Freiwillige Feuerwehr Kaisersteinbruch

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Freiwillige Feuerwehr Kaisersteinbruch

Älteste Dokumente

Gerechtigkeit-Banntaiding vom 8. Juni 1634

Auswahl zum Thema:

Ob es geschähe, da Gott vor sei, dass eine (Feuers-) Prunst auskäme bei Tag oder bei Nacht auf dem Aigen, so soll derselbige Nachpaur (Nachbar) wo die Prunst auskommen ist, friedsam sein solange die Prunst währet. Andere Nachpauren sollen zulaufen und retten, welcher das nit thuet und höret den Glockhenstreich oder Geschrei des Volks und ließ dasselbe, vor Neid oder Feindschaft wegen, der ist nicht um das Wandel, sondern an Leib und Gut zu strafen.

Inventarien der Gemeinde vom 17. Jahrhundert

Der Kaisersteinbrucher Schulmeister Johann Wimmer beschrieb den Zustand des damaligen Ortsarchivs, er berichtete von so einem vermorschten, vergilbten, schwer leserlichen Schriftstück das bei seiner Entfaltung begann, in Stücke zu zerfallen. Dabei hat er noch einige Fahrnisse der Gemeinde vom 17. Jahrhundert entziffert.

  • Auswahl zum Thema: Ein Pferdepaar (Rappen) samt Kumeten, eine hochräderige Kutsche viersitzig, einen Leiterwagen, ein Feuerwagen mit einer Wasser-Laid (schwer lesbar), 4 Feuerhaken, 4 Feuerleitern, 4 Hellebarden für den Nachtwächter und die Feuerwächter, 1 Messkette, 1 eiserne Schnellwaage, 1 kupferne Schalenwaage samt Einsatzgewicht vor (unleserlich, schreibt Wimmer).

Großbrand in Kaisersteinbruch am 26. Juli 1814

Nach der Einquartierung der Franzosen 1809, auch in Kaisersteinbruch, die sehr hohe Kosten verursachte, brach ein weiteres Unglück über die Menschen herein, ein Großbrand zerstörte viele Häuser und vor allem die Kirche. Die Türme erhielten erst 1825 ein neues Dach.

w:Kaisersteinbruch#BrandkatastrophePetrus Mayer#Brandkatastrophe 1814

Feuerlösch-Ordnung 1826 des löblichen Wieselburger Comitates

durch Joseph Simon, Vice-Notär. Dokument in ungarischer und deutscher Sprache.[1] Die Stände des Wieselburger Comitats ordnen eine Feuerlösch-Ordnung an, zur Verhinderung, baldigen Entdeckung, schleunigsten Löschung der Feuersbrünste.

  • § 18 Tabakrauchen
  • § 27 Nachtwächter, oder die zur Nacht und Feuerwache bestellten Leute, sollen von 9 Uhr Nachts bis 4 Uhr Früh auf der Wache bleiben. Sie haben in dem Orte beständig auf- und abzugehen, und auf das Feuer Acht zu geben. Bei einem ausbrechenden Feuer sollen sie durch Rufen, allenfalls mit einem Blashorn, durch Anschlagen an Fenster und Haustüren die Einwohner wecken, vor allem aber, wo eine Turmglocke vorhanden ist, dieselbe läuten lassen.
  • § 36 Kirchen, auf den Kirchenböden sollen stets gefüllte Bottiche vorhanden sein, und ihre Erhaltung und Füllung von den Pfarrern, Meßnern und wer sonst über die Kirche gesetzt ist, besorget werden.
  • § 44 für die Einwohner, auch die Hauswirte und ihre Knechte sind verbunden, gleich nach vernommenem Feuerrufe mit ihren Löschgeräten herbei zu eilen, und sich zu den Verrichtungen anzustellen, die ihnen daselbst aufgetragen werden, oder zu welchen sie ohnehin schon bestimmt sind.
  • § 48 Verrichtung der Weiber und Mägde

Unterdessen, als die Mannsleuthe sich zur Arbeit bei der Feuersbrunst begeben, sollen die Weiber und Mägde zu Hause bleiben, um, wenn es nötig sein sollte, das Vieh in den Stallungen abzulösen, welches der Viehhalter (Viehhirt) mit Beihilfe einiger Leute, sobald als möglich aus dem Orte auf das Feld zu treiben, und so in Sicherheit zu bringen hat. Wenn das Feuer in der Nähe ist, haben sich die Weiber mit dem Begießen der Dächer und mit der Rettung der Habschaften zu beschäftigen, zu welchem Ende schon vorhinein ein sicherer Ort bestimmt und bei einer Feuersbrunst mit einer Wache von vertrauten Männern besetzt werden soll, wohin also die Weiber und Mägde bei nähernder Gefahr die Habschaften zu schaffen haben werden.

  • § 52 Bei überhandnehmendem und ausbrechendem Feuer das einen Ort ergriffen hat ... mit steinernen Häusern, welche mit Ziegeln gedeckt sind, das Dach eingerissen, und samt den Wänden und übrigen Brand-Stücken, um das Feuer zu bedecken und zu ersticken, hineinwärts gestürzt werden; wohingegen man bei jenen Häusern, welche mit Stroh und Schindeln bedeckt sind, wenn selbe vom Brande schon ergriffen wären, sich des Einreißens umso sorgfältiger zu enthalten haben wird, wodurch das Feuer nur noch mehr angefacht, und die Gefahr vermehrt werden würde.

Es wird zur strengsten Pflicht gemacht, dass diese Feuerlöschverordnung nach ihrem ganzen Inhalt der versammelten Gemeinde im Jahre wenigstens viermal vorgelesen werde. Ungar.-Altenburg, am 29. Nov. 1826.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Archiv Kaisersteinbruch, →Weblinks
  2. Archiv Kaisersteinbruch, Feuerlöschordnung im Comitat Wieselburg 1826