Rudolfinische Hausordnung: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
K (Referenz-Korrektur)
Zeile 10: Zeile 10:


== Die "Albrechtinische Hausordnung" (1355) ==
== Die "Albrechtinische Hausordnung" (1355) ==
Am 25. November 1355 erließ [[Albrecht II. (Österreich)|Herzog Albrecht II. von Österreich ("''Albrecht der Weise''" oder "''Albrecht der Lahme''")]] eine Hausordnung ("''(Albrechtinische) Hausordnung''"), in welcher er seinen Söhnen ausdrücklich jegliche Teilung der Herrschaften verbot. Alle Söhne sollten an der Herrschaft beteiligt sein und diese sollte einvernehmlich ausgeübt werden. Sollt einer der Söhne nicht zu dieser Einvernehmlichkeit bereit sein, hatten die anderen das Recht, ihn dazu zu zwingen.<ref name ="nieder144">vgl. Alois Niederstätter: ''Österreichische Geschichte 1278–1411'', 2001, S. 144</ref>. In diese Hausordnung hatte Herzog Albrecht II. auch die Landesherren eingebunden, die er aus diesem Anlass zu einer Versammlung nach [[Wien]] berufen hatte. Sie verpflichteten sich, bei Konflikten, die seine Söhne nicht gemeinsam lösen konnten, einzugreifen. Für diesen Fall waren sie ausdrücklich berechtigt, die "brüderliche" Eintracht zwischen den Landesfürsten wiederherzustellen. Sollte dies nicht auf "gütliche" Weise möglich sein, wurde ihnen auch die Anwendung von "Zwangsmittel" gestattet.<ref name ="nieder144"/>. Diese "Garantie-Erklärung, die Albrecht die Landherren abgeben ließ, bedeutete gleichzeitig einen wichtigen Schritt zur verfassungsrechtlichen Verankerung der ständischen Mitbestimmung in den Angelegenheiten seiner Familie als Landesfürsten.<ref>vgl. Alois Niederstätter: ''Österreichische Geschichte 1278–1411'', 2001, S. 145</ref>  
Am 25. November 1355 erließ [[Albrecht II. (Österreich)|Herzog Albrecht II. von Österreich ("''Albrecht der Weise''" oder "''Albrecht der Lahme''")]] eine Hausordnung ("''(Albrechtinische) Hausordnung''"), in welcher er seinen Söhnen ausdrücklich jegliche Teilung der Herrschaften verbot. Alle Söhne sollten an der Herrschaft beteiligt sein und diese sollte einvernehmlich ausgeübt werden<ref>vgl. Gerald Schwedler: ''Familienmodell im Wandel''. Zu kooperativen und dynastischen Vorstellung der Habsburger zur Zeit Friedrichs des Schönen. In: [[w:Matthias Becher|Matthias Becher]] - [[w:Harald Wolter-von dem Knesebeck|Harald Wolter-von dem Knesebeck]] (Hrsg.): ''Die Königserhebung Friedrichs des Schönen im Jahr 1314''. Krönung, Krieg und Kompromiss. Böhlau Verlag, Köln / Weimar / Wien, 2017, ISBN 978-3-412-50546-2, S. 143f.</ref>. Sollt einer der Söhne nicht zu dieser Einvernehmlichkeit bereit sein, hatten die anderen das Recht, ihn dazu zu zwingen.<ref name ="nieder144">vgl. Alois Niederstätter: ''Österreichische Geschichte 1278–1411'', 2001, S. 144</ref>. In diese Hausordnung hatte Herzog Albrecht II. auch die Landesherren eingebunden, die er aus diesem Anlass zu einer Versammlung nach [[Wien]] berufen hatte. Sie verpflichteten sich, bei Konflikten, die seine Söhne nicht gemeinsam lösen konnten, einzugreifen. Für diesen Fall waren sie ausdrücklich berechtigt, die "brüderliche" Eintracht zwischen den Landesfürsten wiederherzustellen. Sollte dies nicht auf "gütliche" Weise möglich sein, wurde ihnen auch die Anwendung von "Zwangsmittel" gestattet.<ref name ="nieder144"/>. Diese "Garantie-Erklärung, die Albrecht die Landherren abgeben ließ, bedeutete gleichzeitig einen wichtigen Schritt zur verfassungsrechtlichen Verankerung der ständischen Mitbestimmung in den Angelegenheiten seiner Familie als Landesfürsten.<ref>vgl. Alois Niederstätter: ''Österreichische Geschichte 1278–1411'', 2001, S. 145</ref>


== Die "Rudolfinische Hausordnung" (1364) ==
== Die "Rudolfinische Hausordnung" (1364) ==
48.827

Bearbeitungen

Navigationsmenü