Ortschaft: Unterschied zwischen den Versionen
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Der Begriff der ''Ortschaft'', in Westösterreich auch ''Fraktion'' genannt,<ref>Vorarlberger Landesarchiv: [http://www.vorarlberg.at/doc/schreibweisevonoertlichke.doc Schreibweise von Örtlichkeiten in Vorarlberg] (DOC-Datei; 128 kB), S. 2; § 33 Abs. 1 des [https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lgbl&Lgblnummer=74/1996&Bundesland=Tirol Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes].</ref> ist in den meisten Ländern in [[Landesebene (Österreich)|Landesgesetzen]] verankert. Er stellt eine Untergliederung der ''[[Gemeinde (Österreich)|Politischen Gemeinde]]'' (auch ''Ortsgemeinde'') dar. Das Land oder die Gemeinde selbst<ref>Vgl § 40 der [http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2012128/LRNI_2012128.html Niederösterreichischen Gemeindeordnung]</ref> entscheidet über die Schaffung, Auflassung oder Veränderungen von Ortschaften. Geregelt ist der Begriff in den meisten Bundesländern in den [[Gemeindeordnungen in Österreich|Gemeindeordnungen]], verwendet wird er auch in der [[Amtliche Statistik|amtlichen Statistik]] der ''[[Statistik Austria]]'' (STAT).<ref name="OVZ">{{Literatur | Herausgeber=Statistik Austria | Titel=[[Ortsverzeichnis (Österreich)|Ortsverzeichnis]] 2001 | TitelErg= (9 Bände, 2004/2004) | Online= [http://www.statistik.at/web_de/services/publikationen/21/index.html STAT → Regionales] | Kommentar=''Textteil'', gemeinsame Erläuterung der Länderbände}}</ref> | Der Begriff der ''Ortschaft'', in Westösterreich auch ''Fraktion'' genannt,<ref>Vorarlberger Landesarchiv: [http://www.vorarlberg.at/doc/schreibweisevonoertlichke.doc Schreibweise von Örtlichkeiten in Vorarlberg] (DOC-Datei; 128 kB), S. 2; § 33 Abs. 1 des [https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lgbl&Lgblnummer=74/1996&Bundesland=Tirol Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes].</ref> ist in den meisten Ländern in [[Landesebene (Österreich)|Landesgesetzen]] verankert. Er stellt eine Untergliederung der ''[[Gemeinde (Österreich)|Politischen Gemeinde]]'' (auch ''Ortsgemeinde'') dar. Das Land oder die Gemeinde selbst<ref>Vgl § 40 der [http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2012128/LRNI_2012128.html Niederösterreichischen Gemeindeordnung]</ref> entscheidet über die Schaffung, Auflassung oder Veränderungen von Ortschaften. Geregelt ist der Begriff in den meisten Bundesländern in den [[Gemeindeordnungen in Österreich|Gemeindeordnungen]], verwendet wird er auch in der [[Amtliche Statistik|amtlichen Statistik]] der ''[[Statistik Austria]]'' (STAT).<ref name="OVZ">{{Literatur | Herausgeber=Statistik Austria | Titel=[[Ortsverzeichnis (Österreich)|Ortsverzeichnis]] 2001 | TitelErg= (9 Bände, 2004/2004) | Online= [http://www.statistik.at/web_de/services/publikationen/21/index.html STAT → Regionales] | Kommentar=''Textteil'', gemeinsame Erläuterung der Länderbände}}</ref> | ||
Per 1. Januar 2017 bestanden in Österreich 2100 Gemeinden und 17.229 Ortschaften. Insgesamt gibt es etwa 55.000 – in der [[Österreichische Karte|Österreichischen Karte]]/[[Geonam Österreich]] – geführte Orte ([[Siedlungsname]]n). | |||
Per 1. Januar | |||
Eine (politische) Gemeinde besteht – etwa als [[Gemeinde (Österreich)#Gemeindetypen|Stadtgemeinde]] oder [[Statutarstadt (Österreich)|Statutarstadt]] | Eine (politische) Gemeinde besteht – etwa als [[Gemeinde (Österreich)#Gemeindetypen|Stadtgemeinde]] oder [[Statutarstadt (Österreich)|Statutarstadt]] oder als [[Landgemeinde (Österreich)|Landgemeinde]] aus einer oder mehreren Ortschaften. Dabei variieren das Verhältnis der Ortschaften zu den Gemeinden sowohl nach den landesrechtlichen Usancen, wie auch nach der landschaftlichen Siedlungsstruktur: In manchen Gegenden ist jede kleinste geschlossene Ansiedlung eine Ortschaft (die kleinsten Ortschaften Österreichs hatten 2001 nur einen Einwohner, vereinzelt finden sich auch solche ganz ohne gemeldeten [[Wohnsitz (Österreich)|Hauptwohnsitz]]), in anderen umfassen Ortschaften große Areale und zahlreiche Kleinsiedlungen (es gibt im Alpenraum Ortschaften der Größenordnung zehn Quadratkilometer, aber nur wenigen Dutzend Einwohnern). Im [[Urbaner Raum|urbanen Raum]] fallen Ortschaftsbegriff und andere Siedlungsbegriffe zusammen, die mit Abstand umfassendste Ortschaft Österreichs ist naturgemäß Wien: Es ist unterhalb der Ortschaftsebene noch einmal in 23 ''[[Wiener Gemeindebezirke|Gemeindebezirke]]'' bzw. gleichzeitig '''Ortschaften''', und diese teils in mehr oder minder offizielle Quartiere, die ''[[Grätzl]]'', gegliedert. Auch andere Städte bilden eine eigenständige statistische Gliederung heraus ([[Stadtteil]]e).<br /> | ||
Sonst ist die Ortschaft, neben der [[Katastralgemeinde]], die kleinste verwaltungspolitisch motivierte [[administrative Gliederung]] oberhalb des [[Grundstück]]s, der [[Liegenschaft]] und der [[Parzelle]] ([[Flächenwidmung]]). | Sonst ist die Ortschaft, neben der [[Katastralgemeinde]], die kleinste verwaltungspolitisch motivierte [[administrative Gliederung]] oberhalb des [[Grundstück]]s, der [[Liegenschaft]] und der [[Parzelle]] ([[Flächenwidmung]]). | ||
Es ist gesetzlich geregelt, dass eine Ortschaft immer nur in einer einzigen Gemeinde liegt – wohl können aber geschlossene Siedlungen mit einem Namen (Orte) durch eine Gemeindegrenze geteilt sein. Dann wird der Ort | Es ist gesetzlich geregelt, dass eine Ortschaft immer nur in einer einzigen Gemeinde liegt – wohl können aber geschlossene Siedlungen mit einem Namen (Orte) durch eine Gemeindegrenze geteilt sein. Dann wird der Ort gegebenenfalls als zwei oder mehrere Ortschaften geführt, meist gleichen Namens (aber mit eigener Ortschaftskennziffer), unter Umständen auch unter je nach Gemeinde unterschiedlicher exakter Schreibweise. Genauso kann auch ein Ort innerhalb einer Gemeinde in zwei Ortschaften fallen. | ||
:{{siehe auch|Liste der Orte in Österreich, die in mehreren Gemeinden liegen}} | :{{siehe auch|Liste der Orte in Österreich, die in mehreren Gemeinden liegen}} | ||
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=== Ortschaft und Adresse === | === Ortschaft und Adresse === | ||
Historisch begründet sind die heutigen Ortschaftsbezeichnungen und großteils auch -abgrenzungen durch die unter Kaiserin [[Maria Theresia]] 1770 bis 1772 durchgeführte [[Numerierungsabschnitt|Nummerierung der Häuser]] im Zuge einer – ''Seelenkonskription'' genannten – [[Volkszählung]]. | Historisch begründet sind die heutigen Ortschaftsbezeichnungen und großteils auch -abgrenzungen durch die unter Kaiserin [[Maria Theresia]] 1770 bis 1772 durchgeführte [[Numerierungsabschnitt|Nummerierung der Häuser]] im Zuge einer – ''Seelenkonskription'' genannten – [[Volkszählung]]. | ||
Ursprünglich war eine Ortschaft also eine Ansammlung von Häusern in einem gemeinsamen [[Konskriptionsnummer]]nsystem. Erst später, als dieses Nummernsystem durch [[Hausnummer]]n mit [[Straßenname]]n abgelöst wurde, haben sich auch die Begründungen von Ortschaften (oder auch als „Orte“ bezeichnet) geändert.<ref name="OVZ 1/5"/> Eine dahingehende Definition findet sich noch in der ''Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung'' (K-AGO):<ref name="Ktn 3">{{§|1|Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung|LrK|DokNr=LKT12004954 |text= § 3 ''Namen.'' (2) ''Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO.''}} StF: LGBl Nr 66/1998 (WV)</ref> | Ursprünglich war eine Ortschaft also eine Ansammlung von Häusern in einem gemeinsamen [[Konskriptionsnummer]]nsystem. Erst später, als dieses Nummernsystem durch [[Hausnummer]]n mit [[Straßenname]]n abgelöst wurde, haben sich auch die Begründungen von Ortschaften (oder auch als „Orte“ bezeichnet) geändert.<ref name="OVZ 1/5"/> Eine dahingehende Definition findet sich noch in der ''Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung'' (K-AGO):<ref name="Ktn 3">{{§|1|Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung|LrK|DokNr=LKT12004954 |text= § 3 ''Namen.'' (2) ''Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO.''}} StF: LGBl Nr 66/1998 (WV)</ref> | ||
{{Zitat|Ortschaften, das sind Siedlungen mit geschlossener Nummerierung||§ 3 (2) K-AGO}} | {{Zitat|Ortschaften, das sind Siedlungen mit geschlossener Nummerierung||§ 3 (2) K-AGO}} | ||
Im [[Ländlicher Raum|ländlichen Raum]] bilden die Ortschaftsnamen bis heute in den allermeisten Fällen auch den [[Wohnadresse|Adress]]<nowiki/>bereich<ref name="Adresse">die Adressen der Grundstücke enthalten u. a.: Bezeichnung der politischen Gemeinde; Bezeichnung der Ortschaft; Bezeichnung der am Grundstück angrenzenden Straße (wenn vorhanden); die Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer u. a.); Postleitzahl und sonstige Angaben zum leichteren Auffinden der Adresse wie Vulgo- und Hofnamen; ''Anlage, Abschnitt A'' ''Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) geschaffen und das Vermessungsgesetz geändert wird.'' {{BGBl|I Nr. 9/2004}}; auch {{§|9a|Vermessungsgesetz|RIS-B|DokNr=NOR40050134}} [[Vermessungsgesetz]] (VermG) zum ''Adressregister'', Ziffer (2) i.d.g.F; <br />landesrechtliche Definitionen finden sich in: {{§|9|Burgenländisches Straßengesetz 2005|LrBgld|DokNr=LBG40005846 |text=§ 9 Absatz 2 ''Burgenländisches Straßengesetz'' 2005 (''Kennzeichnung von Verkehrsflächen und Gebäuden'').}} {{§§|URL|2=http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2011111/LRNI_2011111.html|3=§ 31 Absatz 3 ''NÖ Bauordnung'' 1996 (''Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung'').}} {{§|10|Oö. Straßengesetz 1991|LrOO|DokNr=LOO12007983 |text=§ 10 Absatz 2 ''Oö. Straßengesetz 1991.'' (''Kennzeichnung von Verkehrsflächen und Gebäuden'')}} {{§|18|Baupolizeigesetz 1997|LrSbg|DokNr=LSB40010019 |text= § 18 Absatz 2 ''Baupolizeigesetz 1997'' (''Orientierungsnummern'').}} {{§|60|Gesetz über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Numerierung von Gebäuden|LrT|DokNr=LTI40004882 |text= § 4 Absatz 2 ''Gesetz über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Numerierung von Gebäuden'' (''Numerierung von Gebäuden'').}}</ref> | Im [[Ländlicher Raum|ländlichen Raum]] bilden die Ortschaftsnamen bis heute in den allermeisten Fällen auch den [[Wohnadresse|Adress]]<nowiki/>bereich,<ref name="Adresse">die Adressen der Grundstücke enthalten u. a.: Bezeichnung der politischen Gemeinde; Bezeichnung der Ortschaft; Bezeichnung der am Grundstück angrenzenden Straße (wenn vorhanden); die Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer u. a.); Postleitzahl und sonstige Angaben zum leichteren Auffinden der Adresse wie Vulgo- und Hofnamen; ''Anlage, Abschnitt A'' ''Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) geschaffen und das Vermessungsgesetz geändert wird.'' {{BGBl|I Nr. 9/2004}}; auch {{§|9a|Vermessungsgesetz|RIS-B|DokNr=NOR40050134}} [[Vermessungsgesetz]] (VermG) zum ''Adressregister'', Ziffer (2) i.d.g.F; <br />landesrechtliche Definitionen finden sich in: {{§|9|Burgenländisches Straßengesetz 2005|LrBgld|DokNr=LBG40005846 |text=§ 9 Absatz 2 ''Burgenländisches Straßengesetz'' 2005 (''Kennzeichnung von Verkehrsflächen und Gebäuden'').}} {{§§|URL|2=http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2011111/LRNI_2011111.html|3=§ 31 Absatz 3 ''NÖ Bauordnung'' 1996 (''Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung'').}} {{§|10|Oö. Straßengesetz 1991|LrOO|DokNr=LOO12007983 |text=§ 10 Absatz 2 ''Oö. Straßengesetz 1991.'' (''Kennzeichnung von Verkehrsflächen und Gebäuden'')}} {{§|18|Baupolizeigesetz 1997|LrSbg|DokNr=LSB40010019 |text= § 18 Absatz 2 ''Baupolizeigesetz 1997'' (''Orientierungsnummern'').}} {{§|60|Gesetz über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Numerierung von Gebäuden|LrT|DokNr=LTI40004882 |text= § 4 Absatz 2 ''Gesetz über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Numerierung von Gebäuden'' (''Numerierung von Gebäuden'').}}</ref> | ||
so dass dort die Ortschaft auch die kleinste [[post]]alische Einheit darstellt.<ref name="Vergleich AT/CH/DE postalisch">im Unterschied dazu ist in der Schweiz der postalische Aspekt noch heute durchwegs die rechtlich ursächliche Grundlage des [[Ortschaft#Schweiz|Ortschaftsbegriff]], in Deutschland wird das als ''[[Postleitgebiet]] (Postleitort)'' bezeichnet – dieser Ausdruck findet sich vereinzelt auch für Adressen in Österreich</ref> So sind auch die [[Postleitzahl (Österreich)|Postleitzahlen]] teils einer Ortschaft zugewiesen, teils einer Gemeinde: Gemeinden mit mehreren bedeutenderen Ortschaften haben dann mehrere Postleitzahlen (daneben können sich aber Postleitbereiche über Gemeindegrenzen erstrecken, wenn abgelegenere Orte zu einer Poststelle einer Nachbargemeinde verkehrstechnisch günstiger liegen). | |||
=== Ortschaften und Katastralgemeinden === | === Ortschaften und Katastralgemeinden === | ||
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=== Die Ortschaft als Siedlungsgliederung === | === Die Ortschaft als Siedlungsgliederung === | ||
In erster Linie ist die Ortschaft in Österreich ein Begriff der Siedlungsgliederung. Die Definitionen der Ortschaft, die nur im besiedelten Raum, nicht aber in Wald, Flur und Ödland abgrenzbar sind,<ref name="OVZ 1/5" /> finden sich in der ''Burgenländischen Gemeindeordnung'' 2003,<ref name="Bgld 1">{{§|1|Burgenländische Gemeindeordnung|LrBgld|DokNr=LBG40004105 |text= § 1 ''Begriff und rechtliche Stellung.'' ''Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung.''}} StF:. LGBl. Nr. 55/2003 (WV)</ref> der ''Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973'',<ref name="NÖ 2">{{§§|URL|2=http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2011066/LRNI_2011066.html|3= § 2 ''NÖ Gemeindeordnung 1973 (''Name'').''}} StF:. LGBl. Nr. 172/73 (WV)</ref> und der ''Steiermärkischen Gemeindeordnung'' 1967 (GemO):<ref name="Stmk 1">{{§|1|Steiermärkische Gemeindeordnung|LrStmk|DokNr=LRST_1000_002 |text= § 1 Absatz ''Gesetz vom 14. Juni 1967, mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Begriff und rechtliche Stellung)''.}} StF:. LGBl. Nr. 115/1967 (VI. GPStLT EZ 357 Blg.Nr. 43)</ref> | In erster Linie ist die Ortschaft in Österreich ein Begriff der Siedlungsgliederung. Die Definitionen der Ortschaft, die nur im besiedelten Raum, nicht aber in Wald, Flur und Ödland abgrenzbar sind,<ref name="OVZ 1/5" /> finden sich in der ''Burgenländischen Gemeindeordnung'' 2003,<ref name="Bgld 1">{{§|1|Burgenländische Gemeindeordnung|LrBgld|DokNr=LBG40004105 |text= § 1 ''Begriff und rechtliche Stellung.'' ''Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung.''}} StF:. LGBl. Nr. 55/2003 (WV)</ref> | ||
der ''Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973'',<ref name="NÖ 2">{{§§|URL|2=http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2011066/LRNI_2011066.html|3= § 2 ''NÖ Gemeindeordnung 1973 (''Name'').''}} StF:. LGBl. Nr. 172/73 (WV)</ref> | |||
und der ''Steiermärkischen Gemeindeordnung'' 1967 (GemO):<ref name="Stmk 1">{{§|1|Steiermärkische Gemeindeordnung|LrStmk|DokNr=LRST_1000_002 |text= § 1 Absatz ''Gesetz vom 14. Juni 1967, mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Begriff und rechtliche Stellung)''.}} StF:. LGBl. Nr. 115/1967 (VI. GPStLT EZ 357 Blg.Nr. 43)</ref> | |||
{{Zitat| Zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde können als Ortschaften bezeichnet werden, ohne dass ihnen [[Rechtspersönlichkeit]] zukommt.|| § 1 ''Begriff und rechtliche Stellung'' (1) ''Burgenländische Gemeindeordnung.'' § 2 ''Name'' (4) ''NÖ Gemeindeordnung''; § 1 ''Begriff und rechtliche Stellung'' (1) ''Steiermärkische Gemeindeordnung''}} | {{Zitat| Zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde können als Ortschaften bezeichnet werden, ohne dass ihnen [[Rechtspersönlichkeit]] zukommt.|| § 1 ''Begriff und rechtliche Stellung'' (1) ''Burgenländische Gemeindeordnung.'' § 2 ''Name'' (4) ''NÖ Gemeindeordnung''; § 1 ''Begriff und rechtliche Stellung'' (1) ''Steiermärkische Gemeindeordnung''}} | ||
Dieser Begriff findet sich präzisiert als ''geschlossene Ortschaft'' oder ''[[geschlossenes Ortsgebiet]]'', wie er auch in der [[Straßenverkehrsordnung (Österreich)|StVO]] besteht. Baulücken in einer Ortschaft können jedoch bewirken, dass es zu einer Unterbrechung des Ortsgebietes kommt. Auch gehören Häuser außerhalb des Ortsgebietes, die also außerhalb der Ortstafeln stehen, trotzdem zu einer Ortschaft. Der Begriff der ''geschlossenen Ortschaft'' selbst kommt primär im Naturschutzrecht und Immissionsthematiken vor, und ist ebenfalls landesrechtlich verankert. | Dieser Begriff findet sich präzisiert als ''geschlossene Ortschaft'' oder ''[[geschlossenes Ortsgebiet]]'', wie er auch in der [[Straßenverkehrsordnung (Österreich)|StVO]] besteht. Baulücken in einer Ortschaft können jedoch bewirken, dass es zu einer Unterbrechung des Ortsgebietes kommt. Auch gehören Häuser außerhalb des Ortsgebietes, die also außerhalb der Ortstafeln stehen, trotzdem zu einer Ortschaft. Der Begriff der ''geschlossenen Ortschaft'' selbst kommt primär im Naturschutzrecht und Immissionsthematiken vor, und ist ebenfalls landesrechtlich verankert. | ||
{{Siehe auch|Topographische Siedlungskennzeichnung nach STAT}} | {{Siehe auch|Topographische Siedlungskennzeichnung nach STAT}} | ||
=== Ortschaften als Ortsverwaltungsteile === | === Ortschaften als Ortsverwaltungsteile === | ||
Daneben dient die Ortschaft aber auch als politisch-administrative Gliederung der Gemeinden. In den Ländern Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg fehlt in den Gemeindeordnungen eine explizite Definition des Begriffs, man spricht dort von Ortschaften als {{"|einzelne Teile einer Gemeinde}} (so laut § 69 (2) ''Salzburger Gemeindeordnung'' GdO 1994),<ref name="Sbg 69">{{§|69|Salzburger Gemeindeordnung|LrSbg|DokNr=LSB40005630 |text= § 69 ''Bürgerbefragung.'' (2) ''Salzburger Gemeindeordnung 1994 – GdO 1994.''}} StF: LGBl Nr 107/1994 (WV)</ref> oder, dass eine Gemeinde {{"|aus mehreren Ortschaften besteht}} (§ 60 (1b) ''Tiroler Gemeindeordnung 2001'' TGO)<ref name="Tir 60">{{§|60|Salzburger Gemeindeordnung|LrT|DokNr=LTI40017025 |text= § 60 ''Kundmachung von Verordnungen, sonstigen Rechtsakten und Mitteilungen.'' (1) b) ''Gesetz vom 21. März 2001 über die Regelung des Gemeindewesens in Tirol (Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO).''}} StF: LGBl. Nr. 36/2001</ref> | Daneben dient die Ortschaft aber auch als politisch-administrative Gliederung der Gemeinden. In den Ländern Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg fehlt in den Gemeindeordnungen eine explizite Definition des Begriffs, man spricht dort von Ortschaften als {{"|einzelne Teile einer Gemeinde}} (so laut § 69 (2) ''Salzburger Gemeindeordnung'' GdO 1994),<ref name="Sbg 69">{{§|69|Salzburger Gemeindeordnung|LrSbg|DokNr=LSB40005630 |text= § 69 ''Bürgerbefragung.'' (2) ''Salzburger Gemeindeordnung 1994 – GdO 1994.''}} StF: LGBl Nr 107/1994 (WV)</ref> | ||
oder, dass eine Gemeinde {{"|aus mehreren Ortschaften besteht}} (§ 60 (1b) ''Tiroler Gemeindeordnung 2001'' TGO).<ref name="Tir 60">{{§|60|Salzburger Gemeindeordnung|LrT|DokNr=LTI40017025 |text= § 60 ''Kundmachung von Verordnungen, sonstigen Rechtsakten und Mitteilungen.'' (1) b) ''Gesetz vom 21. März 2001 über die Regelung des Gemeindewesens in Tirol (Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO).''}} StF: LGBl. Nr. 36/2001</ref><!-- analog auch: „Teile von Gemeinden (Ortschaften, Stadtbezirke)“ Artikel 78 ''Initiativrecht, Volksabstimmung, Volksbefragung, Gemeindeversammlung'' (6) Landes-Verfassungsgesetz 2010 (L-VG) der Steiermark LrStmk&Dokumentnummer=LRST_0001_007, OÖ, VBG fehlt gänzlich --> | |||
Für Salzburg wird das Ortschaftsgebiet auch ebenso flächendeckend wie die Gemeindegebiete gegeben: Es gibt keinen Punkt, der nicht (mindestens) zu einer Ortschaft gehört.<ref name="SAGIS">[[SAGIS]] [http://www.salzburg.gv.at/landkarten/ online] ''→ Themen → Grenzen → Ortschaftsgrenzen''; Metadaten: ''[http://service.salzburg.gv.at/geoportal/catalog/search/resource/details.page?uuid={A9C1E329-48F2-4F35-9E10-E7E2926E5B0C} Ortschaftsgrenzen Land Salzburg.]'' service.salzburg.gv.at/geoportal/catalog – dort werden für die Ortschaften auch von den Orten abweichende georeferenzierte Punkte ''(Ortschaftspunkte)'' gegeben</ref> Das entspricht dem Ortschaftskonzept der Statistik Austria, nach dem auch im Freiland liegende Einzellagen wie Almen, Schutzhütten und Jagdhäuser bei den Ortschaften mitgerechnet werden. Ortschaftsgrenzen des Landes Salzburg entsprechen durchwegs denen der Statistik Austria, können aber abweichen.<ref>Gänzlich unterschiedlich etwa bei [[Sankt Veit im Pongau#Gemeindegliederung|St. Veit im Pongau]], wo die STAT nur eine Ortschaft führt (14057), das Land 10 (14050–14059; Stand 2015).</ref> | Für Salzburg wird das Ortschaftsgebiet auch ebenso flächendeckend wie die Gemeindegebiete gegeben: Es gibt keinen Punkt, der nicht (mindestens) zu einer Ortschaft gehört.<ref name="SAGIS">[[SAGIS]] [http://www.salzburg.gv.at/landkarten/ online] ''→ Themen → Grenzen → Ortschaftsgrenzen''; Metadaten: ''[http://service.salzburg.gv.at/geoportal/catalog/search/resource/details.page?uuid={A9C1E329-48F2-4F35-9E10-E7E2926E5B0C} Ortschaftsgrenzen Land Salzburg.]'' service.salzburg.gv.at/geoportal/catalog – dort werden für die Ortschaften auch von den Orten abweichende georeferenzierte Punkte ''(Ortschaftspunkte)'' gegeben</ref> Das entspricht dem Ortschaftskonzept der Statistik Austria, nach dem auch im Freiland liegende Einzellagen wie Almen, Schutzhütten und Jagdhäuser bei den Ortschaften mitgerechnet werden. Ortschaftsgrenzen des Landes Salzburg entsprechen durchwegs denen der Statistik Austria, können aber abweichen.<ref>Gänzlich unterschiedlich etwa bei [[Sankt Veit im Pongau#Gemeindegliederung|St. Veit im Pongau]], wo die STAT nur eine Ortschaft führt (14057), das Land 10 (14050–14059; Stand 2015).</ref> | ||
Wo die Ortschaft anderweitig definiert ist, spricht man in Gegenden, wo es zum Beispiel [[Ortsvorsteher]] als stellvertretendes Amt eines [[Bürgermeister]]s gibt, von ''Ortsverwaltungsteil'' (§ 1 (3,4) ''Burgenländische Gemeindeordnung'' 2003<ref name="Bgld 1" />, § 1 (4) ''Steiermärkische Gemeindeordnung'' 1967 – GemO)<ref name="Stmk 1" /> – diese sind auch ausdrücklich auf die Katastralgemeinden bezogen<ref name="Verwaltungsteile">{{"|Bei der Bildung von Ortsverwaltungsteilen ist auf die Grenzen der Katastralgemeinden Rücksicht zu nehmen.}} § 1 (3) ''Burgenländische Gemeindeordnung'', § 1 (4) ''Steiermärkische Gemeindeordnung'' – dort aber keine Ortsvorsteher vorgesehen</ref> – oder ''Ortsteil'' (§ 40 NÖ Gemeindeordnung,<ref name="NÖ 40">{{§§|URL|2=http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2011066/LRNI_2011066.html|3= § 40 Absatz 1 ''NÖ Gemeindeordnung 1973'' (''Ortsteile, Ortsvorsteher'').}}</ref> § 27 (3) ''Gemeindegesetz'' 1985 Vorarlbergs<ref name="Vbg 27">{{§|27|Gemeindegesetz|LrVbg|DokNr=LRVB_0500_000_20080521_99999999 |text= § 27 ''Gemeindeamt und Gemeindearchiv.'' (3) ''Gesetz über die Organisation der Gemeindeverwaltung.''}} Stf. LGBl. Nr. 40/1985</ref>). | Wo die Ortschaft anderweitig definiert ist, spricht man in Gegenden, wo es zum Beispiel [[Ortsvorsteher]] als stellvertretendes Amt eines [[Bürgermeister]]s gibt, von ''Ortsverwaltungsteil'' (§ 1 (3,4) ''Burgenländische Gemeindeordnung'' 2003<ref name="Bgld 1" />, § 1 (4) ''Steiermärkische Gemeindeordnung'' 1967 – GemO)<ref name="Stmk 1" /> – diese sind auch ausdrücklich auf die Katastralgemeinden bezogen<ref name="Verwaltungsteile">{{"|Bei der Bildung von Ortsverwaltungsteilen ist auf die Grenzen der Katastralgemeinden Rücksicht zu nehmen.}} § 1 (3) ''Burgenländische Gemeindeordnung'', § 1 (4) ''Steiermärkische Gemeindeordnung'' – dort aber keine Ortsvorsteher vorgesehen</ref> | ||
– oder ''Ortsteil'' (§ 40 NÖ Gemeindeordnung,<ref name="NÖ 40">{{§§|URL|2=http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2011066/LRNI_2011066.html|3= § 40 Absatz 1 ''NÖ Gemeindeordnung 1973'' (''Ortsteile, Ortsvorsteher'').}}</ref> § 27 (3) ''Gemeindegesetz'' 1985 Vorarlbergs<ref name="Vbg 27">{{§|27|Gemeindegesetz|LrVbg|DokNr=LRVB_0500_000_20080521_99999999 |text= § 27 ''Gemeindeamt und Gemeindearchiv.'' (3) ''Gesetz über die Organisation der Gemeindeverwaltung.''}} Stf. LGBl. Nr. 40/1985</ref>). | |||
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=== Straßenverkehrsordnung === | === Straßenverkehrsordnung === | ||
Die österreichische StVO bezeichnet als ''Ortsgebiet'' jene (öffentlichen) Straßen, die zwischen den [[Ortstafel (Österreich)|Ortstafeln]] liegen, die ''Ortsbeginn'' und ''Ortsende'' (diese steht links der Fahrbahn, weist eine roten Diagonalstrich auf und bildet oft die Rückseite der Ortsbeginn-Tafel für die gegenläufige Fahrtrichtung) anzeigen. Beide | Die österreichische StVO bezeichnet als ''Ortsgebiet'' jene (öffentlichen) Straßen, die zwischen den [[Ortstafel (Österreich)|Ortstafeln]] liegen, die ''Ortsbeginn'' und ''Ortsende'' (diese steht links der Fahrbahn, weist eine roten Diagonalstrich auf und bildet oft die Rückseite der Ortsbeginn-Tafel für die gegenläufige Fahrtrichtung) anzeigen. Beide Tafeln haben rundum einen blauen Rand. An ein Ortsgebiet kann unmittelbar das eines Nachbarorts anschließen. | ||
An/unter/neben der Ortstafel kann „(Tempo-)Zone 30“, dazu eventuell „ausgenommen Vorrangstraße“; „Mopedfahrverbot von 20 bis 6 Uhr“ und ähnliches für das gesamte Ortsgebiet geltend beschildert sein. Ob, welche und wie viele Prädikatstafeln wie Luftkurort, Blumendorf 1999, Klimabündnisgemeinde, Partnerstadt von … montiert sein dürfen wurde rechtlich mal ausgefochten. Ein Rechtsstreit um die Nicht-Zweisprachigkeit ( | An/unter/neben der Ortstafel kann „(Tempo-)Zone 30“, dazu eventuell „ausgenommen Vorrangstraße“; „Mopedfahrverbot von 20 bis 6 Uhr“ und ähnliches für das gesamte Ortsgebiet geltend beschildert sein. Ob, welche und wie viele Prädikatstafeln wie Luftkurort, Blumendorf 1999, Klimabündnisgemeinde, Partnerstadt von … montiert sein dürfen wurde rechtlich mal ausgefochten. Ein Rechtsstreit um die Nicht-Zweisprachigkeit (Slowenisch) wurde in Kärnten geführt über die Bekämpfung einer Tempo-50-Übertretung. | ||
Die wertvolle Ankündigung der Distanzen zu den nächsten ein oder zwei Orten unter der Ortstafel wird je nach Bundesland und Gegend sehr unterschiedlich gehandhabt. | Die wertvolle Ankündigung der Distanzen zu den nächsten ein oder zwei Orten unter der Ortstafel wird je nach Bundesland und Gegend sehr unterschiedlich gehandhabt. | ||
Tafeln ohne blauen Rand, also nur schwarze Schrift auf liegendem weißem Rechteck, gleichen Formats, teilweise jedoch auch nur als etwa 20 cm niedrige, mehr oder weniger längliche Tafeln weisen auf Ortschaften hin, die hier kein Ortsgebiet ausweisen, also auch kein Tempo 50 bedingen. | Tafeln ohne blauen Rand, also nur schwarze Schrift auf liegendem weißem Rechteck, gleichen Formats, teilweise jedoch auch nur als etwa 20 cm niedrige, mehr oder weniger längliche Tafeln weisen auf Ortschaften hin, die hier kein Ortsgebiet ausweisen, also auch kein Tempo 50 bedingen. | ||
== Schweiz == | == Schweiz == | ||
[[Datei:CH-Hinweissignal-Ortsbeginn auf Hauptstrassen.svg| | [[Datei:CH-Hinweissignal-Ortsbeginn auf Hauptstrassen.svg|mini|Ortseingangsschild]] | ||
In der [[Schweiz]] wird amtlich von „Ortschaft“ gesprochen, wenn diese ein geographisch abgegrenztes Siedlungsgebiet mit eigenem Namen und eigener Postleitzahl haben.<ref>[http://www.admin.ch/ch/d/sr/510_625/a3.html SR 510.625 Art.3 Begriffe]</ref><ref>[[Ortschaftenverzeichnis der Schweiz]]</ref> | In der [[Schweiz]] wird amtlich von „Ortschaft“ gesprochen, wenn diese ein geographisch abgegrenztes Siedlungsgebiet mit eigenem Namen und eigener Postleitzahl haben.<ref>[http://www.admin.ch/ch/d/sr/510_625/a3.html SR 510.625 Art.3 Begriffe]</ref><ref>[[Ortschaftenverzeichnis der Schweiz]]</ref> | ||