Nr. 287/2020 zum 1. Juli 2020 vollständig neu gefasst und durch BGBl. II Nr. 455/2020 zum 25. Oktober 2020 geringfügig präszisiert.
  70. Erster Satz des Abs. 3 neu gefasst gemäß BGBl. II Nr. 287/2020 zum 1. Juli 2020.
  71. Erster Satz des Abs. 3 neu gefasst gemäß BGBl. II Nr. 299/2020 zum 2. Juli 2020.
  72. Letzter Satz in diesem Absatz gestrichen gemäß BGBl. II Nr. 287/2020 zum 1. Juli 2020.
  73. Die ursprüngliche Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 Zif. 1 bis 5 wurde durch Verordnung BGBl. II Nr. 246/2020) auf Zif. 1 bis 3 geändert und die Ziffern 4 und 5 ersatzlos gestrichen.
  74. Die ursprüngliche Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 Zif. 1 bis 3 wurde durch Verordnung BGBl. II Nr. 266/2020) auf Absatz 1 geändert und die Ziffern 1 und 3 ersatzlos gestrichen und dann durch Verordnung BGBl. II Nr. 398/2020 wieder eingeführt.
  75. BGBl. II Nr. 455/2020.
  76. Satz gestrichen gemäß BGBl. II Nr. 287/2020 zum 1. Juli 2020.
  77. Siehe z. B.: BGBl. II Nr. 231/2020, BGBl. II Nr. 287/2020, BGBl. II Nr. 299/2020, BGBl. II Nr. 398/2020, BGBl. II Nr. 407/2020, BGBl. II Nr. 446/2020.
  78. "sowie für die Sperrstundenregelung" eingefügt durch Verordnung BGBl. II Nr. 266/2020 zum 15. Juni 2020.
  79. Absatz geändert gemäß BGBl. II Nr. 287/2020 zum 1. Juli 2020.
  80. Dieser Satz wurde dem § 10a Abs. 2 Zif 5 durch BGBl. II Nr. 287/2020 hinzugefügt.
  81. § 10a eingefügt durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, BGBl. II Nr. 266/2020 zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.
  82. Dieser Absatz wurde dem § 10a durch BGBl. II Nr. 287/2020 hinzugefügt.
  83. Siehe zu den Detailregelungen § 10b, eingefügt durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, BGBl. II Nr. 266/2020 zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.
  84. Dieser Satz wurde dem § 10b Abs. 2 Zif 4 durch BGBl. II Nr. 287/2020 hinzugefügt.
  85. Dieser Absatz 4 wurde dem § 10b durch BGBl. II Nr. 287/2020 hinzugefügt und durch BGBl. II Nr. 446/2020 zum 16. Oktober 2020 wieder gestrichen.
  86. Einfügung "Elementare Bildungseinrichtungen" und Streichung gemäß BGBl. II Nr. 207/2020.
  87. Streichung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020.
  88. Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung und die Pflicht der Einhaltung eines Abstands.
  89. Absatz ganz gestrichen durch BGBl. II Nr. 455/2020.
  90. Letzter Satzteil eingefügt durch BGBl. II Nr. 287/2020.
  91. Wesentlich geändert durch BGBl. II Nr. 455/2020.
  92. Die Wortfolge "sowie unter Wasser" wurde durch die Verordnung BGBl. II Nr. 266/2020 zum 15. Juni 2020 eingefügt.
  93. Absatz eingefügt als § 11 Abs. 9 durch BGBl. II Nr. 266/2020 und wiederum gestrichen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 407/2020 zum 21. September 2020.
  94. 94,0 94,1 Diese Verordnung wurde durch die Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend die Berichtigung von Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt zum 21. April 2020 geändert (BGBl. II Nr. 166/2020).
  95. Die Obergrenze für die Beihilfen zur Kurzarbeit gemäß § 13 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz wurde mit dem 1. COVID-19-Gesetz auf 400 Mio. Euro erhöht und im Rahmen des 3. COVID-19-Gesetzes auf 1 Mrd. Euro.
  96. Diese Verordnung wurde am 15. Mai 2020 veröffentlicht und trat rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft.
  97. Diese Verordnung wurde am 19. Mai 2020 veröffentlicht und trat rückwirkend zum 1. Februar 2020 in Kraft.
  98. Erlass, Vollzug des Epidemiegesetzes, Sicherstellung der einheitlichen Vorgangsweise, Erlass des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 28. Februar 2020, Geschäftszahl: 2020-0.143.421.
  99. Erlass, Zuständigkeiten und Vorgehen nach dem Epidemiegesetz 1950 bei SARS-CoV-2-Kontaktpersonen, Erlass des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 28. Februar 2020, Geschäftszahl: 2020-0.138.290.
  100. Erlass, Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen an öffentlichen Orten nach § 15 Epidemiegesetz, Erlass des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 10. März 2020, Geschäftszahl: 2020-0.172.682. Mit dem Erlass (Geschäftszahl: 2020-0.221.712) vom 6. April 2020 aufgehoben.
  101. Erlass, Maßnahmen aufgrund § 18 Epidemiegesetz 1950 in Bezug auf Kindergärten, Erlass des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 13. März 2020, Geschäftszahl: 2020-0.180.200.
  102. Erlass, Vollzug des Epidemiegesetzes 1950, Vorgaben zum Umgang mit SARS-CoV-2/COVID-19, Webseite: Sozialministerium.
  103. Information zu Maßnahmen in Bezug auf die Inanspruchnahme des Bundeskontingents gemäß § 3 Abs. 1 COVID-19-FondsG, Webseite: Sozialministerium.
  104. BMAFJ: Persönliche Schutzausrüstung - Wiederaufbereitung von Atemschutzmasken für Krankenhäuser, Webseite: Arbeitsinspektorrat.
  105. Erlass, BMAFJ: Persönliche Schutzausrüstung - Wiederaufbereitung von Atemschutzmasken für den Gesundheitsbereich, Webseite: Arbeitsinspektorat.
  106. [Erlass, Leitlinien zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit Lebensmitteln; Hygieneregeln für den Einzelhandel], Webseite: Sozialministerium.
  107. Information über Durchführung von Ausbildungen in Gesundheitsberufen im Zusammenhang mit dem Coronavirus; Verlängerung, Webseite des Sozialministeriums.
  108. "Ostererlass", Webseite des Sozialministeriums. Mit dem Erlass (Geschäftszahl: 2020-0.221.712) vom 6. April 2020 aufgehoben. Der Weblink wurde gelöscht!
  109. Erlass, § 15 Epidemiegesetz 1950, Erlass des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 10. März 2020, Geschäftszahl: 2020-0.221.712. Ersetzt die Erlässe vom 10. März (GZ 2020-0.172.682,) und 1. April 2020 (GZ 2020-0.201.688, sogenannter "Ostererlass").
  110. Erlass des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 8. April 2020, Geschäftszahl: 2020-0.226.085.
  111. Information des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 8. April 2020, Geschäftszahl: 2020-0.228.227.
  112. Erlass des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 10. April 2020, Geschäftszahl: 2020-0.207.570.
  113. Erlass des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 24. April 2020 über die Verlängerung der Maßnahmen aufgrund § 18 Epidemiegesetz 1950 in Bezug auf Kindergärten, Geschäftszahl: 2020-0.254.044.
  114. Information des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 14. Mai 2020, Geschäftszahl: 2020-0.297.165.
  115. Erlass des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 20. Mai 2020, Geschäftszahl: 2020-0.232.253.
  116. COVID 19, Kostentragung des Bundes gemäß EpG 1950 – 2. Erlass: Vollziehung der Berechnung des Verdienstentgangs gemäß EpG, vom 21. Juli 2020.
  117. Beispiele zum Berechnungsformular im Sinne der EpG-Berechnungs-VO vom 28. Juli 2020.
  118. Erlass Reiserückkehrer vom 14. August 2020, GZ.: 2020-0.507.535.
  119. Behördliche Vorgangsweise bei SARS-CoV-2 Kontaktpersonen: Kontaktpersonennachverfolgung vom 25. August 2020.