COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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* <s>Hochzeiten und Begräbnisse mit mehr als 100 Personen sind untersagt (§ 10 Abs. 3 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).</s><ref name=5LV2 />
* <s>Hochzeiten und Begräbnisse mit mehr als 100 Personen sind untersagt (§ 10 Abs. 3 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).</s><ref name=5LV2 />
* <s>Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen sind weiterhin generell untersagt. Mit 1. Juli 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 500 Personen zulässig. Mit 1. August 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 750 Personen zulässig. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung<ref>"sowie für die Sperrstundenregelung" eingefügt durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020.</ref> gelten die Regelungen über das Gastgewerbe (siehe oben) (§ 10 Abs. 2 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}} idF Verordnung {{BGBl|II Nr. 266/2020}}).</s><ref>Absatz geändert gemäß {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020.</ref>
* <s>Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen sind weiterhin generell untersagt. Mit 1. Juli 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 500 Personen zulässig. Mit 1. August 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 750 Personen zulässig. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung<ref>"sowie für die Sperrstundenregelung" eingefügt durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020.</ref> gelten die Regelungen über das Gastgewerbe (siehe oben) (§ 10 Abs. 2 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}} idF Verordnung {{BGBl|II Nr. 266/2020}}).</s><ref>Absatz geändert gemäß {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020.</ref>
* <s>Mit 1. Juli 2020 sind Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 100 Personen untersagt. Mit 1. Juli 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 500 Personen zulässig.</s> Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 50 Personen in geschlossenen Räumen und mit mehr als 100 Personen im Freiluftbereich sind untersagt.<ref>Geändert durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}}.</ref> Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6. (Fassung gemäß VO {{BGBl|II Nr. 287/2020}}, § 10 Abs. 2 idF Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}})
* <s>Mit 1. Juli 2020 sind Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 100 Personen untersagt. Mit 1. Juli 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 500 Personen zulässig.</s> Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze, wie beispielsweise Hochzeits-, Geburtstags- und Weihnachtsfeiern<ref>"wie beispielsweise Hochzeits-, Geburtstags- und Weihnachtsfeiern" eingefügt durch {{BGBl|II Nr. 446/2020}} zum 16. Oktober 2020.}</ref>, mit mehr als 50 Personen in geschlossenen Räumen und mit mehr als 100 Personen im Freiluftbereich sind untersagt.<ref>Geändert durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}}.</ref> Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6. (Fassung gemäß VO {{BGBl|II Nr. 287/2020}}, § 10 Abs. 2 idF Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}})
* <s>Mit 1. August 2020 sind Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 200 Personen untersagt. Mit 1. August 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 750 Personen zulässig.</s> Veranstaltungen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen sind mit einer Höchstzahl bis zu 1 500 Personen in geschlossenen Räumen und mit einer Höchstzahl bis zu 3 000 Personen im Freiluftbereich zulässig.<ref>Geändert durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}}.</ref> Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6. (Fassung gemäß VO {{BGBl|II Nr. 287/2020}}, neuer § 10 Abs. 3 idF Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}})
* <s>Mit 1. August 2020 sind Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 200 Personen untersagt. Mit 1. August 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 750 Personen zulässig.</s> Veranstaltungen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen sind mit einer Höchstzahl bis zu 1 500 Personen in geschlossenen Räumen und mit einer Höchstzahl bis zu 3 000 Personen im Freiluftbereich zulässig.<ref>Geändert durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}}.</ref> Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6. (Fassung gemäß VO {{BGBl|II Nr. 287/2020}}, neuer § 10 Abs. 3 idF Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}})
* <s>Mit 1. August 2020 sind abweichend von Abs. 3 Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 1000 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 1250 Personen mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Mit 1. September 2020 sind abweichend von Abs. 3 Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 5000 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 10000 Personen mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.<ref>Dieser Satz wurde durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}} neu eingefügt.</ref> Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. Voraussetzung für die Bewilligung ist ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters. In diesem Verfahren sind auch folgende Umstände als Voraussetzung für die Bewilligung zu berücksichtigen:</s> Veranstaltungen gemäß Abs. 3 mit mehr als 250 <s>500</s> Personen <s>in geschlossenen Räumen und mit mehr als 750 Personen im Freiluftbereich</s> bedürfen einer Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.<ref>Änderung durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 407/2020}} zum 21. September 2020 in Kraft getreten.</ref> Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. Voraussetzung für die Bewilligung ist ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters. In diesem Verfahren sind auch folgende Umstände als Voraussetzung für die Bewilligung zu berücksichtigen:
* <s>Mit 1. August 2020 sind abweichend von Abs. 3 Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 1000 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 1250 Personen mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Mit 1. September 2020 sind abweichend von Abs. 3 Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 5000 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 10000 Personen mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.<ref>Dieser Satz wurde durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}} neu eingefügt.</ref> Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. Voraussetzung für die Bewilligung ist ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters. In diesem Verfahren sind auch folgende Umstände als Voraussetzung für die Bewilligung zu berücksichtigen:</s> Veranstaltungen gemäß Abs. 3 mit mehr als 250 <s>500</s> Personen <s>in geschlossenen Räumen und mit mehr als 750 Personen im Freiluftbereich</s> bedürfen einer Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.<ref>Änderung durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 407/2020}} zum 21. September 2020 in Kraft getreten.</ref> Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. Voraussetzung für die Bewilligung ist ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters. In diesem Verfahren sind auch folgende Umstände als Voraussetzung für die Bewilligung zu berücksichtigen:
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