Mathes Schuler

Aus ÖsterreichWiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Die Druckversion wird nicht mehr unterstützt und kann Darstellungsfehler aufweisen. Bitte aktualisiere deine Browser-Lesezeichen und verwende stattdessen die Standard-Druckfunktion des Browsers.

Mathes Schuler (* im 14. Jahrhundert; † im 14. oder 15. Jahrhundert, nach 1395)[A 1] war in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts Stadtrichter und Amtmann zu Gmunden.

Herkunft und Familie

Mathes Schuler entstammte einer Bürgerfamilie in Gmunden.[1]

Leben

Mathes Schuler, urkundlich erstmals 1371 belegt, war seit 1374 Amtmann und Stadtrichter zu Gmunden. 1380-1394 verwaltete er, gemeinsam mit Georg Wispeck († nach 1395), das Amt Gmunden und die Pflegschaft[A 2] Während der gemeinsamen Amtszeit von Mathes Schuler und Georg Wispeck wurde der Traunfall schiffbar gemacht. 1392 kam es im Salzkammergut zu einem Aufstand der in der Salzproduktion tätigen Lohnarbeiter und der Kufner. Um 1394/95 wurden Mathes Schuler und Georg Wispeck als Amtsleute abgelöst. Ihr Nachfolger als Amtmann von Gmunden wurde Friedrich Kraft († 1400) im Ischlland.[1]

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 vgl. Christian Lackner: Ein Rechnungsbuch Herzog Albrecht III. von Österreich. Edition und Textanalyse (= Silvia Petrin - Willibald Rosner (Hrsg.): Studien und Forschungen aus dem Niederösterreichischen Institut für Landeskunde. Bd. 23) (= NÖ Schriften 93 Wissenschaft). Selbstverlag des NÖ Instituts vor Landeskunde, Wien, 1996. ISBN 3-85006-085-3. S. 67, Fußnote 21.2

Anmerkungen

  1. nach Christian Lackner: Ein Rechnungsbuch Herzog Albrecht III. von Österreich. Edition und Textanalyse (= Silvia Petrin - Willibald Rosner (Hrsg.): Studien und Forschungen aus dem Niederösterreichischen Institut für Landeskunde. Bd. 23) (= NÖ Schriften 93 Wissenschaft). Selbstverlag des NÖ Instituts vor Landeskunde, Wien, 1996. ISBN 3-85006-085-3. S. 67, Fußnote 21.2
  2. Die mittelalterliche Bezeichnung "Pflegschaft" in Bezug auf Burgen bedeutet die Verwaltung einer Burg. Der Burgpfleger war für diese Burg und die dazugehörige Herrschaft, zuständig, er hatte aber, im Unterschied zu einer Belehnung oder Verpfändung, keine Besitzrechte an dieser.