Ortschaft: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
1.769 Bytes hinzugefügt ,  20. Juli 2019
Zeile 46: Zeile 46:
In diesen Gemeindeordnungen taucht erstmals der Begriff der ''Ortschaft'' auf.
In diesen Gemeindeordnungen taucht erstmals der Begriff der ''Ortschaft'' auf.


=== Burgenland ===
Die ''Burgenländische Gemeindeordnung'' bezeichnet zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde als ''Ortschaften'':
Die ''Burgenländische Gemeindeordnung'' bezeichnet zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde als ''Ortschaften'':
{{Zitat
{{Zitat
Zeile 53: Zeile 54:
Weiters kann der Gemeinderat das Gemeindegebiet in [[Ortsverwaltungsteil]]e unterteilen, für diese einen Ortsvorsteher bestellen und Ortsausschüsse berufen.
Weiters kann der Gemeinderat das Gemeindegebiet in [[Ortsverwaltungsteil]]e unterteilen, für diese einen Ortsvorsteher bestellen und Ortsausschüsse berufen.


=== Kärnten ===
Die ''Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung'' bezeichnet Siedlungen mit [[Numerierungsabschnitt|geschlossener Numerierung]] als ''Ortschaften''; diese können von der Gemeinde gebildet, aufgelassen und benannt werden. Das Land Kärnten fungiert als Aufsichtsbehörde und kann die Bildung oder Auflassung von Ortschaften untersagen, wenn öffentliche Rücksichten, insbesondere im Hinblick auf das soziale, wirtschaftliche oder kulturelle Gefüge in der Gemeinde, entgegenstehen. Ebenso kann der Name einer Ortschaft von der Landesregierung versagt werden, wenn öffentliche Rücksichten entgegenstehen oder wenn auf die historischen und örtlichen Gegebenheiten nicht Bedacht genommen wurde.
Die ''Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung'' bezeichnet Siedlungen mit [[Numerierungsabschnitt|geschlossener Numerierung]] als ''Ortschaften''; diese können von der Gemeinde gebildet, aufgelassen und benannt werden. Das Land Kärnten fungiert als Aufsichtsbehörde und kann die Bildung oder Auflassung von Ortschaften untersagen, wenn öffentliche Rücksichten, insbesondere im Hinblick auf das soziale, wirtschaftliche oder kulturelle Gefüge in der Gemeinde, entgegenstehen. Ebenso kann der Name einer Ortschaft von der Landesregierung versagt werden, wenn öffentliche Rücksichten entgegenstehen oder wenn auf die historischen und örtlichen Gegebenheiten nicht Bedacht genommen wurde.
{{Zitat
{{Zitat
Zeile 59: Zeile 61:
}}
}}


=== Niederösterreich ===
Laut ''Niederösterreichischer Gemeindeordnung'' obliegt es der Gemeinde, zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde als Ortschaften zu bezeichnen. Bei der Benennung oder Änderung des Namens einer Ortschaft kann die Landesregierung den Namen nur versagen, wenn durch den neuen Namen öffentliches Ärgernis erregt werden kann oder der neue Name mit dem Namen einer anderen Gemeinde im Bundesgebiet gleichlautend oder diesem verwechselbar ähnlich ist.
Laut ''Niederösterreichischer Gemeindeordnung'' obliegt es der Gemeinde, zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde als Ortschaften zu bezeichnen. Bei der Benennung oder Änderung des Namens einer Ortschaft kann die Landesregierung den Namen nur versagen, wenn durch den neuen Namen öffentliches Ärgernis erregt werden kann oder der neue Name mit dem Namen einer anderen Gemeinde im Bundesgebiet gleichlautend oder diesem verwechselbar ähnlich ist.
{{Zitat
{{Zitat
Zeile 65: Zeile 68:
}}
}}
Der Gemeiderat kann das Gemeindegebiet in Ortsteile unterteilen, wenn dies aus geographischen oder wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig und im Interesse der Raschheit, Einfachheit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung gelegen ist. Für jeden Ortsteil kann der Gemeinderat einen Ortsvorsteher bestellen, die unter der Verantwortung des Bürgermeisters, in seinem Auftrag und nach seinen Weisungen örtlichen Geschäfte besorgen.
Der Gemeiderat kann das Gemeindegebiet in Ortsteile unterteilen, wenn dies aus geographischen oder wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig und im Interesse der Raschheit, Einfachheit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung gelegen ist. Für jeden Ortsteil kann der Gemeinderat einen Ortsvorsteher bestellen, die unter der Verantwortung des Bürgermeisters, in seinem Auftrag und nach seinen Weisungen örtlichen Geschäfte besorgen.
=== Oberösterreich ===
Die ''Oberösterreichische Gemeindeordnung'' kennt weder den Begriff der ''Ortschaft'' noch des ''Ortsteils''. Dennoch weisen die Oberösterreichsichen Gemeinden Ortschaften und Ortsteile aus.
=== Salzburg ===
In der ''Salzburger Gemeindeordnung'' ist der Begriff der ''Ortschaft'' nicht explizit definiert, dennoch wird im Zusammenhang mit Bürgerbefragungen erklärt, dass sich diese, "wenn sich ihr Gegenstand ausschließlich auf einzelne Teile einer Gemeinde (Ortschaften) bezieht, auch nur für diese durchgeführt werden" können.
=== Steiermark ===
Die ''Steiermärkische Gemeindeordnung'' bezeichnet zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde als ''Ortschaften''. Die Änderung des Namens einer Ortschaft bedarf der Genehmigung der Landesregierung und diese darf nur versagt werden, wenn der neue Name mit dem Namen einer anderen Gemeinde oder Ortschaft im Bundesgebiet gleichlautend oder diesem verwechselbar ähnlich ist.
{{Zitat
|Text=Das Land Steiermark gliedert sich in Gemeinden (Ortsgemeinden). [...] Zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde können als Ortschaften bezeichnet werden, ohne daß ihnen Rechtspersönlichkeit zukommt.
|Quelle={{§|1|Stmk. Gemeindeordnung|LrStmk|DokNr=LST40023446}} Artikel (1) Steiermärkische Gemeindeordnung, Erstes Hauptstück, I. Abschnitt, § 1: Begriff und rechtliche Stellung
}}
Weiters kann der Gemeinderat das Gemeindegebiet in [[Ortsverwaltungsteil]]e unterteilen, wenn dies aus geographischen oder wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist und der Erleichterung der Verwaltung dient. Für diese kann einen Ortsvorsteher bestellt werden.
=== Tirol ===
=== Vorarlberg ===
=== Wien ===


Der Begriff der ''Ortschaft'', in Westösterreich auch ''Fraktion'' genannt,<ref>Vorarlberger Landesarchiv: {{Webarchiv|url=http://www.vorarlberg.at/doc/schreibweisevonoertlichke.doc |wayback=20131115165638 |text=Schreibweise von Örtlichkeiten in Vorarlberg |archiv-bot=2019-04-19 07:56:33 InternetArchiveBot }} (DOC-Datei; 128&nbsp;kB), S. 2; § 33 Abs. 1 des [https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lgbl&Lgblnummer=74/1996&Bundesland=Tirol Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes].</ref> ist in den meisten Ländern in [[Landesebene (Österreich)|Landesgesetzen]] verankert. Er stellt eine Untergliederung der ''[[Gemeinde (Österreich)|Politischen Gemeinde]]'' (auch ''Ortsgemeinde'') dar. Das Land oder die Gemeinde selbst<ref>Vgl. §&nbsp;40 der {{Webarchiv|url=http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2012128/LRNI_2012128.html |wayback=20140728165554 |text=Niederösterreichischen Gemeindeordnung |archiv-bot=2019-04-19 07:56:33 InternetArchiveBot }}</ref> entscheidet über die Schaffung, Auflassung oder Veränderungen von Ortschaften. Geregelt ist der Begriff in den meisten Bundesländern in den [[Gemeindeordnungen in Österreich|Gemeindeordnungen]], verwendet wird er auch in der [[Amtliche Statistik|amtlichen Statistik]] der ''[[Statistik Austria]]'' (STAT).<ref name="OVZ">{{Literatur | Herausgeber=Statistik Austria | Titel=[[Ortsverzeichnis (Österreich)|Ortsverzeichnis]] 2001 | TitelErg=(9 Bände, 2004/2004) | Online=[http://www.statistik.at/web_de/services/publikationen/21/index.html STAT → Regionales] | Kommentar=''Textteil'', gemeinsame Erläuterung der Länderbände }} {{Webarchiv|url=http://www.statistik.at/web_de/services/publikationen/21/index.html |wayback=20101218102045 |text=STAT → Regionales |archiv-bot=2019-04-19 07:56:33 InternetArchiveBot }}</ref>
Der Begriff der ''Ortschaft'', in Westösterreich auch ''Fraktion'' genannt,<ref>Vorarlberger Landesarchiv: {{Webarchiv|url=http://www.vorarlberg.at/doc/schreibweisevonoertlichke.doc |wayback=20131115165638 |text=Schreibweise von Örtlichkeiten in Vorarlberg |archiv-bot=2019-04-19 07:56:33 InternetArchiveBot }} (DOC-Datei; 128&nbsp;kB), S. 2; § 33 Abs. 1 des [https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lgbl&Lgblnummer=74/1996&Bundesland=Tirol Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes].</ref> ist in den meisten Ländern in [[Landesebene (Österreich)|Landesgesetzen]] verankert. Er stellt eine Untergliederung der ''[[Gemeinde (Österreich)|Politischen Gemeinde]]'' (auch ''Ortsgemeinde'') dar. Das Land oder die Gemeinde selbst<ref>Vgl. §&nbsp;40 der {{Webarchiv|url=http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2012128/LRNI_2012128.html |wayback=20140728165554 |text=Niederösterreichischen Gemeindeordnung |archiv-bot=2019-04-19 07:56:33 InternetArchiveBot }}</ref> entscheidet über die Schaffung, Auflassung oder Veränderungen von Ortschaften. Geregelt ist der Begriff in den meisten Bundesländern in den [[Gemeindeordnungen in Österreich|Gemeindeordnungen]], verwendet wird er auch in der [[Amtliche Statistik|amtlichen Statistik]] der ''[[Statistik Austria]]'' (STAT).<ref name="OVZ">{{Literatur | Herausgeber=Statistik Austria | Titel=[[Ortsverzeichnis (Österreich)|Ortsverzeichnis]] 2001 | TitelErg=(9 Bände, 2004/2004) | Online=[http://www.statistik.at/web_de/services/publikationen/21/index.html STAT → Regionales] | Kommentar=''Textteil'', gemeinsame Erläuterung der Länderbände }} {{Webarchiv|url=http://www.statistik.at/web_de/services/publikationen/21/index.html |wayback=20101218102045 |text=STAT → Regionales |archiv-bot=2019-04-19 07:56:33 InternetArchiveBot }}</ref>
Anonymer Benutzer

Navigationsmenü