Meister (Titel)

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Prüfungszeugnis Konzessionsprüfung der Elektrotechnik-Unterstufe (bis 1000 VAC bis 1500 VDC, Sonderform eines "Meisterbriefs" gemäß § 94 GeWO, jedoch eine Befähigungsprüfung und daher kein "Handwerk"
Gütesiegel: Meisterbetrieb, mit dem die erlangten unternehmerischen Qualifikationen publiziert werden können
Gütesiegel: "Staatlich Geprüft" als Stärkung und Hinweis an die Öffentlichkeit über die erlangten unternehmerischen Qualifikationen für Betriebe mit reglementiertem Gewerbe (die kein Meisterbetrieb sind)

Meister bzw. Meisterin (Abkürzung Mst. bzw. Mst.in oder Mst.in) ist der höchste Abschluss, den ein Handwerker aufgrund seiner Berufsausbildung erlangen kann. Dieser ist ab 2020, nachdem der Meister auf Stufe 6 im Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR) Österreichs eingeordnet und dem Bachelor (B.Eng., B.Sc.) gleichgeordnet wurde, in Österreich ein eintragungsfähiger Titel in öffentlichen Urkunden (wie z. B. im Reisepass oder Personalausweis, Führerschein, Auszügen aus öffentlichen Registern etc.).[1]

Geschichte

Die Berufsbezeichnung Meister als höchster Abschluss eines handwerklichen Berufs wurde bereits im Mittelalter im Zusammenhang mit den Regeln der Zünfte, die seit dem Mittelalter bis zum Beginn der Industrialisierung anfangs des 19. Jahrhunderts das gewerbliche Leben vor allem der Städte prägten, verwendet. Die Meister samt ihren Familien formierten als eine eigene soziale Gruppe in der Ständegesellschaft des Heiligen Römischen Reichs. Wie auch heute noch in einigen Ländern war bereits im „zünftigen Handwerk“ drei Stufen vorgesehen: der Lehrling, der Geselle und der Meister. Bis zum heutigen Tage haben sich im Handwerk zahlreiche Traditionen aus dieser Zeit im Brauchtum erhalten.

Personen, welche erfolgreich in Österreich eine Meisterprüfung abgelegt haben, waren bereits früher gemäß § 21 Abs. 3 GewO 1994 berechtigt, sich mit Bezug auf das die Meisterprüfung betreffende Handwerk als Meister/Meisterin zu bezeichnen und dies in Schriftstücken und der Werbung anzugeben. Sie konnten auch gemäß § 21 GewO 1994 das Gütesiegel Meisterbetrieb führen.

Die österreichische Bundesregierung hat im Regierungsprogramm 2020-2024 beschlossen, als Maßnahme zur Aufwertung der Qualifikation des Meisters bzw. der Meisterin in der Gesellschaft, als Maßnahme zur Verringerung des Fachkräftemangels und zum Aufzeigen der Karrierechancen im beruflichen Bildungsweg des Meisters diesen als eintragungsfähigen Titel für offizielle Dokumente zu schaffen.[2][3] Seit dem 21. August 2020 können daher Personen, welche erfolgreich eine Meisterprüfung in einem Handwerk (§ 94 GeWO[4]) abgelegt haben, den Titel Meister (Mst.) bzw. Meisterin (Mst.in oder Mst.in), der vorangestellt vor dem Namen geführt wird, in öffentlichen Urkunden eintragen lassen.[1][5][6]

Geplant ist, dass auch die Befähigungsprüfungen (ehemals auch "Konzessionsprüfungen") individuell den Meisterprüfungen in Bezug auf die Stufe 6 im Nationalen Qualifikationsrahmen gleichgestellt werden.

Ziel

Ziel der Einordnung des Titels Meisters auf Stufe 6 im Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR) ist die Attraktivierung der handwerklichen Meisterausbildung. Im Regierungsprogramm 2020-2024 sind weitere Aufwertungsschritte geplant und es soll die berufliche Karriereleiter unter anderem durch die zusätzlichen NQR-Stufen 5 und 7 komplettiert werden.[7] In Deutschland ist diese Einordnung und die Gleichstellung mit dem Bachelor bereits 2012 erfolgt.[8][9][10] Siehe hierzu auch die Vorgaben aus dem Europäische Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (EQR)[11], eine Initiative der Europäischen Union, welche die berufliche Qualifikationen und Kompetenzen in Europa vergleichbarer machen soll.

Führung des Titels

Der Titel Meister bzw. Meisterin (abgekürzt Mst.in/Mst.in bzw. Mst. ) kann von Absolventinnen und Absolventen der Meisterprüfung als Zusatz vor dem Namen geführt und in öffentliche Urkunden eingetragen werden.[5]

Dies gilt auch für Personen, die eine Meisterprüfung zu einem Gewerbe abgelegt haben, welches inzwischen kein Handwerk mehr ist. Diese können den Titel "Meister" dennoch führen und auch eintragen lassen (z. B. Berufsfotografen, die vor Aufhebung der Reglementierung des Berufsfotografengewerbes noch eine Meisterprüfung zum früheren Fotografenhandwerk abgelegt haben).[12]

Nicht zur Führung des Titels "Meister" berechtigt sind Personen, die eine Befähigungsprüfung positiv abgelegt haben (wie z.B. Baumeister, Brunnenmeister, Steinmetzmeister, Holzbau-Meister). Auch dann nicht, wenn dieses ehemals reglementierte Gewerbe zwischenzeitlich durch eine gesetzliche Änderung ein Handwerk mit Meisterprüfung geworden ist. Sie sind deswegen nicht zur Führung des Meistertitels berechtigt, da damals eine Befähigungsprüfung und keine Meisterprüfung abgelegt wurde. Die Meisterprüfung muss gemäß der Gewerbeordnung abgelegt worden sein, daher sind auch Werkmeister nicht zur Führung des Titels "Meister" berechtigt.[13]

Deutschland

Mit der markenrechtlich geschützten Abkürzung me. ist es in Deutschland seit 2004 möglich, den Titel des Handwerksmeisters nach Außen anzuzeigen und soll die Bedeutung, welche eine entsprechende Ausbildung hat und auch das Image der Handwerksmeister gesteigert werden.[14][15] In der DDR war „Verdienter Meister“ ein als staatliche Auszeichnung verliehener Ehrentitel.

Seit 1. Jänner 2002 ist es in Deutschland möglich, dass sich Meister zusätzlich als Bachelor Professional bezeichnen können (dies soll den Meister in Zukunft ersetzen) bzw., wer die Prüfung zur dritten Fortbildungsstufe positiv absolviert hat, auch als Master Professional.[16]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 11/ME XXVII. GP - Ministerialentwurf – Erläuterungen, Webseite des österreichischen Parlaments.
  2. Siehe: Aus Verantwortung für Österreich. Regierungsprogramm 2020 – 2024; S. 301.
  3. Kompetenzgrundlage: Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie).
  4. Gewerbeordnung 1994 (GeWo) BGBl. I Nr. 194/1994.
  5. 5,0 5,1 Meistertitel und Lehre werden aufgewertet, Webseite: oesterreich.gv.at vom 28. Jänner 2020.
  6. Siehe Kundmachung der Novelle zu § 21 Abs. 5 GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 65/2020, veöffentlicht am 21. Juli 2020 im Rahmen der Novelle zur Geldwäscherei (Geldwäschenovelle 2020) in BGBl. I Nr. 65/2020.
  7. WKÖ: Eintragungsfähiger Meistertitel ist sichtbare Aufwertung für Berufsbildung, Webseite: news.wko.at vom 9. Juli 2020.
  8. Annual Report 2008, Webseite: eureta.org (pdf; 539 kB)
  9. Bachelor und Handwerks Meister nun gleichwertig, Webseite: morgenpost.de.
  10. VDI zum Deutschen Qualifikationsrahmen April 2012 (Version vom 3. Dezember 2012 im Internet Archive), vdi.de (pdf; 50 kB)
  11. European Qualifications Framework, EQF.
  12. Gewerberecht Novelle zur GewO 1994, BGBl. I Nr. 65/2020 Information zum Meistertitel, Information des für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, Geschäftszahl: 2020-0.495.291 vom 6. August 2020.
  13. Führen Sie Ihren Meistertitel vor ihrem Namen und lassen sie ihn im Pass, Führerschein udgl. eintragen.
  14. Meister im Handwerk: Erkennbar schon im Namen, Webseite: deutsche-handwerks-zeitung.de.
  15. Flyer zum me, Webseite: hwk-wiesbaden.de.
  16. Berufsbildungsgesetz (BBiG), Webseite: Bundesministerium für Bildung und Forschung (Deutschland).