COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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# Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen,
# Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen,
# Zusammenkünfte gemäß Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. 22/1974 (§ 10 Abs. 11 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).
# Zusammenkünfte gemäß Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. 22/1974 (§ 10 Abs. 11 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).
# Betretungen von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, die mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgen.<ref>Diese Ziffer 8 wurde eingefügt durch die Verordnung vom 28. Mai 2020  ({{BGBl|II Nr. 239/2020}}).</ref>


Bei der Religionsausübung im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Darüber hinaus hat der Veranstalter sicherzustellen, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert wird (§ 10 Abs. 11 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).<ref>Der § 10 Abs 11 ist in Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}} zweimal enthalten.</ref>
Bei der Religionsausübung im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Darüber hinaus hat der Veranstalter sicherzustellen, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert wird (§ 10 Abs. 11 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).<ref>Der § 10 Abs 11 ist in Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}} zweimal enthalten. Mit der Verordnung vom 28. Mai 2020 ({{BGBl|II Nr. 239/2020}}) wurde dieser Fehler korrigiert.</ref>


=== Ausnahmen von dieser Verordnung ===
=== Ausnahmen von dieser Verordnung ===
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