COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

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Leerer Messepark in Dornbirn nach Sperre der Handelsbetriebe

Mit der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, gültig vom 17. November 2020 (0:00 Uhr)[1] bis 6. Dezember 2020 (24:00 Uhr) wurden verstärkte besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 angeordnet.

Geschichte

In einer Pressekonferenz vom 14. November 2020 kündigte die österreichische Bundesregierung wiederum sehr kurzfristig weitere Maßnahmen an, durch welche die Bürger- und Freiheitsrechte der Bewohner in Österreich im Zeitraum zwischen dem 17. November 2020 (0.00 Uhr) und dem 6. Dezember 2020 (24:00 Uhr) wegen der COVID-19-Krise noch stärker eingeschränkt werden müssten. Auch diese Verordnung wurde ohne Befassung und Debatte im österreichischen Nationalrat bzw. dem Bundesrat erlassen und nur am Rande der Hauptausschuss des Nationalrates eingebunden, obwohl schwere Eingriffe in Bürger- und Grundfreiheiten angeordnet wurden.

Eine öffentliche Diskussion und/oder eine wissenschaftliche Diskussion und eine Abwägung der Vor- und Nachteile fand wiederum – wie bereits zuvor bei der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – weder mit der Zivilgesellschaft als Ganzem, noch mit ausgewählten Organisationen noch mit der politischen Opposition statt. Inwieweit diese Maßnahmen auf einer bekannten wissenschaftlichen Grundlage beruhen, wurde von der österreichischen Bundesregierung wiederum nicht belegt. Mit großer Wahrscheinlichkeit sind diese verfassungswidrig.

Mit der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung wurde die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (gültig vom 03. November 2020 bis 17. November 2020) und die COVID-19-Maßnahmenverordnung (gültig vom 16. März 2020[2] bis 17. November 2020[3]) ersatzlos aufgehoben.[4] Mit Inkafttreten der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung zum 26. Dezember 2020 wurde die bisherige COVID-19-Notmaßnahmenverordnung zur 1. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung.

Maßnahmen im Speziellen

Gemäß der als COVID-19-Notmaßnahmenverordnung[5] bezeichneten Verordnung wurde festgelegt, dass ab 17. November 2020

  • die bereits bestehenden Ausgangsbeschränkungen gemäß der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung auf den ganzen Tag ausgedehnt werden,
  • der Erwerb von Waren oder die Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen (insbesondere von Friseure, Kosmetiker, Piercen, Tätowieren etc.) untersagt wird. Alle anderen Dienstleistungen blieben grundsätzlich erlaubt. Lieferungen waren weiterhin zulässig, Abholungen jedoch nicht (außer in der Gastronomie). Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogerien und Drogeriemärkte, Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln, Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, Verkauf von Tierfutter, Tankstellen, Banken, KFZ-Werkstätten etc. durften geöffnet bleiben.
  • Das Betreten von Freizeiteinrichtungen (wie zB Theater, Museen, Tierparks etc.) sowie Veranstaltungen wurde weiterhin verboten, Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe blieben weiterhin generell geschlossen (mit Ausnahmen).
  • Arbeitsorte und Orte der beruflichen Tätigkeit durften weiterhin betreten werden, die berufliche Tätigkeit sollte jedoch vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen, sofern dies möglich sei und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen fanden.
  • Schulen wurden auf Distanz-Lernen umgestellt.

Der österreichische Bundeskanzler kündigt für die Betriebe wiederum großzügig Entschädigungen aus Steuergeldern an. Alleine der Handel ging in einer ersten Einschätzung davon aus, dass es pro Woche etwa 900 Millionen Euro an Verlust geben werde.[6]

Widersprüche in der Verordnung

Zu den Widersprüchen in dieser Verordnung, die sich teilweise auch schon in den vorherigen bzw. späteren Verordnungen fanden, siehe: Unschlüssigkeit der Regelungen.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 479/2020 vom 15. November 2020, in Kraft getreten am 17. November 2020 (0:00 Uhr).
  2. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vom 15. März 2020, in Kraft getreten am 16. März 2020 (0:00 Uhr).
  3. Geplant war ursprünglich eine Weitergeltung nach dem 6. Dezember 2020, jedoch wurde diese COVID-19-Maßnahmenverordnung durch § 19 Abs. 3 COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 479/2020) ersatzlos aufgehoben und am 4. Dezember 2020 die 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung zum 7. Dezember 2020 in Kraft gesetzt.
  4. Artikel 19 Abs. 3 COVID-19-Notmaßnahmenverordnung.
  5. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV) (BGBl. II Nr. 479/2020).
  6. Lockdown II: und halbjährlich grüßt ... die Bundesregierung, Webseite: elektrojournal.at vom 14. November 2020.