Austrian Whisky Association: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
Zeile 28: Zeile 28:
* der Mindestalkoholgehalt von Whisky 40 %vol. beträgt
* der Mindestalkoholgehalt von Whisky 40 %vol. beträgt
* Whisky weder gesüßt noch aromatisiert werden darf (außer durch die Vorbelegung in einem entsprechenden Fass)
* Whisky weder gesüßt noch aromatisiert werden darf (außer durch die Vorbelegung in einem entsprechenden Fass)
* [[Mälzen|Gemälztes]] Getreide nach den gesetzlichen Bestimmungen zugekauft werden darf
* [[w:Mälzen|Gemälztes]] Getreide nach den gesetzlichen Bestimmungen zugekauft werden darf
* Das verwendete Wasser für die Produktion, sowie für das Verdünnen aus Österreich stammen muss, und den allg. Regelungen der Trinkwasserverordnung entspricht
* Das verwendete Wasser für die Produktion, sowie für das Verdünnen aus Österreich stammen muss, und den allg. Regelungen der Trinkwasserverordnung entspricht
* das befüllte Holzfass während des gesamten Lagerzeitraums in Österreich lagert
* das befüllte Holzfass während des gesamten Lagerzeitraums in Österreich lagert

Navigationsmenü