COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Bereits vor der Erlassung des ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' wurde auf Grundlage der zuvor bestandenen Rechtslage eine große Zahl an Verordnungen und Erlässe erlassen (siehe unten). Von der österreichischen Bundesregierung wurden jedoch diese Möglichkeiten als nicht ausreichend angesehen<ref name=Budget>[https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/I/I_00102/fname_787776.pdf Bericht des Budgetausschusses über den Antrag 396/A], Webseite: parlament.gv.at.</ref>, weswegen der österreichische [[w:Nationalrat (Österreich)|Nationalrat]] und der [[w:Bundesrat (Österreich)|Bundesrat]] in einer Sitzung am Sonntag, 15. März 2020, unter anderem das ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' (idF bis 25. September 2020<ref name=neu1 />) beschlossen hat.<ref>Es ist dies das erste Mal in der Geschichte des österreichischen Nationalrats, dass dieser an einem Sonntag zusammentrat [https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2020/PK0263/index.shtml Nationalrat beschließt umfassendes Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus], Webseite: parlament.gv.at vom 15. März 2020.</ref><ref>[https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2020/PK0265/index.shtml Bundesrat macht den Weg frei für umfassendes Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der Coronakrise], Parlamentskorrespondenz Nr. 265 vom 15.03.2020, Webseite: parlament.gv.at.</ref> Der Antrag 396/A wurde als Inititativantrag im Nationarat am 14. März 2020 eingebracht<ref>[https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A/A_00396/imfname_787757.pdf].</ref> und umgehend an den Budgetausschuss überwiesen, welcher dem Gesetz am selben Tag noch zustimmte.<ref name=Budget /> Die gesetzlich vorgesehenen Lesungen im Nationarat und Bundesrat fanden am 15. März 2020 statt, so dass das Gesetzespaket in einer Sondersitzung noch am selben Tag einstimmig beschlossen werden konnte. Auch die notwendige Unterschrift des [[w:Bundespräsident (Österreich)|Bundespräsident]] wurde ebenfalls noch am Sonntag eingeholt, sodass das Gesetz bereits am Montag 0 Uhr in Kraft treten konnte.<ref>[http://www.eu-infothek.com/corona-krise-oesterreichs-regierung-hilft-sofort-hier-die-aktuellen-gesetze/ CORONA-Krise: Österreichs Regierung hilft sofort – hier die aktuellen Gesetze] auf der EU-Infothek vom 16. März 2020 abgerufen am 16. März 2020</ref>
Bereits vor der Erlassung des ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' wurde auf Grundlage der zuvor bestandenen Rechtslage eine große Zahl an Verordnungen und Erlässe erlassen (siehe unten). Von der österreichischen Bundesregierung wurden jedoch diese Möglichkeiten als nicht ausreichend angesehen<ref name=Budget>[https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/I/I_00102/fname_787776.pdf Bericht des Budgetausschusses über den Antrag 396/A], Webseite: parlament.gv.at.</ref>, weswegen der österreichische [[w:Nationalrat (Österreich)|Nationalrat]] und der [[w:Bundesrat (Österreich)|Bundesrat]] in einer Sitzung am Sonntag, 15. März 2020, unter anderem das ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' (idF bis 25. September 2020<ref name=neu1 />) beschlossen hat.<ref>Es ist dies das erste Mal in der Geschichte des österreichischen Nationalrats, dass dieser an einem Sonntag zusammentrat [https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2020/PK0263/index.shtml Nationalrat beschließt umfassendes Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus], Webseite: parlament.gv.at vom 15. März 2020.</ref><ref>[https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2020/PK0265/index.shtml Bundesrat macht den Weg frei für umfassendes Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der Coronakrise], Parlamentskorrespondenz Nr. 265 vom 15.03.2020, Webseite: parlament.gv.at.</ref> Der Antrag 396/A wurde als Inititativantrag im Nationarat am 14. März 2020 eingebracht<ref>[https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A/A_00396/imfname_787757.pdf].</ref> und umgehend an den Budgetausschuss überwiesen, welcher dem Gesetz am selben Tag noch zustimmte.<ref name=Budget /> Die gesetzlich vorgesehenen Lesungen im Nationarat und Bundesrat fanden am 15. März 2020 statt, so dass das Gesetzespaket in einer Sondersitzung noch am selben Tag einstimmig beschlossen werden konnte. Auch die notwendige Unterschrift des [[w:Bundespräsident (Österreich)|Bundespräsident]] wurde ebenfalls noch am Sonntag eingeholt, sodass das Gesetz bereits am Montag 0 Uhr in Kraft treten konnte.<ref>[http://www.eu-infothek.com/corona-krise-oesterreichs-regierung-hilft-sofort-hier-die-aktuellen-gesetze/ CORONA-Krise: Österreichs Regierung hilft sofort – hier die aktuellen Gesetze] auf der EU-Infothek vom 16. März 2020 abgerufen am 16. März 2020</ref>


Seit dem 25. September 2020, mit in Kraft treten zum 26. September 2020, wurde versucht wesentliche Fehler im bisherigen COVID-19-Maßnahmengesetz zu beheben und die Anwendungsmöglichkeiten zu Lasten der Normunterworfenen wesentlich verschärft und der Exekutive mehr Möglichkeiten zur Bestrafung der Bevölkerung ermöglicht.
Seit dem 25. September 2020, mit in Kraft treten zum 26. September 2020, wurde versucht wesentliche Fehler im bisherigen COVID-19-Maßnahmengesetz zu beheben und die Anwendungsmöglichkeiten zu Lasten der Normunterworfenen wesentlich verschärft und der Exekutive mehr Möglichkeiten zur Bestrafung der Bevölkerung eingeräumt.


=== Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen (§ 1) ===
=== Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen (§ 1) ===
Durch das COVID-19-Maßnahmengesetz (neu) wurde der bisherige Gesetzestext wesentlich erweitert und nicht nur das Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, zur Regelung des Benutzens von Verkehrsmitteln sowie zu Ausgangsregelungen als gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verstärkt reglementiert, sondern nunmehr auch das Befahren (§ 1 Abs. 1 COVID-19-MG).
Durch das COVID-19-Maßnahmengesetz (neu) wurde der bisherige Gesetzestext wesentlich erweitert und nicht nur das Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, zur Regelung des Benutzens von Verkehrsmitteln sowie zu Ausgangsregelungen als gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verstärkt reglementiert, sondern nunmehr auch das Befahren (§ 1 Abs. 1 COVID-19-MG).


Nach Abs. 2 gilt nunmehr als ''Betreten'' im Sinne dieses Bundesgesetzes auch das ''Verweilen'' (also z. B. auf einer Parkbank ruhig - ohne Kontakt zu anderen Menschen - sitzend).
Nach Abs. 2 gilt nunmehr als ''Betreten'' im Sinne dieses Bundesgesetzes auch das ''Verweilen'' (also z. B. auf einer Parkbank ruhig - ohne Kontakt zu anderen Menschen - sitzend, kann nun bestraft werden).


Klargestellt wurde, nachdem mit dem [[Ostererlass]] am 1. April 2020 weit über das verfassungsrechtlich Zulässige hinausgegangen wurde, dass nunmehr ''bestimmte Orte im Sinne dieses Bundesgesetzes'' (...) ''bestimmte öffentliche und bestimmte private Orte mit Ausnahme des privaten Wohnbereichs'' sind (§ 1 Abs. 3 COVID-19-MG). Öffentliche Orte sind dabei solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten oder befahren werden können, also auch Einkaufszentren, Kinos, Privatparkplätze etc. (§ 1 Abs. 4 COVID-19-MG).
Klargestellt wurde, nachdem mit dem [[Ostererlass]] am 1. April 2020 weit über das verfassungsrechtlich Zulässige hinausgegangen wurde, dass nunmehr ''bestimmte Orte im Sinne dieses Bundesgesetzes'' (...) ''bestimmte öffentliche und bestimmte private Orte mit Ausnahme des privaten Wohnbereichs'' sind (§ 1 Abs. 3 COVID-19-MG). Öffentliche Orte sind dabei solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten oder befahren werden können, also auch Einkaufszentren, Kinos, Privatparkplätze etc. (§ 1 Abs. 4 COVID-19-MG). Die Bestimmung bzgl. dem Begriff "öffentlicher Ort" orientiert sich dabei am Sicherheitspolizeigesetz (§ 27 Abs. 2 SPG), wobei jedoch nunmehr auch das "befahren" einbezogen wird.


Als Auflagen können nun insbesondere verordnet werden (§ 1 Abs. 5 COVID-19-MG):
Als Auflagen können nun insbesondere verordnet werden (§ 1 Abs. 5 COVID-19-MG):
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# das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und
# das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und
# das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln
# das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln
regeln, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Es kann nun auch auf gesetzlicher Grundlage durch eine Verordnung ''entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen''. Es ist nunmehr möglich durch eine solche Verordnung (ohne Befassung des Nationalrates) schwerwiegende Eingriffe in die persönliche Freiheit und in Bürgerrechte vorzunehmen. Es ist lediglich das Einvernehmen mit dem [[w:Hauptausschuss des Nationalrates|Hauptausschuss des Nationalrates]] herzustellen. Bei Verordnungen durch den Landeshauptmann (§ 7 Abs. 2 COVID-19-MG) oder die [[w:Bezirksverwaltungsbehörde|Bezirksverwaltungsbehörde]] § 7 Abs. 3 COVID-19-MG) wird auch diese Befassung des Hauptausschuss des Nationalrates umgangen und ist nur noch der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister das Einvernehmen herzustellen. Diese Regelung in § 7 Abs. 2 und 3 ist mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig.
regeln, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Es kann nun auch auf gesetzlicher Grundlage durch eine Verordnung ''entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen''. Es ist nunmehr möglich durch eine solche Verordnung (ohne Befassung des Nationalrates) schwerwiegende Eingriffe in die persönliche Freiheit und in Bürgerrechte vorzunehmen. Es ist lediglich das Einvernehmen mit dem [[w:Hauptausschuss des Nationalrates|Hauptausschuss des Nationalrates]] herzustellen. Bei Verordnungen durch den Landeshauptmann (§ 7 Abs. 2 COVID-19-MG) oder die [[w:Bezirksverwaltungsbehörde|Bezirksverwaltungsbehörde]] (§ 7 Abs. 3 COVID-19-MG) wird auch diese Befassung des Hauptausschuss des Nationalrates umgangen und ist nur noch der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister das Einvernehmen herzustellen. Diese Regelung in § 7 Abs. 2 und 3 ist mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig, da es nach der bisherigen Rechtsprechung in Österreich nicht ausreichend ist, durch einfache Gesetze oder Verordnungen solch massive Eingriffe in die Grundrechte und Grundfreiheiten der Normunterworfenen vorzunehmen, nur auf die subjektive Einschätzung hin, dass ein "Problem" im Rahmen der COVID-19-Pandemie bestehen könnte.


=== Betreten und Befahren von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit (§ 4) ===
=== Betreten und Befahren von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit (§ 4) ===
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# bestimmten Orten oder
# bestimmten Orten oder
# öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit
# öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit
geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Es kann nun auch auf gesetzlicher Grundlage durch eine Verordnung ''entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten und befahren werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren bestimmter Orte gemäß Abs. 1 Z 1, nicht aber öffentlicher Orte in ihrer Gesamtheit gemäß Abs. 1 Z 2 untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen''. Es ist nunmehr möglich durch eine solche Verordnung (ohne Befassung des Nationalrates) schwerwiegende Eingriffe in die persönliche Freiheit und in Bürgerrechte vorzunehmen. Es ist lediglich das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen. Bei Verordnungen durch den Landeshauptmann (§ 7 Abs. 2 COVID-19-MG) oder die [[w:Bezirksverwaltungsbehörde|Bezirksverwaltungsbehörde]] § 7 Abs. 3 COVID-19-MG) wird auch diese Befassung des Hauptausschuss des Nationalrates umgangen und ist nur noch der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister das Einvernehmen herzustellen. Diese Regelung in § 7 Abs. 2 und 3 ist mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig.
geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Es kann nun auch auf gesetzlicher Grundlage durch eine Verordnung ''entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten und befahren werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren bestimmter Orte gemäß Abs. 1 Z 1, nicht aber öffentlicher Orte in ihrer Gesamtheit gemäß Abs. 1 Z 2 untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen''. Es ist nunmehr möglich durch eine solche Verordnung (ohne Befassung des Nationalrates) schwerwiegende Eingriffe in die persönliche Freiheit und in Bürgerrechte vorzunehmen. Es ist lediglich das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen. Bei Verordnungen durch den Landeshauptmann (§ 7 Abs. 2 COVID-19-MG) oder die [[w:Bezirksverwaltungsbehörde|Bezirksverwaltungsbehörde]] (§ 7 Abs. 3 COVID-19-MG) wird auch diese Befassung des Hauptausschuss des Nationalrates umgangen und ist nur noch der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister das Einvernehmen herzustellen. Diese Regelung in § 7 Abs. 2 und 3 ist mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig, da es nach der bisherigen Rechtsprechung in Österreich nicht ausreichend ist, durch einfache Gesetze oder Verordnungen solch massive Eingriffe in die Grundrechte und Grundfreiheiten der Normunterworfenen vorzunehmen, nur auf die subjektive Einschätzung hin, dass ein "Problem" im Rahmen der COVID-19-Pandemie bestehen könnte.


=== Ausgangsregelung (§ 5) ===
=== Ausgangsregelung (§ 5) ===
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# berufliche Zwecke, sofern dies erforderlich ist, und
# berufliche Zwecke, sofern dies erforderlich ist, und
# Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.
# Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.
Bei Verordnungen durch den Landeshauptmann (§ 7 Abs. 2 COVID-19-MG) oder die [[w:Bezirksverwaltungsbehörde|Bezirksverwaltungsbehörde]] § 7 Abs. 3 COVID-19-MG) wird auch diese Befassung des Hauptausschuss des Nationalrates umgangen und ist nur noch der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister das Einvernehmen herzustellen. Diese Regelung in § 7 Abs. 2 und 3 iVm § 5 COVID-19-MG ist mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig.
Bei Verordnungen durch den Landeshauptmann (§ 7 Abs. 2 COVID-19-MG) oder die [[w:Bezirksverwaltungsbehörde|Bezirksverwaltungsbehörde]] § 7 Abs. 3 COVID-19-MG) wird diese Befassung des Hauptausschuss des Nationalrates nicht gefordert und ist nur noch der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister das Einvernehmen herzustellen. Der Hauptausschuss des Nationalrates hat daher nur im Zusammenhang mit Verordnungen des Bundesministers in einigen Bereichen ein Mitwirkungsrecht. Dieses Mitwirkungsrecht des Hauptausschuss des Nationalrates kann durch Verlagerung der Entscheidungsfindung auf Länder- oder Bezirksebene ganz ausgeschlossen werden. In der Praxis würde hierfür grundsätzlich z. B. die Weisung durch den zuständigen Bundesminister mit einem Erlass ausreichen, um die Länder- udn Bezirksebene wieder an dei Rechtsansicht des Bundesministers zu binden, ohne dass dre Hauptausschuss des Nationalrates eine Mitwirkungsmöglichkeit hätte. Diese Regelung in § 7 Abs. 2 und 3 iVm § 5 COVID-19-MG ist mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig, da es nach der bisherigen Rechtsprechung in Österreich nicht ausreichend ist, durch einfache Gesetze oder Verordnungen solch massive Eingriffe in die Grundrechte und Grundfreiheiten der Normunterworfenen vorzunehmen, nur auf die subjektive Einschätzung hin, dass ein "Problem" im Rahmen der COVID-19-Pandemie bestehen könnte.


=== Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 6) ===
=== Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 6) ===
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