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* Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung und Einrichtungen in ''geschlossenen Räumen''<ref>Kursivsetzung geändert durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref> zur Religionsausübung (§ 2 Abs. 3) grundsätzlich (mit Ausnahmen siehe unten) zulässig, wenn: | * Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung und Einrichtungen in ''geschlossenen Räumen''<ref>Kursivsetzung geändert durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref> zur Religionsausübung (§ 2 Abs. 3) grundsätzlich (mit Ausnahmen siehe unten) zulässig, wenn: | ||
# gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird, | # gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird, | ||
# Kunden eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen. | # Kunden eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen (ausgenommen im Freien<ref>Änderung durch die Verordnung vom 29. Mai 2020 (4. COVID-19-LV-Novelle, {{BGBl|II Nr. 246/2020}}).</ref>). | ||
# der Betreiber/Unternehmer sicherstellt, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet (zB Plexiglasscheibe, räumliche Distanz). | # der Betreiber/Unternehmer sicherstellt, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet (zB Plexiglasscheibe, räumliche Distanz). | ||
# für jeden Kunden mindestens 10m² Fläche zur Verfügung stehen. Ist der Kundenbereich kleiner als 10 m², so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen. | # <s>für jeden Kunden mindestens 10m² Fläche zur Verfügung stehen. Ist der Kundenbereich kleiner als 10 m², so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.</s> (Bestimmung gestrichen durch die 4. COVID-19-LV-Novelle vom 29. Mai 2020 ({{BGBl|II Nr. 246/2020}}) | ||
# Bei Einkaufszentren, Markthallen etc. dass sowohl bezüglicher der Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des/der Verbindungsbauwerks/e jeweiligen pro Kunde 10 m² zur Verfügung stehen muss. Bei Märkten im Freien sind die Ziffern 1 | # <s>Bei Einkaufszentren, Markthallen etc. dass sowohl bezüglicher der Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des/der Verbindungsbauwerks/e jeweiligen pro Kunde 10 m² zur Verfügung stehen muss.</s> (Bestimmung gestrichen durch die 4. COVID-19-LV-Novelle vom 29. Mai 2020 ({{BGBl|II Nr. 246/2020}}) | ||
# Bei Märkten im Freien sind die Ziffern 1 und 3 einzuhalten (§ 2 Abs. 4).<ref>Bestimmung geändert durch die 4. COVID-19-LV-Novelle vom 29. Mai 2020 ({{BGBl|II Nr. 246/2020}}). Bis zum 29. Mai, 24:00 Uhr, galt Zif. 1 ''bis'' 3 und seither Zif. 1 ''und'' 3.</ref> | |||
Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung | Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung | ||
# der Mindestabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister und/oder | # der Mindestabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister und/oder | ||
# vom Kunden das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden, | # vom Kunden das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden (ausgenommen im Freien), so ist diese nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann (§ 2 Abs. 2 dieser Verordnung). | ||
so ist diese nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann (§ 2 Abs. 2 dieser Verordnung). | |||
Bei Betreten von | Bei Betreten von | ||
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* Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, | * Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, | ||
hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. | hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. | ||
Beim Betreten von Veranstaltungsorten in Betriebsstätten ist seit dem 30. Mai 2020 § 10 Abs. 6 bis 9 der Lockerungsverordnung ({{BGBl|II Nr. 197/2020}}) sinngemäß anzuwenden:<ref>Bestimmung geändert durch die 4. COVID-19-LV-Novelle vom 29. Mai 2020 ({{BGBl|II Nr. 246/2020}}).</ref> | |||
:6. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass jeder Kunde in geschlossenen Räumen der Betriebsstätte durch den Betreiber oder einen Mitarbeiter platziert wird. | |||
:7.Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet. | |||
:8. Vom erstmaligen Betreten der Betriebsstätte bis zum Einfinden am (Verabreichungs-)Platz hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Beim Verlassen des (Verabreichungs-)Platzes hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. | |||
:9. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass sich am (Verabreichungs-)Platz keine Gegenstände befinden, die zum gemeinsamen Gebrauch durch die Kunden bestimmt sind. Selbstbedienung ist nur zulässig, wenn die Speisen und Getränke vom Betreiber oder einem Mitarbeiter ausgegeben werden oder zur Entnahme vorportionierter und abgedeckter Speisen und Getränke. | |||
==== Orte der beruflichen Tätigkeit ==== | ==== Orte der beruflichen Tätigkeit ==== | ||
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Das bis 27. Mai 2020 geltende Betretungsverbot (siehe Text [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich#Sonstige Einrichtungen|hier]]) wurde mit der Verordnung vom 27. Mai 2020 ({{BGBl|II Nr. 231/2020}}) zum 28. Mai 2020 geändert. | Das bis 27. Mai 2020 geltende Betretungsverbot (siehe Text [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich#Sonstige Einrichtungen|hier]]) wurde mit der Verordnung vom 27. Mai 2020 ({{BGBl|II Nr. 231/2020}}) zum 28. Mai 2020 geändert. | ||
Das Betreten des Besucherbereichs von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven samt deren Lesebereichen sowie von sonstigen Freizeiteinrichtungen ist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} zulässig: | Das Betreten des Besucherbereichs von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven samt deren Lesebereichen sowie von sonstigen Freizeiteinrichtungen ist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3<ref>Die ursprüngliche Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 Zif. 1 bis 5 wurde durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 246/2020}}) auf Zif. 1 bis 3 geändert und die Ziffren 4 und 5 ersatzlos gestrichen.</ref> der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} zulässig: | ||
# Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. | # Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. | ||
# Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. | # Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. |
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