COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Durch das COVID-19-Maßnahmengesetz (neu) wurde der bisherige Gesetzestext wesentlich erweitert und nicht nur das Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, zur Regelung des Benutzens von Verkehrsmitteln sowie zu Ausgangsregelungen als gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verstärkt reglementiert, sondern nunmehr auch das Befahren (§ 1 Abs. 1 COVID-19-MG).
Durch das COVID-19-Maßnahmengesetz (neu) wurde der bisherige Gesetzestext wesentlich erweitert und nicht nur das Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, zur Regelung des Benutzens von Verkehrsmitteln sowie zu Ausgangsregelungen als gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verstärkt reglementiert, sondern nunmehr auch das Befahren (§ 1 Abs. 1 COVID-19-MG).


Nach Abs. 2 gilt nunmehr als ''Betreten'' im Sinne dieses Bundesgesetzes auch das ''Verweilen'' (also z. B. auf einer Parkbank ruhig - ohne Kontakt zu anderen Menschen - sitzend. Auch dies kann nun von der Polizei bestraft werden).
Nach Abs. 2 gilt nunmehr als ''Betreten'' im Sinne dieses Bundesgesetzes auch das ''Verweilen'' (also z. B. auf einer Parkbank ruhig - ohne Kontakt zu anderen Menschen - sitzend. Auch dies kann nun von der Polizei bestraft werden). Diese Bestimmung iVm mit den erlassenen Verordnungen, nach welchem zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ein Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr oder auch ganztätgig nur zu wenigen Zwecken erlaubt ist, trifft auch obdachlose Personen und verunmöglicht diesen das Verweilen an einem öffentlichen Ort. Da gleichzeitig in den Bundesländern (seit Jahrzehnten) zu wenige Plätze in Obdachlosenheimen von der [[w:Öffentliche Hand|öffentlichen Hand]] angeboten werden, können Obdachlose dieses Gesetz gar nicht einhalten.


Klargestellt wurde, nachdem mit dem [[Ostererlass]] am 1. April 2020 weit über das verfassungsrechtlich Zulässige hinausgegangen wurde, dass nunmehr ''bestimmte Orte im Sinne dieses Bundesgesetzes'' (...) ''bestimmte öffentliche und bestimmte private Orte mit Ausnahme des privaten Wohnbereichs'' sind (§ 1 Abs. 3 COVID-19-MG). Öffentliche Orte sind dabei solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten oder befahren werden können, also auch Einkaufszentren, Kinos, Privatparkplätze etc. (§ 1 Abs. 4 COVID-19-MG). Die Bestimmung bzgl. dem Begriff "öffentlicher Ort" orientiert sich dabei am Sicherheitspolizeigesetz (§ 27 Abs. 2 SPG), wobei jedoch nunmehr auch das "befahren" einbezogen wird.
Klargestellt wurde, nachdem mit dem [[Ostererlass]] am 1. April 2020 weit über das verfassungsrechtlich Zulässige hinausgegangen wurde, dass nunmehr ''bestimmte Orte im Sinne dieses Bundesgesetzes'' (...) ''bestimmte öffentliche und bestimmte private Orte mit Ausnahme des privaten Wohnbereichs'' sind (§ 1 Abs. 3 COVID-19-MG). Öffentliche Orte sind dabei solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten oder befahren werden können, also auch Einkaufszentren, Kinos, Privatparkplätze etc. (§ 1 Abs. 4 COVID-19-MG). Die Bestimmung bzgl. dem Begriff "öffentlicher Ort" orientiert sich dabei am Sicherheitspolizeigesetz (§ 27 Abs. 2 SPG), wobei jedoch nunmehr auch das "befahren" einbezogen wird.
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