Chronologie der Corona-Krise in Österreich/November 2020
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November
Sonntag, 1. November 2020
- In der Nacht vom 1. November auf den 2. November werden in Österreich strengere Maßnahmen (2. Lockdown) - eng angelehnt an Regelungen in Deutschland - mittels einer einfachen Verordnung des Gesundheitsministers veröffentlicht.[1] Unter anderem auch Ausgangsbeschränkungen von 20:00 bis 6:00 Uhr, die vom 3. November 2020 bis vorerst 12. November 2020 gelten, wobei keinerlei wissenschaftliche Grundlage für diese Ausgangsbeschränkungen und deren Wirksamkeit für eine Eindämmung der COVID-19-Situation von der Bundesregierung belegt wurden. Der Nationalrat und der Bundesrat wurden in die Erlassung dieser Verordnung nur am Rande durch den Hauptausschuss des Nationalrates eingebunden. Eine parlamentarische Debatte und Abstimmung hierzu fand nicht statt, obwohl schwere Eingriffe in Bürger- und Grundfreiheiten angeordnet wurden.
Dienstag, 3. November 2020
- Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV - (BGBl. II Nr. 463/2020) tritt um 0:00 Uhr in Kraft (vorerst bis 30. November 2020). Die Maßnahmen der Bundesregierung stehen bereits unter erheblicher Kritik und werden diese - so wie im Frühjahr - auch wiederum von Richtern, von Rechtsanwälten und in der Rechtswissenschaft als verfassungswidrig angesehen.[2][3][4]
Mittwoch, 11. November 2020
- Mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zum Faschingsbeginn, wird die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV) geändert und die seit 3. November geltenden nächtlichen Ausgangsbeschränkungen werden bis auf den 22. November 2020 verlängert.[5] Weiterhin werden der Bevölkerung von der Bundesregierung keinerlei wissenschaftliche Grundlage für diese Ausgangsbeschränkungen vorgelegt. Die Ausgangsbeschränkungen sind voraussichtlich verfassungswidrig angeordnet, weil es keinerlei belastbaren wissenschaftlichen Nachweis gibt, dass zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie Ausgangsbeschränkungen erforderlich und verhältnismäßig sind und irgendwelche positiven Effekte zur Eindämmung der Pandemie haben.
Samstag, 14. November 2020
- In einer Pressekonferenz kündigt die österreichische Bundesregierung weitere Maßnhamen an, durch welche die Bürger- und Freiheitsrechte der Bewohner in Österreich noch stärker eingeschränkt werden. Eine öffentliche Diskussion und Abwägung der Vor- und Nachteile finden wiederum weder mit der Zivilgeselschaft als Ganzem, noch mit ausgewählten Organisationen noch mit der politischen Opposition statt. Insbesondere sollen ab 17. Novermber 2020 die bereits bestehenden Ausgangsbeschränkungen auf den ganzen Tag ausgedehnt werden, werden der Erwerb von Waren oder die Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen (insbesondere von Friseure, Kosmetiker, Piercen, Tätowieren etc.) untersagt. Alle anderen Dienstleistungen bleiben grundsätzlich erlaubt. Lieferungen sind zulässig, Abholungen nicht (außer in der Gastronomie). Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogerien und Drogeriemärkte, Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln, Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, Verkauf von Tierfutter, Tankstellen, Banken, KFZ-Werkstätten etc. dürfen geöffnet bleiben. Das Betreten von Freizeiteinrichtungen (wie zB Theater, Museen, Tierparks etc.) sowie Veranstaltungen bleiben verboten, Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe bleiben weiterhin generell geschlossen (mit Ausnahmen). Arbeitsorte und Orte der beruflichen Tätigkeit dürfen weiterhin betreten werden, die berufliche Tätigkeit soll vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden. Schulen werden auf Distanz-Lernen umgestellt.
- In einer Pressekonferenz der SPÖ-Vorsitzende, Pamela Rendi-Wagner, sieht diesen neuerlichen Lockdown als "ein Schuldeingeständnis des Versagens der türkis-grünen Regierung und des totalen Kontrollverlustes über das Infektionsgeschehen". Nach Ansicht von Rendi-Wagner hat die Bundesregierung unter Sebastian Kurz Österreich schuldhaft in diese Situation gebracht. Zahlreiche Experten hätten seit Monaten immer wieder gewarnt. Durch professionelle Vorbereitung im Sommer und durch rechtzeitige treffsichere Maßnahmen hätten die jetzigen Entwicklungen vermieden werden können. Rendi-Wagner sieht auch das Schließen der Schulen als großen Fehler und dies würde auf keinerlei wissenschaftlich belastbaren Gründen basieren. Es sei dies eine falsche Maßnahme mit massiven Nebenwirkungen, die "viel Schaden und wenig Nutzen" bringen würde. Auch die meisten anderen Länder in Westeuropa würden die Schulen offen halten.[6] Auch die NEOS und die FPÖ kritisieren diese am heutigen Tag verkündeten weiteren Maßnahmen der Regierung als Versagen der Bundesregierung unter Sebastian Kurz.[7]
Sonntag, 15. November 2020
- Der Hauptausschuss des Nationalrates hat am Sonntag den neuen verschärften Maßnahmen der Bundesregierung für einen verstärkten "Lockdown" im Rahmen einer COVID-19-Notsituationsverordnung zugestimmt. Die Zustimmung erfolgte nur mit den Stimmen der Regierungsfraktionen ÖVP und Grüne. Die SPÖ verweigerte die Zustimmung, weil sie die Umstellung der Schulen auf Fernunterricht ablehnt. Die NEOS sind grundsätzlich für die Maßnahme, aber nicht in dieser Form. Die FPÖ ist grundsätzlich gegen diesen Lockdown.
Dienstag, 17. November 2020
- Die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (COVID-19-NotMV) tritt um 0:00 Uhr in Kraft.[8]
Donnerstag, 19. November 2020
- Nach wochenlanger Verzögerung werden am 19. und 20. November 2020 von der Bundesregierung unter Sebastian Kurz sechs Kundmachungen veröffentlicht, in denen die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes veröffentlicht werden, dass verschiedene Verordnungen zur Einschränkung der Rechte der Bürger in Österreich im März, April und Mai 2020 gesetzwidrig waren. Unter anderem zu den Betretungsverboten in Gastwirtschaftsbetrieben. Dennoch wurden solche Reglungen von dieser Bundesregierung im November 2020 wiederum fast gleichlautend in Kaft gesetzt.[9]
Montag, 23. November 2020
- Nachdem die österreichische Bundesregierung in einem zweiten "Anlauf" den notwendigen Antrag bei der Europäischen Kommission richtig gestellt hat, genehmigt diese den Fixkostenzuschuss Phase II (siehe: Corona-Hilfsfonds) für die von den Maßnahmen der Bundesregierung im Rahmen der von COVID-19-Krise betroffenen Unternehmen mit Sitz in Österreich. Unternehmen, die zwischen 16. September 2020 und 30. Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum 2019 hatten, erhalten einne Zuschuss aus Steuergeld von bis zu 70 Prozent (bei kleinen und Kleinstunternehmen bis zu 90 Prozent) der Fixkosten, soweit diese Fixkosten nicht durch Erlöse abgedeckt sind. Der Fixkostenzuschuss kann je Unternehmen bis zu 3 Millionen Euro betragen.[10]
- Neben dem Fixkostenzuschuss II hat die österreichische Bundesregierung außerdem auch eine Verlängerung der Steuer- und Abgabenstundungen, die Verlängerung der USt-Senkung für die Gastronomie, Hotellerie und Kultur bis Ende 2021 und die Verlängerung des Haftungspakets zur Besicherung von Überbrückungskrediten der Österreichische Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) bis Ende Juni 2021 angekündigt. Das entlastet die Betriebe auf Kosten der Steuerzahler unmittelbar.
- Die Wirtschaftskammer fordert zudem, dass der Zeitraum für die Rückzahlung der Steuerstundungen deutlich verlängert werden muss, indem die gestundeten Zahlungsverpflichtungen umgeschuldet werden und mit Ratenzahlungen über mehrere Jahre gestreckt werden. Auch sollen indirekt betroffene Zulieferfirmen wie beispielsweise den Lebensmittel-Großhandel oder Veranstaltungstechniker auch rasch eine Entschädigung aus Steuergeldern erhalten.[11]
Freitag, 27. November 2020
- Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege, und Konsumentenschutz vom 25. November 2020, mit der die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV geändert wird, tritt, um 0:00 Uhr in Kraft[12] Dadurch werden weitere Einschränkungen des Rechts auf persönliche Freiheit und des Hausrechts normiert. Diese einschränkenden Maßnahmen wurden wiederum zuvor weder mit der Zivilgeselschaft als Ganzem, noch mit ausgewählten Organisationen noch mit der politischen Opposition diskutiert und sind, da diese Maßnahmen auch auf keiner bekannten wissenschaftlichen Grundlage beruhen, mit großer Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig.
- Mit der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend werden Ausnahmen im Lebensmittelhandel von der Wochenend- und Feiertagsruhe angeordnet, damit der Lebensmittelhandel auch am Wochenden ausliefern kann. Dies wird als im Zusammenhang mit besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung bezeichnet.[13]
- ↑ Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV) (BGBl. II Nr. 463/2020).
- ↑ Rechtsanwalt - Lockdown teils rechtswidrig, Webseite: kurier.at.vom 1. November 2020
- ↑ Lockdown CoV: Kritik an Ausnahme für Gottesdienste, Webseite: orf.at vom 2. November 2020.
- ↑ Geschlossene Lokale, offene Geschäfte: Der ungleiche Lockdown, Webseite: Der Standard.at vom 3. November 2020.
- ↑ 2. COVID-19-SchuMaV-Novelle, BGBl. II Nr. 476/2020.
- ↑ Lockdown ist Schuldeingeständnis der Regierung über totalen Kontrollverlust, Webseite: spö.at vom 14. November 2020.
- ↑ Kritik von SPÖ, FPÖ und NEOS am harten Corona-Lockdown, Webseite: Salzburger Nachrichten vom 14. November 2020.
- ↑ Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV) (BGBl. II Nr. 479/2020).
- ↑ BGBl. II Nr. 484/2020, BGBl. II Nr. 485/2020, BGBl. II Nr. 486/2020, BGBl. II Nr. 487/2020, BGBl. II Nr. 488/2020, BGBl. II Nr. 492/2020.
- ↑ Siehe: Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 23. November 2020 gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000) (BGBl. II Nr. 497/2020).
- ↑ Umsatzersatz und Fixkostenzuschuss II im Überblick - Alle Informationen zu den erweiterten Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen, Websiete der WKÖ vom 23. November 2020.
- ↑ 1. COVID-19-NotMV-Novelle, BGBl. II Nr. 528/2020.
- ↑ BGBl. II Nr. 532/2020).