Kronzeuge (Österreich)

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Als Kronzeuge wird in Österreich eine straffällig gewordene natürliche oder juristische Person (Verband[1]) bezeichnet die bereit ist, gegen Zusage von Strafmilderung[2] oder weitgehende Straffreiheit[3] für die eigene Tat gegen andere Tatbeteiligte auszusagen und dadurch die möglichst vollständige Aufklärung der Tat zu ermöglichen.[4]

Name

Johann Christoph Adelung zeichnete in seinem Grammatisch-kritisches Wörterbuch der hochdeutschen Mundart (Ausgabe Wien 1811) den Begriff Kronzeuge nicht auf. Ebenso findet er sich nicht im Deutschen Rechtswörterbuch (DRW). In beiden Werken finden sich jedoch bereits Ableitungen mit der Vorsilbe „Kron“, z.B. Kronwache, Kronsvogt, Kron-Feld-Quartiermeister, Kronbeamter etc. für Personen, die im Auftrag oder Namen der Krone (Herrscher) tätig werden.

Im Wörterbuch der Deutschen Sprache (DWDS) wird der Begriff „Kronzeuge“ zur Verwendung im deutschsprachigen Raum erst ab etwa 1860 dokumentiert.

Eine Wortzusammensetzung zwischen „Kron“ und „Zeuge“ ist in republikanischen Staaten grundsätzlich nicht richtig, da es keinen gekrönten Herrscher („Krone“) gibt und es daher auch keinen Kronzeugen geben kann (einen Zeugen, der im Auftrag oder zum Vorteil der Krone agiert).[5] Der Begriff „Kronzeuge“ leitet sich aus dem englischen Recht ab.[6] Der „Kronzeuge“ ist dabei ein Zeuge der Krone (des Herrschers), der vom Staatsanwalt (crown prosecutor) im Auftrag des Herrschers im Sinne eines Hauptbelastungszeugen mit einer daraus für den Zeugen entspringenden vorteilhaften Stellung in das Gerichtsverfahren vor dem Gericht (Crown Court) eingebracht wird, um die Rechtsposition der Krone zu untermauern.[7]

Das österreichische Strafprozessrecht und das Strafgesetzbuch nennen den Begriff des „Kronzeugen“ nicht direkt. In § 37e Kartellgesetz 2005 sowie im Wettbewerbsrecht ist der Begriff jedoch in Verwendung.

Geschichte

In Deutschland wurde bereits 1989 mit dem Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und des Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten vom 9. Juni 1989 eine vorerst zeitlich befristete Kronzeugenregelung in das Strafgesetzbuch (StGB) aufgenommen.

Eine Kleine Kronzeugenregelung wurde 2002 als § 41a im österreichischen Strafgesetzbuch mit der Möglichkeit einer Strafmilderung eingeführt.

Die Große Kronzeugenregelung ist am 1. Jänner 2011 in Kraft getreten[8] und war zunächst bis zum 31. Dezember 2016 befristete. Die Kronzeugenregelung wurde dann wiederum um fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2021 verlängert[9], am 22. Dezember 2021 um weitere sieben Jahre bis spätestens zum 31. Dezember 2028.[10]

Ursache für die Kronzeugenregelungen

Kronzeugen erhalten eine besondere Stellung im Verfahren und die Möglichkeit eine gemilderte Strafe zu erhalten, weil sie, obwohl Teil der kriminellen Machenschaften, die vollständige Aufdeckung derselben oft erst ermöglichen. Gerade bei kriminellen Vereinigungen wie z. B. mafiaähnlichen Strukturen, Kartellen oder Korruptionsnetzwerken ist es ansonsten für den Staat fast unmöglich, diese zu zerschlagen (es besteht also ein Ermittlungsnotstand des Staates).

Kuhhandel

Bei Erlangung eines Kronzeugenstatus nach der großen Kronzeugenregelung (§ 209a StPO) wird der Täter, obwohl er nachweislich eine schwerwiegende Straftat begangen hat weitgehend straffrei (siehe auch: Strafmonopol des Staates, Legalitäts- und Schuldprinzip). Es erfolgt auch keine Eintragung im Strafregister und die hohen Kosten eines Strafverfahren bzw. der Verteidigung bleiben ihm erspart.

Um die Stellung des Kronzeugenregelung zu erlangen hat der Kronzeuge bei Erfüllung der Voraussetzungen einen Rechtsanspruch (siehe auch Einspruchsmöglichkeit nach § 106 StPO). Dennoch ist es in vielen Fällen ein „Kuhhandel“ („Deal“) – siehe auch hierzu § 209a Abs. 5 StPO.[11] Der Kronzeuge gibt der Staatsanwaltschaft alle notwendigen Informationen, um das kriminelle Netzwerke weitestgehend aufzudecken, und erhält im Verfahren vom Gericht im Gegenzug Strafmilderung bis hin zur weitgehenden Straffreiheit.[12] Dies auch teilweise verbunden mit Maßnahmen zum polizeilichen Zeugenschutz, wenn ein Kronzeuge selbst gefährdet wäre.

Durch die Möglichkeit der nachträglichen Aberkennung des Kronzeugenstatus (siehe § 209a Abs. 5 und 6 StPO) geht der Kronzeuge ein erhebliches Risiko ein, dass er trotz Kooperation dennoch für seine Tathandlung bestraft wird, wenn z. B. der Staatsanwalt im Laufe des Verfahrens die Meinung vertritt, der Kronzeuge würde nicht ausreichend kooperieren bzw. seine Informationen wären für die Aufklärung der Straftat nicht ausreichend relevant gewesen.[13]

Ob es sinnvoll bzw. richtig ist, wegen eines Ermittlungsnotstandes des Staaten, Straftäter (den Kronzeugen) weitgehend straffrei gehen zu lassen, die meist große Schuld auf sich geladen haben, während "kleine Straftäter" bestraft werden, ist rechtspolitisch umstritten[14] («Die Kleinen hängt man, die Grossen lässt man laufen»).

Voraussetzungen

Große Kronzeugenregelung

Voraussetzungen für die Erlangung eines Kronzeugenstatus im Rahmen der Großen Kronzeugenregelung ist grundsätzlich (§ 209a Abs. 1 StPO):

  • dass der Kronzeuge (Mit-)Täter
  • einer bestimmten schweren Straftat (Aufklärungstat) war (§ 209a Abs. 1 Zif. 1 bis 3 StPO[15],
  • und er freiwillig[16] und
  • ohne Zwang[17]
  • an die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei herantritt und
  • von sich aus ein reumütiges Geständnis (§ 34 Abs. 1 Z 17 StGB) ablegt (und zwar für die Kronzeugentat[18] und – soweit er daran beteiligt war – auch die Aufklärungstat[19]),
  • um zur Aufklärung des Sachverhaltes uneingeschränkt beizutragen (dazu muss er Umstände der Aufklärungstat offenbaren, welche der Strafverfolgungsbehörde noch nicht bekannt sind oder Personen benennen, die führend an der Straftat beteiligt waren).
  • Es dürfen keine gewichtigen spezialpräventiven Gründe im Hinblick auf den Kronzeugen vorliegen. Erscheint der Staatsanwaltschaft eine Bestrafung des Kronzeugen als erforderlich, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten, kann dies dem Kronzeugenstatus entgegenstehen (§ 209a Abs. 3 erster Satz StPO).[20]
  • Wiegt die Kronzeugentat deutlich schwerer als die Aufklärungstat, kann dies der Zuerkennung des Kronzeugenstatus entgegenstehen.[21]
Wirkung

Die Zuerkennung der Kronzeugenregelung hat für den Kronzeugen zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft von seiner Verfolgung der Straftat vorläufig zurückzutritt, es sei denn, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 209a Abs. 1 StPO ist von vornherein ausgeschlossen (§ 209a Abs. 2 StPO). Steht fest, dass die Voraussetzungen nach § 209a Abs. 1 bis 3 StPO vom Kronzeugen erfüllt worden sind, muss die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe, Erbringung gemeinnütziger Leistungen oder eine Probezeit (Diversion) aussprechen[22], ihn zur weiteren Zusammenarbeit verpflichten (falls dies notwendig ist) und wird das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft unter dem Vorbehalt späterer Verfolgung eingestellt (§ 209a Abs. 4 StPO). Erst wenn unter wesentlicher Mithilfe des Kronzeugen der oder die Täter verurteilt oder die in einer kriminellen Vereinigung oder kriminellen oder terroristischen Organisation führend tätige Person ausgeforscht wurden, hat die Staatsanwaltschaft ab Rechtskraft der Verurteilung bzw. ab Festnahme des/der gesuchten Dritten das gegen den Kronzeugen geführte Ermittlungsverfahren mit endgültigem Verfolgungsverzicht zu beenden.[23]

Liegen die Voraussetzzungen nach § 209a Abs. 1 StPO nicht vor (z. B. wenn der Kronzeuge nicht vollständig kooperiert[24]) oder stellen sich z. B. Informationen als unrichtig heraus (siehe § 209a Abs. 5 StPO), so wird das Strafverfahren fortgesetzt, wenn dies die Staatsanwaltschaft beschließt oder der Rechtsschutzbeauftragte dies verlangt (§ 209a Abs. 6 StPO).

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 41a StGB (kleine Kronzeugenregelung), kann diese unter Umständen zur Anwendung gelangen (§ 209a Abs. 3 StPO).

Kleine Kronzeugenregelung

Voraussetzungen für die Erlangung eines Kronzeugenstatus im Rahmen der Kleinen Kronzeugenregelung ist grundsätzlich (§ 41a Abs. 1 StGB):

  • dass der Kronzeuge (Mit-)Täter
  • einer bestimmten schweren Straftat ist[25],
  • und er von sich aus an die Staatsanwaltschaft herantritt und
  • um zur Aufklärung des Sachverhaltes uneingeschränkt beizutragen (dazu muss er Umstände offenbaren, welche der Strafverfolgungsbehörde noch nicht bekannt sind, die aus der Verabredung, Vereinigung oder Organisation entstandene Gefahr zu beseitigen oder erheblich zu vermindern geeignet sind oder Personen benennen, die führend an der Straftat beteiligt waren),

so kann ein gesetzliches Mindestmaß der Strafe nach Maßgabe des § 41 unterschritten werden, wenn dies der Bedeutung der geoffenbarten Tatsachen im Verhältnis zur Schuld des Täters entspricht (die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen und begründete Aussicht besteht, dass der Täter auch bei Verhängung einer solchen Strafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde (siehe § 41 Abs. 3 StGB).

Verbotsgesetz

Die kleine Kronzeugenregelung gilt auch für Straftaten, die nach dem Verbotsgesetz (insbesondere Betätigung im nationalsozialistischen Sinn) begangen wurden, wenn die Voraussetzungen des § 41a StGB vorliegen bzw. [Mit-)Täter die Voraussetzungen des § 41a StGB erfüllt.

Handlungen, für die österreichische Strafgesetze nicht gelten

§ 41a StGB ist auch dann anzuwenden, wenn im Rahmen von Rechtshilfe vorgegangen wird, obwohl die österreichischen Strafgesetze nicht gelten würden.

Kartellrecht

Auch die Selbstanzeige bzw. Mitwirkung im Rahmen des Kartellrechts bei Verstößen nach § 1 Kartellgesetz 2005 oder Artikel 101 Abs. 1 AEUV wird als Kronzeugenregelung bezeichnet (siehe auch Bonusregelung) und kann Vergünstigungen bringen. Diese sind Vergünstigungen sind in § 11b Wettbewerbsgesetz, in § 37e Kartellgesetz 2005 und in § 209b StPO geregelt.[26]

Die Bundeswettbewerbsbehörde hat nach § 11b Wettbewerbsgesetz die Befugnis, eine Verhängung einer Geldbuße gegen Unternehmer oder Unternehmervereinigungen nicht zu beantragen. Siehe auch die Kronzeugen-Verordnung.[27]

Der Staatsanwalt kann nach § 209b StPO im Sinne des § 209a StPO von der Verfolgung von Kartellrechtsverletzungen (kartellrechtlichen Zuwiderhandlung) bei bestimmten kooperierenden Personen zurücktreten.[28]

Nach § 37e Abs. 1 Kartellgesetz 2005 haften Unternehmen, die durch gemeinschaftliches Handeln eine Wettbewerbsrechtsverletzung begangen haben, grundsätzlich und mit Ausnahmen (siehe § 37e Abs. 2 Zif. 1 bis 3 Kartellgesetz) solidarisch für den durch diese Wettbewerbsrechtsverletzung verursachten Schaden. Wird von einer Person, die ihre Kenntnis eines geheimen Kartells zwischen Wettbewerbern und ihre Beteiligung daran freiwillig gegenüber einer Wettbewerbsbehörde offengelegt hat und die dafür durch Beschluss oder Einstellung des Verfahrens die wegen ihrer Beteiligung am Kartell zu verhängende Geldbuße erlassen wurde (Kronzeuge), haftet nur gegenüber ihren unmittelbaren und mittelbaren Abnehmern oder Lieferanten, es sei denn, die anderen Geschädigten können von den anderen Haftpflichtigen keinen vollständigen Schadenersatz erlangen (§ 37e Abs. 3 Kartellgesetz 2005, siehe auch weitere Regelungen in § 37e Abs. 4 des Kartellgesetzes).

Abgrenzungen

Kronzeugentat vs. Aufklärungstat

Aufklärungstat und Kronzeugentat werden in Österreich unterschieden.

Die Aufklärungstat ist die Tat, zu deren Aufklärung der Kronzeuge beitragen soll. An der Aufklärungstat müssen dritte Personen beteiligt gewesen sein. Es reicht nicht, wenn nur die Tat des Kronzeugen selbst aufgeklärt werden soll. Ob der Kronzeuge selbst an dieser Aufklärungstat beteiligt war oder lediglich ein Zusammenhang mit der Kronzeugentat besteht, ist nicht entscheidend. In der Regel war der Kronzeuge in irgendeiner Form an der Aufklärungstat beteiligt. Ansonsten würde er kaum über das notwendige Insiderwissen verfügen.

Die Kronzeugentat ist die Tathandlung, welcher der Kronzeuge selbst verdächtig ist, dass er sie begangen hat.

In der Praxis überschneiden sich die Sachverhalte von Kronzeugen- und Aufklärungstat sehr oft.[29]

Kronzeuge vs. Whistleblower

Der Unterschied zwischen Kronzeuge und Whistleblower im eigentlichen Sinn liegt darin, dass der Whistleblower nicht selbst (Mit-)Täter ist.

Literatur

Einzelnachweise

  1. Siehe § 209a Abs. 7 StPO, Verbände nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG), insbesondere § 19 Abs. 1 Z 1 bis 3 VbVG. In einem Verband müsse die Voraussetzungen des § 209a StPO sowohl vom Verband als auch von den Entscheidungsträgern des Verbands erfüllt werden (§ 209a Abs. 7 StPO).
  2. Sogenannte „Kleine Kronzeugenregelung“.
  3. Sogenannte „Große Kronzeugenregelung“.
  4. Siehe § 41a StGB.
  5. Siehe Artikel 1 B-VG: „Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus“; Artikel 20 Abs. 2 GG (Deutschland): „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“; Artikel 148 Bundverfassung (Schweiz): „Die Bundesversammlung übt unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen die oberste Gewalt im Bund aus“. Auch für die USA ist dieser Begriff grundsätzlich ab 1787 unrichtig, da in der Präambel der Verfassung der USA vom 17. September 1787 festgehalten ist: „Wir, das Volk der Vereinigten Staaten…“.
  6. Die Kronzeugenregelung wird im englischen Sprachraum auch als Leniency Program bezeichnet.
  7. Im amerikanischen Englisch daher im republikanischen Sinne richtigerweise „to give evidence for the state“ anstelle von „to give evidence for the crone“ (dt.: etwa „für die Krone aussagen“).
  8. BGBl I Nr. 108/2010.
  9. BGBl I Nr. 121/2016.
  10. 447/BNR (XXVII. GP) - Strafprozeßordnung 1975, Webseite: Parlament Österreich.
  11. Im Handbuch zur Kronzeugenregelung des Bundesministeriums für Justiz, S. 3 f, wird ausdrücklich in Abrede gestellt, das es sich dabei um einen „Deal“ handelt.
  12. Andreas Pollak: Die neue österreichische Kronzeugenregelung im Wirtschaftsstrafrecht in Journal der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung, WiJ 2017, S. 90–95.
  13. Sebastian Fellner: Kronzeuginnen und Kronzeugen: Fürs Verpfeifen gehen sie straffrei, Webseite: derstandard.at vom 29. Oktober 2021.
  14. Siehe z. B. Heribert Prantl: Kronzeuge – Der Vampir der Gerechtigkeit. In: Süddeutsche Zeitung Nr. 103/2018 vom 5./6. Mai 2018, S. 23.
  15. Die Aburteilung der Straftat muss der Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 und 3 StPO) unterliegen (z. B. Mord, Raub, Missbrauch der Amtsgewalt (Beachte: Vor der Änderung 2016 war die Anwendung bei Todesfolge sowie bei Straftaten, bei denen eine Person in ihrem Recht auf sexuelle Integrität oder Selbstbestimmung verletzt worden sein könnte, ausdrücklich ausgeschlossen) oder der Zuständigkeit der WKStA oder von dieser an sich gezogen wurde (§ 20a bzw. 20b StPO), oder wenn nach den §§ 277 (Verbrecherisches Komplott), 278 (Kriminelle Vereinigung), 278a (Kriminelle Organisation) oder 278b (Terroristische Vereinigung) StGB oder einer Tat, die mit einer solchen Verabredung, Vereinigung oder Organisation im Zusammenhang steht. Bei Diebstahl (§ 127 StGB) oder Körperverletzung (§§ 83 ff StGB) ist in der Regel kein Kronzeugenstatus möglich.
  16. Freiwilligkeit liegt vor, wenn der Täter (Kronzeuge) noch andere Handlungsmöglichkeiten hätte, wobei hier kein strenger Maßstab angelegt wird (wie z. B. beim Rücktritt vom Versuch). Die Initiative für das Herantreten an die Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei muss also vom Kronzeugen ausgehen.
  17. Hat beim verdächtigen Täter bereits eine Hausdurchsuchung stattgefunden oder eine Form der Sicherstellung oder wurde er bereits einmal als Beschuldigter einvernommen, so wurde bereits staatlicher Zwang gegen ihn ausgeübt und bleibt der Kronzeugenstatus verwehrt.
  18. Die Tat, welche der Kronzeuge selbst zu verantworten hat. Diese kann sich mit der Aufklärungstat überschneiden und tut es in der Praxis auch oft).
  19. Die Tathandlungen, welche Andere begangen haben und die durch die Mitteilungen des Kronmzeugen aufgeklärt werden.
  20. Siehe auch Handbuch zur Kronzeugenregelung des Bundesministeriums für Justiz, S. 9.
  21. Siehe auch Handbuch zur Kronzeugenregelung des Bundesministeriums für Justiz, S. 10.
  22. Ein Wahlrecht des Kronzeugen auf Anwendung einer bestimmten Diversionsform besteht nicht.
  23. Siehe auch Handbuch zur Kronzeugenregelung des Bundesministeriums für Justiz, S. 21.
  24. Dies kann z. B. auch vorliegen, wenn der Kronzeugen sich auf ein etwaiges Entschlagungsrecht in der Hauptverhandlung gegen den Dritten (§§ 156 Abs. 1 Z 1 und 157 Abs. 1 Z 1 StPO) beruft.
  25. §§ 277 (Verbrecherisches Komplott), 278 (Kriminelle Vereinigung), 278a (Kriminelle Organisation) oder 278b (Terroristische Vereinigung) StGB oder einer Tat, die mit einer solchen Verabredung, Vereinigung oder Organisation im Zusammenhang steht.
  26. Siehe auch Wettbewerbsgesetznovelle 2005.
  27. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Anwendung der Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes, Webseite: ris.bka.gv.at.
  28. Siehe auch Handbuch zur Kronzeugenregelung des Bundesministeriums für Justiz, S. 24 ff.
  29. Siehe hierzu Handbuch zur Kronzeugenregelung, S. 3.