Ortschaft: Unterschied zwischen den Versionen

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→‎Ortschaften als Ortsverwaltungsteile: Untergliederung der Gemeinde gehört (soweit durch Fachliteratur darstellbar) in Artikel "Gemeinde"
(Salzburger Ortsgebiet: ist zwar interessant, doch entspricht das - im Gegensatz zum hier behaupteten - gerade NICHT der Definition durch das ÖStat)
(→‎Ortschaften als Ortsverwaltungsteile: Untergliederung der Gemeinde gehört (soweit durch Fachliteratur darstellbar) in Artikel "Gemeinde")
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Dadurch ist die Ortschaft heute im Allgemeinen neben den [[Zählsprengel]]n die kleinste [[Amtliche Statistik|amtlich-statistische]] Einheit Österreichs, sie hat eine eigene Kennnummer. Es liegt an der Siedlungsstruktur einer Gemeinde, ob Ortschaften und Zählsprengel sich decken, mehrere Ortschaften in einem Sprengel, oder mehrere Sprengel in einer Ortschaft liegen. Dabei besteht kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Sprengeln und den Ortschaften,<ref name="Zusammenhang Ortschaft/Sprengel/KG">{{"|Ein Zusammenhang zwischen Katastralgemeinden, Siedlungsgliederung und Zählsprengeln besteht nicht.}} {{Literatur | Titel=Ortsverzeichnis 2001 | Kapitel=''Textteil'' 1.&nbsp;''Zum Systematischen Verzeichnis'' Ziffer&nbsp;13. ''Flächenangaben und Katastralgemeinden'' | Seiten=16}}</ref> das Ortschaftsgebiet kann auch in zwei oder mehrere Zählsprengel fallen.<ref name="Zu Zählsprengel">dann wird im ''Ortsverzeichnis'' der STAT die Gesamtstatistik der Ortschaft unter «X» geführt, und nach den Anteilen der einzelnen Sprengel aufgeschlüsselt.</ref>
Dadurch ist die Ortschaft heute im Allgemeinen neben den [[Zählsprengel]]n die kleinste [[Amtliche Statistik|amtlich-statistische]] Einheit Österreichs, sie hat eine eigene Kennnummer. Es liegt an der Siedlungsstruktur einer Gemeinde, ob Ortschaften und Zählsprengel sich decken, mehrere Ortschaften in einem Sprengel, oder mehrere Sprengel in einer Ortschaft liegen. Dabei besteht kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Sprengeln und den Ortschaften,<ref name="Zusammenhang Ortschaft/Sprengel/KG">{{"|Ein Zusammenhang zwischen Katastralgemeinden, Siedlungsgliederung und Zählsprengeln besteht nicht.}} {{Literatur | Titel=Ortsverzeichnis 2001 | Kapitel=''Textteil'' 1.&nbsp;''Zum Systematischen Verzeichnis'' Ziffer&nbsp;13. ''Flächenangaben und Katastralgemeinden'' | Seiten=16}}</ref> das Ortschaftsgebiet kann auch in zwei oder mehrere Zählsprengel fallen.<ref name="Zu Zählsprengel">dann wird im ''Ortsverzeichnis'' der STAT die Gesamtstatistik der Ortschaft unter «X» geführt, und nach den Anteilen der einzelnen Sprengel aufgeschlüsselt.</ref>
=== Ortschaften als Ortsverwaltungsteile ===
Daneben dient die Ortschaft aber auch als politisch-administrative Gliederung der Gemeinden. In den Ländern Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg fehlt in den Gemeindeordnungen eine explizite Definition des Begriffs, man spricht dort von Ortschaften als {{"|einzelne Teile einer Gemeinde}} (so laut §&nbsp;69&nbsp;(2) ''Salzburger Gemeindeordnung'' GdO&nbsp;1994),<ref name="Sbg 69">{{§|69|Salzburger Gemeindeordnung|LrSbg|DokNr=LSB40005630 |text= §&nbsp;69 ''Bürgerbefragung.'' (2) ''Salzburger Gemeindeordnung 1994 – GdO 1994.''}} StF: LGBl Nr. 107/1994 (WV)</ref>
oder, dass eine Gemeinde {{"|aus mehreren Ortschaften besteht}} (§&nbsp;60&nbsp;(1b) ''Tiroler Gemeindeordnung&nbsp;2001'' TGO).<ref name="Tir 60">{{§|60|Salzburger Gemeindeordnung|LrT|DokNr=LTI40017025 |text= §&nbsp;60 ''Kundmachung von Verordnungen, sonstigen Rechtsakten und Mitteilungen.'' (1) b) ''Gesetz vom 21. März 2001 über die Regelung des Gemeindewesens in Tirol (Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO).''}} StF: LGBl. Nr. 36/2001.</ref><!-- analog auch: „Teile von Gemeinden (Ortschaften, Stadtbezirke)“ Artikel 78 ''Initiativrecht, Volksabstimmung, Volksbefragung, Gemeindeversammlung'' (6) Landes-Verfassungsgesetz 2010 (L-VG) der Steiermark LrStmk&Dokumentnummer=LRST_0001_007, OÖ, VBG fehlt gänzlich -->
Wo die Ortschaft anderweitig definiert ist, spricht man in Gegenden, wo es zum Beispiel [[Ortsvorsteher]] als stellvertretendes Amt eines [[Bürgermeister]]s gibt, von ''Ortsverwaltungsteil'' (§&nbsp;1&nbsp;(3,4) ''Burgenländische Gemeindeordnung''&nbsp;2003<ref name="Bgld 1" />, §&nbsp;1&nbsp;(4) ''Steiermärkische Gemeindeordnung''&nbsp;1967 – GemO)<ref name="Stmk 1" /> – diese sind auch ausdrücklich auf die Katastralgemeinden bezogen<ref name="Verwaltungsteile">{{"|Bei der Bildung von Ortsverwaltungsteilen ist auf die Grenzen der Katastralgemeinden Rücksicht zu nehmen.}} §&nbsp;1&nbsp;(3) ''Burgenländische Gemeindeordnung'', §&nbsp;1&nbsp;(4) ''Steiermärkische Gemeindeordnung'' – dort aber keine Ortsvorsteher vorgesehen</ref>
– oder ''Ortsteil'' (§&nbsp;40 NÖ&nbsp;Gemeindeordnung,<ref name="NÖ 40">{{§§|URL|2=http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2011066/LRNI_2011066.html|3= §&nbsp;40 Absatz&nbsp;1 ''NÖ Gemeindeordnung 1973'' (''Ortsteile, Ortsvorsteher'').}}</ref> §&nbsp;27&nbsp;(3) ''Gemeindegesetz''&nbsp;1985 Vorarlbergs.<ref name="Vbg 27">{{§|27|Gemeindegesetz|LrVbg|DokNr=LRVB_0500_000_20080521_99999999 |text= §&nbsp;27 ''Gemeindeamt und Gemeindearchiv.'' (3) ''Gesetz über die Organisation der Gemeindeverwaltung.''}} Stf. LGBl. Nr. 40/1985.</ref>)


=== Ortschaftskennziffer ===
=== Ortschaftskennziffer ===
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